Früchte, bis deren Reife erkennbar ist. Deren allgemeine Aussage (Mafhum) impliziert die Erlaubnis ihres Verkaufs nach der Erkennbarkeit der Reife, und das Verbotene vor der Erkennbarkeit der Reife ist nach ihrer Auffassung der Verkauf unter der Bedingung des Stehenlassens; daher muss dies nach der Erkennbarkeit der Reife zulässig sein, andernfalls wäre die Erkennbarkeit der Reife keine Grenze und ihre Erwähnung ohne Nutzen. Zudem verbot der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) den Verkauf der Frucht, bis deren Reife erkennbar ist und sie vor Schaden (Aha) sicher ist. Seine Begründung mit der Sicherheit vor Schaden deutet auf das Stehenlassen hin, denn bei dem, was sofort abgeschnitten wird, ist kein Schaden zu befürchten. Wenn die Reife erkennbar ist, ist der Schaden abgewendet; daher muss der Verkauf unter der Bedingung des Stehenlassens zulässig sein, da der Grund für das Verbot entfallen ist. Zudem ist der Transport und die Verlagerung des Kaufgegenstandes gemäß dem Brauch erforderlich; wenn dies zur Bedingung gemacht wird, ist es zulässig, so als würde man den Transport des Getreides vom Eigentum des Verkäufers nach Möglichkeit zur Bedingung machen. Darin liegt eine Widerlegung dessen, was sie angeführt haben.
Kapitel: Die Rechtsschule ist sich einig, dass die Erkennbarkeit der Reife bei einem Teil der Früchte einer Dattelpalme oder eines Baumes die Reife für alle bedeutet, das heißt, dass der Verkauf aller Früchte dadurch erlaubt wird. Ich kenne diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit. Ist es zulässig, die übrigen Früchte im Garten von derselben Art zu verkaufen? Darüber gibt es zwei Überlieferungen; die bekanntere ist die Zulässigkeit. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und Muhammad ibn al-Hasan. Die andere Überlieferung besagt: Es ist nicht zulässig, außer was bereits reif ist; weil das, dessen Reife noch nicht erkennbar ist, unter das allgemeine Verbot fällt und da seine Reife nicht erkennbar ist, ist sein Verkauf ohne die Bedingung des Abschneidens nicht zulässig, wie bei einer anderen Gattung oder wie bei dem, was sich in einem anderen Garten befindet. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass die Reife in seiner Art im Garten, in dem er sich befindet, erkennbar geworden ist, daher ist der Verkauf des Ganzen zulässig, wie bei einem einzelnen Baum. Zudem ist die Berücksichtigung der Erkennbarkeit der Reife bei allen Früchten beschwerlich und führt zur Teilhaberschaft und zum Wechsel der Eigentumsverhältnisse; daher muss das, dessen Reife noch nicht erkennbar ist, dem folgen, dessen Reife erkennbar ist, wie wir es in Bezug auf das, wovon ein Teil künstlich befruchtet wurde, erwähnt haben. Was eine andere Art derselben Gattung betrifft, so sagte der Qadi: Sie folgt ihr nicht. Dies ist eine der beiden Ansichten der Gefährten von al-Shafi'i. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Was in der Reifezeit nahe beieinander liegt, dessen Erkennbarkeit der Reife eines Teils erlaubt den Verkauf des Ganzen, selbst wenn sich die Reife verzögert.
(2) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 148. (3) Überliefert von Imam Ahmad in: Al-Musnad 6/105, 106. (4) Im Original: "Verkauf aller".