Der Jude sagte: "Du hast mir meinen Brunnen verdorben, kaufe den Rest davon." Er kaufte ihn dann für achttausend. Darin liegt ein Beweis für die Rechtmäßigkeit seines Verkaufs, seiner Umwandlung in eine Stiftung (Tasbil), die Rechtmäßigkeit des Verkaufs von Wasser, das daraus geschöpft wird, die Zulässigkeit der Aufteilung seines Wassers nach dem Turnus-Prinzip (Muhaya'a) (39), dass der Eigentümer eher zu dessen Wasser berechtigt ist (40), sowie die Zulässigkeit der Aufteilung dessen, woran ein Anspruch besteht, ohne dass es sich um persönliches Eigentum handelt. Was das fließende Wasser betrifft, so ist das, was an Orten entspringt, die kein Privateigentum sind, wie große Flüsse und Ähnliches, keinesfalls in Besitz nehmbar. Selbst wenn es in das Land eines Mannes fließt, erlangt er dadurch kein Eigentum daran, so wie ein Vogel, der in sein Land fliegt; jeder darf es nehmen. Er besitzt es nicht, es sei denn, er schafft für es in seinem Land eine feste Stätte, wie einen Teich oder ein Reservoir (41), oder er gräbt einen Graben, um darin Wasser aus einem großen Fluss aufzunehmen; dann ist er eher dazu berechtigt als andere, vergleichbar mit dem Anrecht auf das Wasser, das in einem Brunnen verbleibt. Wenn das Wasser, das in einem Teich verbleibt, nicht daraus abfließt, ist die bevorzugte Ansicht, dass er es dadurch besitzt, gemäß dem, was wir im Hinblick auf Regenwasser noch erläutern werden. Was das entspringende oder durch Erschließung gewonnene Wasser betrifft, wie bei unterirdischen Kanälen (Quny), so verhält es sich wie beim Anrecht auf einen Brunnen, und dies ist Gegenstand der bekannten Meinungsverschiedenheiten. Was jedoch die Wasserbecken betrifft, die für das Sammeln von Regenwasser angelegt wurden, sowie ähnliche Teiche und Ähnliches, so ist die bevorzugte Ansicht, dass der Besitzer das Wasser besitzt und dessen Verkauf gültig ist, sofern es genau bekannt ist; denn es handelt sich um eine erlaubte Sache, die er durch eine dafür vorgesehene Vorrichtung erlangt hat, weshalb er sie besitzt, vergleichbar mit Jagdbeute, die in seinem Netz landet, oder Fischen in einem eigens dafür angelegten Teich. Es ist nicht gestattet, davon etwas zu nehmen, außer mit der Erlaubnis des Eigentümers.
722 - Problem: Er sagte: "Wenn er die Früchte ohne den Stamm (Asl) kauft, ohne dass deren Eignung zur Reife erkennbar ist, unter der Bedingung, sie bis zur Ernte stehen zu lassen, so ist dies nicht zulässig. Wenn er sie unter der Bedingung des sofortigen Abschneidens kauft, so ist es zulässig."
Der Verkauf von Früchten vor dem Erkennbarwerden ihrer Eignung zur Reife umfasst drei Kategorien: Die erste ist, dass er sie unter der Bedingung kauft, sie stehen zu lassen. Dies ist nach übereinstimmender Auffassung (Ijma') nicht gültig, da der Prophet (saws) den Verkauf von Früchten untersagte, bis deren Eignung zur Reife erkennbar ist. Er untersagte dies dem Verkäufer und dem Käufer. Dies ist Konsens (1). Das Verbot impliziert die Nichtigkeit des Verbotenen.
(39) Al-Muhaya'a: Die Aufteilung der Tage bei der Bewässerung. (40) In der Handschrift (M): "mit demgleichen". (41) In der Handschrift (M): "wa-l-qarar". (1) Ausgeführt von Al-Bukhari im "Kapitel über den Verkauf von Früchten, bevor deren Eignung zur Reife erkennbar ist" aus dem Buch "Al-Buyu". Sahih al-Bukhari 3/101. Und von Muslim im "Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Früchten, bevor deren Eignung zur Reife erkennbar ist" aus dem Buch "Al-Buyu". Sahih Muslim 3/1165, 1166.
