etliche Zeit in Anspruch nimmt, so ist der Verkauf desjenigen zulässig, das reif geworden ist, jedoch nicht des Übrigen. Abu al-Khattab sagte: Es ist zulässig, das zu verkaufen, was sich im Garten von dieser Gattung befindet. Dies ist die zweite Ansicht der Gefährten von al-Shafi'i; denn die Gattung wird in ihrer Gesamtheit bei der Vervollständigung des Schwellenwerts (Nisab) für die Zakat zusammengefasst, daher folgt sie ihr auch in der Zulässigkeit des Verkaufs, wie bei einer einzelnen Art. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da die Reifezeit beider Arten weit auseinanderliegen kann und daher die eine bei der Erkennbarkeit der Reife nicht der anderen folgt, wie bei zwei verschiedenen Gattungen. Dies unterscheidet sich von der Zakat; denn dort ist das Ziel der Wohlstand aus der Gattung jenes Vermögens aufgrund der Ähnlichkeit seines Nutzens und da jede Art im Hinblick auf das Ziel an die Stelle der anderen tritt. Der Grund hier ist jedoch die zeitliche Nähe der Reife des einen zum anderen und die Abwehr des Schadens, der aus der Teilhaberschaft und dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse entsteht; dies ist bei zwei verschiedenen Arten nicht gegeben, daher ist es diesbezüglich wie bei zwei verschiedenen Gattungen.
Kapitel: Was nun dieselbe Art aus zwei Gärten betrifft, so folgt der eine dem anderen nicht in der Zulässigkeit des Verkaufs, bis die Reife in einem von beiden erkennbar ist, unabhängig davon, ob sie benachbart oder weit voneinander entfernt sind; dies ist die Lehre von al-Shafi'i. Von Ahmad wurde eine andere Überlieferung berichtet: Die Erkennbarkeit der Reife bei einem Baum auf einem Grundstück (Qarah) gilt als Reife für diesen und für das, was ihm nahesteht. Dies vertrat auch Malik; denn sie liegen in der Reifezeit nahe beieinander, daher gleichen sie einem einzigen Grundstück. Zudem ist das Ziel die Sicherheit vor Schaden, und diese ist gegeben. Die erste Lehre besagt jedoch: Dasjenige, dessen Reife nicht erkennbar ist, wurde nur deshalb dem, dessen Reife erkennbar ist, gleichgestellt und als nachgeordnet betrachtet, um den Schaden der Teilhaberschaft und des Wechsels der Eigentumsverhältnisse abzuwehren; andernfalls ist das Prinzip, jede Sache für sich zu bewerten. Was sich auf einem anderen Grundstück befindet, weist diesen Schaden nicht auf, daher muss es dem anderen nicht folgen, so als wären sie weit voneinander entfernt. Was sie angeführt haben, wird durch dasjenige entkräftet, das nicht in seiner Nachbarschaft liegt und von derselben Art ist. Wenn die Reife eines Teils einer Art erkennbar geworden ist, man aber dasjenige, dessen Reife nicht erkennbar ist, aus dem Rest derselben Art aus jenem Garten gesondert verkauft, so ist dies nicht zulässig, da es unter das allgemeine Verbot fällt. Man beurteilt seine Analogie nach dem spezifischen Fall innerhalb der Allgemeinheit,
(5) In (m): "als die Gattung". (6) Al-Qarah unter den Ländereien: Jedes Stück Land für sich, das für das Wachstum von Dattelpalmen und anderem geeignet ist. Lisan al-'Arab (q-r-h). (7) Im Original: "sie weichen voneinander ab".
