davon. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig über die Gültigkeit der Aussage dieses Hadith. Die zweite Kategorie ist, dass er sie unter der Bedingung des sofortigen Abschneidens verkauft. Dies ist nach übereinstimmender Auffassung (Ijma') gültig, da das Verbot nur aufgrund der Furcht vor dem Verderb der Frucht und dem Eintreten eines Schadens vor ihrer Ernte bestand, wie durch das belegt wird, was Anas überlieferte: Der Prophet (saws) untersagte den Verkauf von Früchten, bis sie ihre Reife (Tazhu) zeigen (2). Er sagte: "Was meinst du, wenn Gott die Frucht (durch eine Katastrophe) verhindert, womit nimmt dann einer von euch das Geld seines Bruders?" Überliefert von Al-Bukhari (3). Dies ist bei Dingen, die abgeschnitten werden, unbedenklich, weshalb ihr Verkauf gültig ist, so als wäre deren Eignung zur Reife bereits erkennbar. Die dritte Kategorie ist, dass er sie ohne weitere Bedingungen verkauft, ohne eine Bedingung für das Abschneiden oder das Stehenlassen festzulegen. Der Verkauf ist dann ungültig. Dies vertraten auch Malik und Al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen erlaubte dies, da die Unbeschränktheit (Itlaq) des Vertrages das Abschneiden impliziert; es sei also, wie wenn er es als Bedingung festgelegt hätte. Er sagte: Die Bedeutung des Verbots ist der Verkauf von Früchten, die zwar reif sind, aber ihre volle Reife noch nicht erreicht haben, unter dem Hinweis auf seine Worte: "Was meinst du, wenn Gott die Frucht verhindert, womit nimmt dann einer von euch das Geld seines Bruders?" Der Ausdruck des Verhinderns (Man') zeigt also, dass der Vertrag sich auf etwas bezieht, das gegenwärtig fehlt, bis das Verhindern denkbar wird. Unser Argument ist, dass der Prophet (saws) das Verbot des Verkaufs von Früchten vor der Erkennbarkeit ihrer Eignung zur Reife allgemein formulierte. Somit fällt auch der Streitfall darunter. Ihre Herleitung aus dem Kontext des Hadith zeigt (4) die Hinfälligkeit ihrer aufgestellten Regel, dass die Unbeschränktheit des Vertrages das Abschneiden impliziert, und bestätigt unsere Aussage, dass (5) die Unbeschränktheit des Vertrages (6) das Stehenlassen impliziert. Somit wird der uneingeschränkte Vertrag gleich dem, bei dem das Stehenlassen als Bedingung festgelegt wurde.
= Ebenso ausgeführt von Abu Dawud im "Kapitel über den Verkauf von Früchten, bevor deren Eignung zur Reife erkennbar ist" aus dem Buch "Al-Buyu". Sunan Abi Dawud 2/227. Und von Ibn Majah im "Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Früchten, bevor deren Eignung zur Reife erkennbar ist" aus dem Buch "Al-Tijarat". Sunan Ibn Majah 2/746. Und von Imam Ahmad in 2/7, 62, 123. (2) Im Original: "Tazha". (3) Im "Kapitel: Wenn er die Früchte verkauft, bevor deren Eignung zur Reife erkennbar ist..." aus dem Buch "Al-Buyu". Sahih al-Bukhari 3/101. Ebenso ausgeführt von Muslim im "Kapitel über das Tragen von Katastrophen (Jawa'ih)" aus dem Buch "Al-Musaqat". Sahih Muslim 3/1190. Und von An-Nasa'i im "Kapitel über den Kauf von Früchten, bevor deren Eignung zur Reife erkennbar ist..." aus dem Buch "Al-Buyu". Al-Mujtaba 7/232. Und von Imam Malik im "Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Früchten, bis deren Eignung zur Reife erkennbar ist" aus dem Buch "Al-Buyu". Al-Muwatta 2/618. (4) In der Handschrift (M): "yadam". (5) Fehlt im Original. (6) Im Original: "muqtada".