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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 152Abschnitt

Übersetzung · DE

Eignung zur Reife erkennbar ist. Wenn ein Teil der Körner fest geworden ist, ist der Verkauf des gesamten Typs, der sich im Garten befindet, zulässig, wie bei einem Baum, wenn die Eignung zur Reife an einem Teil davon erkennbar ist.

Abschnitt: Der Qadi erwähnte im Kapitel über die Vergleichsvereinbarung (Sulh): Wenn man einer Person gegenüber einen Anspruch auf Saatgut zugibt und daraufhin mit ihr einen Vergleich gegen eine Entschädigung schließt, so ist dies dort gültig, wo es beim Kauf gültig wäre, und nichtig, wo es dort nichtig wäre. Wenn zwei Personen Anspruch auf Saatgut erheben, das sich in der Hand eines anderen befindet, und dieser den Anspruch für beide bestätigt, so ist das Saatgut zwischen ihnen hälftig aufgeteilt. Wenn einer von beiden seinen Anteil daran vor dem Festwerden der Körner vergleicht, ist dies nicht zulässig, ungeachtet dessen, ob er die Bedingung des Abschneidens stellt oder dies offenlässt; denn wenn er es offenlässt, ist es aufgrund des Verbots des Mukhadara-Verkaufs (15) nichtig, und wenn er das Abschneiden zur Bedingung macht, ist es ihm nicht möglich, seinen Anteil abzuschneiden, ohne das gesamte Saatgut abzuschneiden. Wenn das Land demjenigen gehört, der den Anspruch bestätigt hat, so ist es möglich, dass dies gültig ist, und möglich, dass es ungültig ist, basierend auf den zwei Ansichten für den Fall, dass man grünes Saatgut auf eigenem Land kauft. Wenn das Land einem anderen gehört und das Saatgut jemand anderem, und einer der beiden sagt: "Vergleiche dich mit mir bezüglich der Hälfte meines Landes gegen die Hälfte deines Saatguts", sodass das Saatgut und das Land zwischen uns hälftig aufgeteilt sind, so ist dies zulässig, wenn es nach dem Festwerden der Körner geschieht, da der Verkauf dann erlaubt ist. Wenn es jedoch davor geschieht, ist es dann zulässig? Hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf dem Verkauf des Saatguts an den Besitzer des Landes, weil er die Hälfte des Saatguts an den Besitzer des Landes verkauft und von diesem die Hälfte des Landes kauft, in dem er das Saatgut hat. Wenn sie im Verkauf vereinbaren, das gesamte Saatgut abzuschneiden und das Land leer zu übergeben, gibt es hierzu ebenfalls zwei Ansichten: Eine davon besagt, dass es gültig ist, da sie das Abschneiden des gesamten Saatguts und die Räumung des Landes vereinbart haben; die andere Möglichkeit ist, dass es nichtig ist, weil der Besitzer des Landes ihm die Hälfte des Landes unter der Bedingung verkauft hat, das Saatgut eines anderen abzuschneiden, damit er ihm sein Land übergeben kann. Wenn wir sagen, dass es gültig ist, so ist die Erfüllung der Bedingung nicht verpflichtend, da jeder von beiden sein Saatgut auf seinem eigenen Land hat, weshalb er nicht zum Abschneiden verpflichtet ist.

Abschnitt: Wenn ein Mann die Hälfte der Früchte vor der Erkennbarkeit ihrer Eignung zur Reife kauft, oder die Hälfte des Saatguts

Anmerkungen

(13) Im Original: "dhakarahu" (er erwähnte es). (14) Fehlt in M. (15) Mukhadara-Verkauf: Der Verkauf von Früchten, bevor ihre Eignung zur Reife erkennbar ist, während sie noch grün sind; dies ist verboten. Lisan al-Arab (Wurzel Kh-D-R).

