Abschnitt: Was sich an Steinen in der Erde befindet, die darin entstanden sind oder darauf gebaut wurden, wie etwa die Fundamente verfallener Mauern, gehört durch den Verkauf dem Käufer; denn sie sind Teile davon und stehen somit den Mauern, der Erde und den festen Bodenschätzen darin gleich. Ziegel stehen in dieser Hinsicht den Steinen gleich. Wenn der Käufer sich dessen bewusst war, steht ihm kein Wahlrecht (Khiyar) zu. War er sich dessen nicht bewusst und verursacht dies einen Schaden an der Erde oder mindert deren Wert, wie etwa Gestein, das die Wurzeln von Bäumen schädigt, so stellt dies einen Mangel dar, und der Käufer hat die Wahl zwischen der Aufhebung des Kaufvertrags und der Rückforderung des Preises oder dem Behalten der Ware bei Entschädigung für den Mangel, wie bei jeder anderen verkauften Ware auch. Falls die Steine oder Ziegel hingegen nur zum Zwecke des Transports dort gelagert wurden, gehören sie dem Verkäufer, wie etwa ein Schatz. Er ist verpflichtet, sie zu entfernen, den Boden zu ebnen, wenn er sie entfernt, und die Gruben auszubessern; denn dies ist ein Schaden, der aus der Instandsetzung seines Eigentums resultiert, also obliegt ihm dessen Beseitigung. Wenn das Herausbrechen den Boden beschädigt oder viel Zeit in Anspruch nimmt und der Käufer sich dessen nicht bewusst war, hat er das Wahlrecht, wie wir bereits erwähnten; denn dies ist ein Mangel. Wenn jedoch die Entfernung keinen Schaden verursacht und innerhalb kurzer Zeit, etwa drei Tagen oder weniger, möglich ist, so hat er kein Wahlrecht, kann aber vom Verkäufer die unverzügliche Entfernung fordern, da es keinen Brauch gibt, solche Dinge dort zu belassen, anders als bei Saatgut. War er sich des Zustands bewusst, so hat er kein Wahlrecht und es steht ihm keine Entschädigung (Pacht) für die Zeit zu, in der sie entfernt wurden; denn er wusste darum und war einverstanden, was dem Fall gleicht, dass jemand ein Grundstück kauft, auf dem sich Saatgut befindet. Wenn er es nicht wusste und sich für das Behalten der verkauften Ware entscheidet, steht ihm dann eine Entschädigung für die Zeit der Entfernung zu? Dazu gibt es zwei Ansichten: Eine besagt, dass dies ihm zusteht, da der Nutzen (Manafi') gegenüber dem Verursacher des Schadens garantiert ist, weshalb dieser Ersatz leisten muss, wie bei den Bestandteilen. Die zweite besagt, dass dies nicht verpflichtend ist; denn als er sich entschied, die verkaufte Ware zu behalten, stimmte er auch dem Verlust des Nutzens während der Zeit der Entfernung zu. Wenn er sich nicht für das Behalten entschied und der Verkäufer sagte: "Ich überlasse dir das", und es sich um etwas handelte, dessen Verbleib keinen Schaden anrichtet, so hatte er kein Wahlrecht mehr, da der Schaden für ihn entfallen ist.
Abschnitt: Wenn sich in der Erde Bodenschätze befinden, wie Gold-, Silber-,
(21) Im Original: "fiha" (darin). (22) Im Original: "fahuwa" (so ist er). (23) Im Manuskript M fehlt dies.