البعضِ تَأْخِيرًا كَثِيرًا، فالبَيْعُ جائِزٌ فيما أدْرَكَ، ولا يَجُوزُ في الباقِى. وقال أبو الخَطَّابِ: يجوزُ بَيْعُ ما في البُسْتانِ مِن ذلك الجِنْسِ. وهو الوَجْهُ الثّانِى لأصحابِ الشّافِعِيِّ؛ لأنّ الجِنْسَ الواحِدَ يُضَمُّ بَعْضُه إلى بَعْضٍ في إكمالِ النِّصابِ في الزَّكاةِ، فيَتْبَعُه في جوازِ البَيْعِ، كالنَّوْعِ الواحِدِ. والأوَّلُ أوْلَى؛ لأنَّ النَّوْعَيْنِ قد يَتَباعَدُ إدراكُهما، فلم يَتْبَعْ أحَدُهما الآخَرَ في بُدُوِّ الصَّلاحِ، كالجِنْسَيْنِ. ويُخالِفُ الزَّكاةَ؛ فإنّ القَصْدَ هو الغِنَى مِن جِنْسِ ذلك المالِ، لِتَقارُبِ مَنْفَعَتِه، وقِيامِ كُلِّ نَوْعٍ مَقامَ النَّوْعِ الآخَرِ في المَقْصُودِ. والمَعْنَى هاهُنا؛ هو تَقارُبُ إدراكِ أحَدِهما مِن الآخَرِ، ودَفْعُ الضَّرَرِ الحاصِلِ بالاشْتِراكِ، واخْتِلافِ الأَيْدِى، ولا يَحْصُلُ ذلك في النَّوْعَيْنِ، فصارَ في هذا كالجِنْسَيْنِ (٥).
فصل: فأمَّا النَّوْعُ الواحِدُ من بُسْتانَيْنِ، فلا يَتْبَعُ أحَدُهما الآخَرَ في جوازِ البَيْعِ حتى يَبْدُوَ الصَّلاحُ في أحَدِهما، مُتَجاوِرَيْنِ كانا أو مُتَباعِدَيْنِ، وهذا مَذْهَبُ الشّافِعِيِّ. وحُكِىَ عن أحمدَ رِوايَةٌ أُخْرَى؛ أنّ بُدُوَّ الصَّلاحِ في شَجَرَةٍ مِن القَراحِ (٦) صلاحٌ له، ولما قارَبَه. وبهذا قال مالِكٌ؛ لأنَّهما يَتَقارَبانِ (٧) في الصَّلاحِ، فأشْبَها القَراحَ الواحِدَ. ولأنَّ المَقْصُودَ الأمْنُ مِن العاهَةِ، وقد وُجِدَ. والمَذْهَبُ الأوَّلُ؛ لأنَّه إنَّما جَعَلَ ما لم يَبْدُ صلاحُه بمَنْزِلَة ما بدا، وتابِعًا له، دَفْعًا لضَرَرِ الاشْتِراكِ، واخْتِلافِ الأيْدِى، وإلَّا فالأصلُ اعْتِبارُ كُلِّ شَىءٍ بِنَفْسِه. وما في قَراحٍ آخَرَ لا يُوجَدُ فيه هذا الضَّرَرُ، فوَجَبَ أنْ لا يَتْبَعَ الآخَرَ، كما لو تَباعَدا. وما ذَكَرُوه يَنْتَقِضُ بما لم يُجاوِرْه مِن ذلك النَّوْعِ. ولو بدا صَلاحُ بعضِ النَّوْعِ الواحِدِ، فأفْرَدَ بالبَيْعِ ما لم يَبْدُ صَلاحُه مِن بَقِيَّةِ النَّوْعِ مِن ذلك البُسْتانِ، لم يَجُزْ؛ لِدُخُولِه تحتَ عُمُومِ النَّهْىِ. ويُقَدَّرُ قِياسهُ على الصُّورَةِ المَخْصُوصَةِ مِن العُمُومِ،
(٥) في م: "كالجنس".(٦) القَراح مِن الأرَضِين: كل قطعة على حِيالِها من منابت النخل وغير ذلك. لسان العرب (ق ر ح).(٧) في الأصل: "يتفاوتان".