Arabisch (Quelle)

صَلاحُها. وإذا اشْتَدَّ شىءٌ من حَبِّه، جاز بَيْعُ جَمِيعِ ما في البُسْتانِ من نَوْعِه، كالشَّجَرَةِ إذا بَدا الصَّلاحُ في شىءٍ منها.

فصل: ذكر (١٣) القاضِى في الصُّلْحِ قال: وإذا اعْتَرَفَ لِرَجُلٍ بِزَرْعٍ ثم صالَحَهُ منه بِعِوَضٍ، صَحَّ فيما يَصِحُّ في البَيْعِ، وبَطَلَ فيما يَبْطُلُ فيه. ولو ادَّعَى اثْنَانِ زَرْعًا في يَدِ آخَرَ، فأقَرَّ لهما به، فالزَّرْعُ بينهما نِصْفانِ، فإن صالَحَ (١٤) أحَدُهما عن حَقِّه منه قبل اشْتِدادِ حَبِّه، لم يَجُزْ، سَواءٌ شَرَطَ القَطْعَ، أو أطْلَقَ؛ لأنَّه إن أطْلَقَ بَطَلَ، لِلنَّهْىِ عن بَيْعِ المُخاضَرَةِ (١٥)، وإن شَرَطَ القَطْعَ لم يُمْكِنه قَطْعُ نَصِيبِه إلَّا بِقَطْعِ الزَّرْعِ كلِّه. وإن كانتِ الأرْضُ لِلْمُقِرِّ، احتَمَلَ أن يَصِحَّ، واحْتَمَلَ أنْ لا يَصِحَّ، بِناءً على الوَجْهَيْنِ فيما إذا اشْتَرَى زَرْعًا أخضرَ في أرْضٍ مَمْلُوكَةٍ له، ولو كانتِ الأرْضُ لِرَجُلٍ، والزَّرْعُ لآخَرَ، فقال أحَدُهما: صالِحْنِى من نِصْفِ أرْضِى على نِصْفِ زَرْعِكَ، فيكون الزَّرْعُ والأرْضُ بيْننا نِصْفَيْنِ. فإن كان بعد اشْتِدادِ حَبِّه جازَ؛ لأنَّه يجوزُ بَيْعُه، وإن كان قبلَ ذلك، فهل يَجوزُ؟ على وَجْهَيْنِ؛ بناءً على بَيْعِ الزَّرْعِ من مالِكِ الأرْضِ، وذلك لأنَّه يَبِيعُ نِصْفَ الزَّرْعِ لمالِكِ الأرْضِ، ويَشْتَرِى منه نِصْفَ الأرْضِ التى له فيها الزَّرْعُ، وإن شَرَطا في البَيْعِ أن يَقْطَعا الزَّرْعَ جَمِيعَه، ويُسَلِّمَ الأرْضَ فارِغَةً، ففيه وَجْهَانِ أيضًا؛ أحَدُهُما، يَصِحُّ؛ لاشْتِراطِهِما قَطْعَ كلِّ الزَّرْعِ وتَفْرِيغَ الأرْضِ منه، واحتَمَلَ أن يَبْطُلَ؛ لأنَّ صاحِبَ الأرْضِ باعَهُ نِصْفَ الأرْضِ بِشَرْطِ قَطْعِ زَرْعِ غيره؛ لِيُسَلِّمَ إليه أرْضَهُ. وإن قُلْنا: يَصِحُّ. لم يَلْزَمِ الوَفاءُ بالشَّرْطِ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما حَصَلَ زَرْعُهُ في أرْضِه، فلم يَلْزَمْهُ قَطْعُه.

فصل: وإذا اشْتَرَى رَجُلٌ نِصْفَ الثَّمرَةِ قبل بُدُوِّ صَلَاحِها، أو نِصْفَ الزَّرْعِ

Anmerkungen

(١٣) في الأصل: "ذكره".(١٤) سقط من: م.(١٥) بيع المخاضرة: بيع الثمار قبل أن يبدو صلاحها وهى خضر بعد، وذلك منهى عنه. اللسان (خ ض ر).

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