اليَهُودِيُّ. أفْسَدْتَ عَلَيَّ بِئْرِى، فاشْتَرِ بَاقِيَها. فاشْتَراهُ بِثَمَانِيَةِ آلافٍ. وفى هذا دَلِيلٌ على صِحَّةِ بَيْعِها، وتَسْبِيلِها، وصِحَّةِ بَيْعِ ما يَسْتَقِيهِ منها، وجَوازِ قِسْمَةِ مائِها بالمُهَايَأَةِ (٣٩)، وكَوْنِ مالِكِها أحَقَّ بِمائِها (٤٠)، وجَوازِ قِسْمَةِ ما فيه حَقٌّ وليس بِمَمْلُوكٍ. فأمَّا المِياهُ الجارِيَةُ، فما كان نابِعًا في غير مِلْكٍ، كالأنْهَارِ الكِبارِ، وغيرِها، لم تُمْلَكْ بحالٍ، ولو دَخَلَ إلى أرْضِ رَجُلٍ، لم يَمْلِكْهُ بذلك، كالطَّيْرِ يَدْخُلُ إلى أرْضِه، ولكلِّ أحدٍ أخْذُه. ولا يَمْلِكُه، إلَّا أن يَجْعَلَ له في أرْضِه مُسْتَقَرًّا، كالبِرْكَةِ، والقَرارَةِ (٤١)، أو يَحْتَفِرَ سَاقِيَةً، يأْخُذُ فيها من ماءِ النَّهْرِ الكَبِيرِ، فيكونُ أحَقَّ بذلك الماءِ من غيرِه، كَنقْعِ البِئْرِ، وإن كان ما يَسْتَقِرُّ في البِرْكَةِ لا يَخْرُجُ منها، فالأوْلَى أَنه يَمْلِكُه بذلك على ما سَنَذْكُرُه في مِياهِ الأمْطارِ. وما كان نابِعًا أو مُسْتَنْبَطًا كالقُنِيِّ، فهو كَنقْعِ البِئْرِ، وفيه من الخِلافِ ما فيه، فأمَّا المَصانِعُ المُتَّخَذَةُ لِمياهِ الأمْطارِ تُجْمَعُ فيها، ونحوُها من البِرَكِ وغيرِها، فالأولَى أنَّه يمْلكُ ماءَها، ويَصِحُّ بَيْعُه إذا كان مَعْلُومًا؛ لأنَّه مُبَاحٌ حَصَّلَه بشىءٍ مُعَدٍّ له، فملَكَه، كالصَّيْدِ يَحْصُلُ في شَبَكَتِه، والسَّمَكِ في بِرْكَةٍ مُعَدَّةٍ له، ولا يجُوزُ أخْذُ شىءٍ منه إلَّا بإذْنِ مالِكِه.
٧٢٢ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا اشْتَرَى الثَّمَرةَ دُونَ الأَصْلِ، ولَمْ يَبْدُ صَلاحُهَا على التَّرْكِ إلى الجِزَازِ، لم يَجُزْ. وإن اشْتَراها عَلَى القَطْعِ، جَازَ)
لا يَخْلُو بَيْعُ الثَّمَرةِ قبلَ بُدُوِّ صَلاحِها من ثَلاثَة أَقْسَامٍ؛ أحدُها، أن يَشْتَرِيَها بِشَرْطِ التَّبْقِيَةِ، فلا يَصِحُّ البَيْعُ إجْماعًا، لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عن بَيْعِ الثِّمَارِ حتى يَبْدُوَ صَلَاحُها. نهى البائِعَ والمُبْتَاعَ. مُتَّفَقٌ عليه (١). النَّهْيُ يَقْتَضِى فَسادَ المَنْهِيِّ
(٣٩) المهايأة: قسمة الأيام في السقى.(٤٠) في م: "بمثلها".(٤١) في م: "والقرار".(١) أخرجه البخارى، في: باب بيع الثمار قبل أن ببدو صلاحها، من كتاب البيوع. صحيح البخارى٣/ ١٠١. ومسلم، في: باب النهى عن بيع الثمار قبل بدو صلاحها، من كتاب البيوع. صحيح مسلم٣/ ١١٦٥، ١١٦٦. =