und anderen. Wenn er sie ihm unter der Bedingung verkauft, sie sofort abzuschneiden, so ist dies uneingeschränkt gültig, und der Käufer ist nicht zur Erfüllung der Bedingung verpflichtet, da der Grundbesitz ihm gehört.
Abschnitt: Es ist nicht zulässig, grünes Getreide auf dem Feld zu verkaufen, es sei denn unter der Bedingung, es sofort abzuschneiden, so wie wir es beim Verkauf von Früchten an den Stämmen dargelegt haben; dies aufgrund der Überlieferung von Muslim (10) von Ibn Umar, dass der Prophet (saws) den Verkauf von Dattelpalmen verbot, bis sie Anzeichen von Reife zeigten (11), sowie den Verkauf von Ähren, bis sie weiß werden und vor Verderb sicher sind. Er verbot dies dem Verkäufer und dem Käufer. Ibn al-Mundhir sagte: "Ich kenne niemanden, der von dieser Ansicht abweicht." Dies ist die Meinung von Malik, den Leuten von Medina, den Leuten von Basra, den Anhängern der Hadith-Wissenschaft und den Anhängern der rationalen Urteilsfindung (Ashab al-Ra'y). Wenn er es zusammen mit dem Land verkauft, so ist dies zulässig, wie beim Verkauf von Früchten zusammen mit dem Stamm. Wenn er es an den Eigentümer des Landes verkauft, so gibt es dazu zwei Auffassungen, gemäß dem, was wir beim Verkauf von Früchten an den Eigentümer des Stammes dargelegt haben. Abu al-Khattab sagte: "Es ist zulässig." Wenn er es ihm unter der Bedingung des Abschneidens verkauft, ist es in einer einzigen Auffassung zulässig, und der Käufer ist nicht zur Erfüllung der Bedingung verpflichtet, da der Grundbesitz ihm gehört; es ist also wie beim Verkauf von Früchten an den Eigentümer des Stammes unter der Bedingung des Abschneidens. Wenn die Körner des Getreides fest geworden sind, ist der Verkauf absolut zulässig, ebenso unter der Bedingung des Belassens, aufgrund der Worte des Propheten (saws) im Hadith: "...bis sie weiß werden." Er machte dies zum Endpunkt des Verbots des Verkaufs, was auf die Zulässigkeit danach hinweist. In einer Überlieferung verbot der Prophet (saws) den Verkauf von Trauben, bis sie schwarz werden, und den Verkauf von Getreide, bis es fest wird (12). Und weil, wenn die Körner fest werden, ihre Eignung zur Reife erkennbar ist, sie also wie Früchte sind, wenn ihre Eignung zur Reife erkennbar geworden ist.
(10) In: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Früchten, bevor ihre Eignung zur Reife erkennbar ist..., aus dem Buch der Verkäufe (Kitab al-Buyu'). Sahih Muslim 3/1165, 1166. Es wurde ebenfalls von Abu Dawud in: Kapitel über den Verkauf von Früchten, bevor ihre Eignung zur Reife erkennbar ist..., aus dem Buch der Verkäufe, überliefert. Sunan Abi Dawud 2/227. Und at-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Abscheulichkeit des Verkaufs von Früchten, bis ihre Eignung zur Reife erkennbar ist, überliefert wurde, aus den Kapiteln der Verkäufe. Aridat al-Ahwadhi 5/234. Und an-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf von Ähren, bis sie weiß werden, aus dem Buch der Verkäufe. al-Mujtaba 7/238. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 2/5. (11) In M: "yuzha". (12) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über den Verkauf von Früchten, bevor ihre Eignung zur Reife erkennbar ist, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/227. Und at-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Abscheulichkeit des Verkaufs von Früchten, bis ihre Eignung zur Reife erkennbar ist, überliefert wurde, aus den Kapiteln der Verkäufe. Aridat al-Ahwadhi 5/236. Und Ibn Majah in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Früchten, bevor ihre Eignung zur Reife erkennbar ist, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Majah 2/747. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 3/221, 250.
