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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 147

Übersetzung · DE

der Gelehrten; denn der Prophet (saws) sagte: "Dass einer von euch ein Seil nimmt, dann ein Bündel Holz sammelt und es verkauft, wodurch Gott sein Gesicht bewahrt, ist besser für ihn, als die Menschen zu bitten, ob sie ihm etwas geben oder verweigern." Dies überlieferte Al-Bukhari (32). Abu Ubayd überlieferte in "Al-Amwal" (33) von den Ältesten, dass der Prophet (saws) den Verkauf von Wasser untersagte, außer dem, das transportiert wurde. Nach diesem Brauch verfuhren die Städte beim Verkauf von Wasser in Wasserschläuchen, sowie von Holz und Weidegras, ohne dass dies beanstandet wurde. Niemandem steht es zu, daraus zu trinken, sich damit zu waschen oder es zu nehmen, außer mit der Erlaubnis dessen Eigentümers. Ebenso verhält es sich, wenn er sich an seinem Brunnen oder einem frei zugänglichen Brunnen aufhält und mit seinem Eimer, mittels eines Wasserrades oder Ähnlichem schöpft; das Wasser, das er heraufzieht, ist sein Eigentum und er darf es verkaufen, denn er hat es durch das Schöpfen in sein Gefäß in Besitz genommen. Ahmad sagte: "Untersagt ist nur der Verkauf von überschüssigem Wasser aus Brunnen und Quellen in ihrem Reservoir." Es ist zulässig, den Brunnen selbst sowie die Quelle zu verkaufen, und der Käufer ist eher dazu berechtigt, über dessen Wasser zu verfügen. Es wurde überliefert, dass der Prophet (saws) sagte: "Wer kauft den Brunnen von Ruma (34), um damit den Muslimen Erleichterung zu verschaffen, und ihm gebührt das Paradies?", oder wie er es sagte. Uthman ibn Affan, Gott habe Wohlgefallen an ihm, kaufte ihn auf Geheiß des Propheten (saws) von einem Juden und machte ihn den Muslimen als Stiftungsbesitz (Sabala) zugänglich, während der Jude (35) sein Wasser verkaufte (36). Es wurde überliefert, dass Uthman ihm (37) die Hälfte davon für zwölftausend abkaufte. Dann sagte der Jude: "Wähle: Entweder du nimmst ihn einen Tag und ich nehme ihn einen Tag (38), oder wir stellen jeweils einen Eimer darauf." Er wählte das System der abwechselnden Tage, sodass die Leute an Uthmans Tag für zwei Tage Wasser schöpften. Da sagte der Jude: "Du hast mir meinen Brunnen verdorben, kaufe den Rest davon." Er kaufte ihn dann für achttausend. Darin liegt ein Beweis für die Rechtmäßigkeit seines Verkaufs, seiner Umwandlung in eine Stiftung, die Rechtmäßigkeit des Verkaufs von Wasser, das daraus geschöpft wird, die Zulässigkeit der Aufteilung seines Wassers nach dem Turnus-Prinzip (Muhaya'a) (39), dass der Eigentümer eher zu dessen Wasser berechtigt ist (40), sowie die Zulässigkeit der Aufteilung dessen, woran ein Anspruch besteht, ohne dass es sich um persönliches Eigentum handelt.

Anmerkungen

(32) Im "Kapitel über den Erwerb und die Arbeit eines Mannes mit seinen eigenen Händen" aus dem Buch "Al-Buyu" sowie im "Kapitel über den Verkauf von Holz und Weidegras" aus dem Buch "Al-Musaqat". Sahih al-Bukhari 3/75, 149. (33) Im "Kapitel über das Reservat von Land, das Weidegras und Wasser enthält" aus dem Buch "Al-Aradin"..., Al-Amwal 302. (34) Ruma: Ein Landstrich in Medina zwischen Al-Jurf und Zu'aba, in dem die Polytheisten im Jahr des Grabens lagerten; dort befindet sich der Brunnen von Ruma. Mu'jam al-Buldan 2/873. (35) Im Original fehlt dies. (36) Ausgeführt von Al-Bukhari als Ta'liq-Überlieferung im "Kapitel über das Trinken und wer Allmosen von Wasser sowie deren Schenkung für zulässig erachtet" aus dem Buch "Al-Musaqat". Sahih al-Bukhari 3/144. Al-Tirmidhi im "Kapitel über die Vorzüge von Uthman..." aus den Kapiteln über die Vorzüge (Manaqib). Aridat al-Ahwadhi 13/157. (37) Im Original fehlt dies. (38) Im Original steht: "davon".