وغيرِهما. وإن باعَهُ الثَّمَرَ، بِشَرْطِ القَطْعِ في الحالِ، صَحَّ، وَجْهًا واحِدًا، ولا يَلْزَمُ المُشْتَرِىَ الوَفاءُ بالشَّرْطِ؛ لأنَّ الأصْلَ له.
فصل: ولا يجُوزُ بَيْعُ الزَّرْعِ الأخْضَرِ في الأرْضِ إلَّا بِشَرْطِ القَطْعِ في الحالِ، كما ذَكَرْنا في الثَّمَرَةِ على الأُصُولِ؛ لما رَوَى مُسْلِمٌ (١٠)، عن ابنِ عُمَرَ، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عن بَيْعِ النَّخْلِ حتى يزْهُوَ (١١)، وعن بَيْعِ السُّنْبُلِ حتى يَبْيَضَّ ويَأْمَنَ العَاهَةَ. نَهَى البائِعَ والمُشْتَرِىَ. قال ابنُ المُنْذِرِ: لا أعْلَمُ أحَدًا يَعْدِلُ عن القَوْلِ به. وهو قَوْلُ مالِكٍ، وأهْلِ المَدِينَةِ، وأهْلِ البَصْرَةِ، وأصْحابِ الحَدِيثِ، وأصْحَابِ الرَّأْىِ. فإن باعَهُ مع الأرْضِ، جازَ، كَبَيْعِ الثمَرةِ مع الأَصْلِ، وإن باعَهُ لمالِكِ الأرْضِ، ففيه وَجْهانِ، على ما ذَكَرْنا في الثمَرةِ تُباعُ من مالِكِ الأصْلِ. وقال أبو الخَطَّابِ: يجوزُ. وإن باعَهُ إيَّاه بِشَرْطِ القَطْعِ، جازَ، وَجْهًا واحِدًا، ولم يَلْزَمِ المُشْتَرِىَ الوَفاءُ بالشَّرْطِ؛ لأنَّ الأصْلَ له، فهو كَبَيْعِ الثَّمَرَةِ من مالِكِ الأصْلِ بِشَرْطِ القَطْعِ. وإذا اشْتَدَّ حَبُّ الزَّرْعِ، جازَ بَيْعُه مُطْلَقًا، وبِشَرْطِ التَّبْقِيَةِ، لقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- في الحديث: "حتى يَبْيَضَّ". فَجَعَلَ ذلك غايَةَ المَنْعِ من بَيْعِه، فيَدُلُّ على الجَوازِ بعدَه. وفي رِوَايَةٍ، نَهَى النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن بَيْعِ العِنَبِ حتى يَسْوَدَّ، وعن بَيْعِ الحَبِّ حتى يَشْتَدَّ (١٢). ولأنَّه إذا اشْتَدَّ حَبُّه بَدَا صَلاحُه، فصار كالثَّمَرةِ إذا بَدا
(١٠) في: باب النهى عن بيع الثمار قبل بدو صلاحها. . .، من كتاب البيوع. صحيح مسلم ٣/ ١١٦٥، ١١٦٦.كما أخرجه أبو داود، في: باب في بيع الثمار قبل أن يبدو صلاحها. . .، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٢٧. والترمذي، في: باب ما جاء في كراهية بيع الثمرة حتى يبدو صلاحها، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٣٤. والنسائي، في: باب بيع السنبل حتى يبيض، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٣٨. والإمام أحمد، في: المسند ٢/ ٥.(١١) في م: "يزهى".(١٢) أخرجه أبو داود، في: باب في بيع الثمار قبل أن يبدو صلاحها، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٢٧. والترمذى، في: باب ما جاء في كراهية بيع الثمرة حتى يبدو صلاحها، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٣٦. وابن ماجه، في: باب النهى عن بيع الثمار قبل أن يبدو صلاحها، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٤٧. والإمام أحمد، في: المسند ٣/ ٢٢١، ٢٥٠.