Arabisch (Quelle)

أهْلِ العِلْمِ؛ فإنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "لَأَنْ يَأْخُذَ أحَدُكُمْ حَبْلًا، فَيَأْخُذَ حُزْمَةً مِنْ حَطَبٍ، فيَبِيعَ، فَيَكُفَّ اللهُ بِهِ وَجْهَهُ، خَيْرٌ لَهُ مِنْ أنْ يَسْأَلَ النَّاسَ، أُعْطِىَ أو مُنِعَ". رواهُ البُخَارِيُّ (٣٢). ورَوَى أبو عُبَيْدٍ في "الأمْوالِ" (٣٣)، عن المَشْيَخةِ، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عن بَيْعِ الماءِ إلَّا ما حُمِلَ منه. وعلى ذلك مَضَتِ العادَةُ في الأمْصارِ بِبَيْعِ الماءِ في الرَّوايا، والحَطَبِ، والكَلَأِ، من غيرِ نَكِيرٍ، وليس لأحدٍ أن يَشْرَبَ منه، ولا يَتَوَضَّأَ، ولا يَأْخُذَ إلَّا بإذْنِ مالِكِه. وكذلك لو وَقَفَ على بِئْرِه، أو بِئْرٍ مُباحٍ فاسْتَقَى بِدَلْوِه، أو بدُولابٍ أو نحوِه، فما يُرَقِّيهِ من الماءِ، فهو مِلْكُهُ، وله بَيْعُه؛ لأنَّه مَلَكَهُ بأَخْذِه في إنائِه. قال أحمدُ: إنَّما نُهِىَ عن بَيْعِ فَضْلِ ماءِ البِئْرِ والعُيُونِ في قَرَارِه. ويَجُوزُ بَيْعُ البِئْرِ نَفْسِها، والعينِ، ومُشْتَرِيها أحَقُّ بمَائِها. وقد رُوِىَ أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "مَنْ يَشْتَرِى بِئْرَ رُومَةَ (٣٤) يُوَسِّعُ بِهَا عَلَى المُسْلِمينَ وَلَهُ الجَنَّةُ"، أو كما قال. فاشْتَراها عُثْمَانُ بنُ عَفَّانَ، رَضِىَ اللَّه عنه، من يَهُودِيٍّ، بأَمْرِ النَّبيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، وسَبَّلَهَا لِلْمُسْلِمِينَ، وكان اليَهُودِيّ (٣٥) يَبِيعُ ماءَها (٣٦). ورُوِىَ أنَّ عُثْمانَ اشْتَرَى منه (٣٧) نِصْفَها باثْنَىْ عشرَ ألْفًا، ثم قال اليَهُودِيُّ: اخْتَرْ، إمَّا أن تَأْخُذَهَا يَوْمًا وآخُذَها أنا (٣٨) يَوْمًا، وإمَّا أن نَنْصِبَ لك عليها دَلْوًا، وأنْصِبَ عليها دَلْوًا. فاخْتَارَ يَوْمًا ويَوْمًا، فكان الناسُ يَسْتَقُونَ منها في يومِ عُثمانَ لِلْيَوْمَيْنِ، فقال

Anmerkungen

(٣٢) في: باب كسب الرجل وعمله بيده، من كتاب البيوع، وفى: باب بيع الحطب والكلأ، من كتابالمساقاة. صحيح البخارى ٣/ ٧٥، ١٤٩.(٣٣) في: باب حمى الأرض ذات الكلأ والماء، من كتاب الأرضين. . .، الأموال ٣٠٢.(٣٤) رومة: أرض بالمدينة بين الجرف وزعابة، نزلها المشركون عام الخندق، وفيها بئر رومة. معجم البلدان ٢/ ٨٧٣.(٣٥) سقط من: الأصل.(٣٦) أخرجه البخارى تعليقا، في: باب في الشرب ومن رأى صدقة الماء وهبته، من كتاب المساقاة. صحيح البخارى ٣/ ١٤٤. والترمذى، في: باب في مناقب عثمان. . .، من أبواب المناقب. عارضة الأحوذى ١٣/ ١٥٧.(٣٧) سقط من: الأصل.(٣٨) في الأصل: "منها".

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