und den schwarzen Weintrauben, sowie den Birnen, besteht die Reife darin. Wenn es sich um weiße Weintrauben handelt, so besteht die Reife darin, dass sie saftig werden; das bedeutet, dass der süße Saft in ihnen erscheint, sie weich werden und ihre Farbe sich gelblich färbt. Wenn es sich um etwas handelt, das keine Farbe annimmt, wie Äpfel und Ähnliches, dann dadurch, dass sie süß oder schmackhaft werden. Wenn es sich um Melonen oder Ähnliches handelt, dann dadurch, dass der Reifegrad an ihnen erkennbar wird. Wenn es sich um etwas handelt, dessen Farbe sich nicht verändert und das in jedem Zustand, ob klein oder groß, schmackhaft gegessen wird, wie Salatgurken und Gurken, dann besteht die Reife darin, dass sie den Grad erreichen, in dem sie üblicherweise gegessen werden. Der Qadi und die Gefährten von al-Shafi'i sagten: Ihre Reife besteht darin, dass ihre Größe vollendet ist. Was wir gesagt haben, ist hinsichtlich ihrer Reife treffender als das, was sie sagten; denn das Erscheinen der Reife einer Sache ist ihr Anfang, während die Vollendung ihrer Größe das Ende ihrer Reife ist. Zudem geht das Erscheinen der Reife bei Früchten dem Zustand des Erntens voraus, daher darf das Erscheinen der Reife bei dem, womit man sie vergleicht, nicht als das übliche Abschneiden festgelegt werden, es sei denn, sie meinen mit der Vollendung ihrer Größe das Erreichen des Zustands, in dem es üblich ist, sie zu ernten; dann ist es so, wie wir es erwähnt haben. Was wir in diesem Kapitel gesagt haben, ist die Ansicht von Malik, al-Shafi'i und vielen Gelehrten, oder kommt ihr sehr nahe. Ata' sagte: Sie dürfen nicht verkauft werden, bis ein kleiner oder ein großer Teil der Datteln gegessen werden kann. Ähnliches wurde von Ibn Umar und Ibn Abbas überliefert. Möglicherweise meinten sie damit ihre Reife zum Verzehr, womit die Bedeutung auf das zurückfällt, was wir gesagt haben; denn Ibn Abbas sagte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) verbot den Verkauf von Dattelpalmen, bis man von ihnen essen kann oder sie gegessen werden können. Übereinstimmend überliefert. Wenn sie jedoch das tatsächliche Essen meinten, ist das, was wir dargelegt haben, vorzuziehen; denn das, was sie überlieferten, lässt die Interpretation der Reife zum Verzehr zu, sodass es darauf bezogen wird, in Übereinstimmung mit den meisten Überlieferungen, wie diejenige, die vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) überliefert wurde, dass er den Verkauf von Früchten verbot, bis sie schmackhaft sind. Übereinstimmend überliefert. Er verbot auch, dass Früchte verkauft werden, bis sie ihre Farbe zeigen (tazhu). Es wurde gefragt: Was bedeutet "sie zeigen ihre Farbe (tazhu)"? Er sagte:
(2) Im Original: "ysfu" (klar werden). (3) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel: Der Salam-Verkauf an jemanden, der kein Kapital hat, und Kapitel: Salam-Verkauf bei Dattelpalmen, aus dem Buch des Salam. Sahih al-Bukhari 3/112, 113. Und Muslim in: Kapitel: Verbot des Verkaufs von Früchten vor dem Erscheinen ihrer Reife ohne die Bedingung des Abschneidens, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1167. Ebenso ausgeführt von Imam Ahmad in: al-Musnad 1/341. (4) Im Original: "al-thamar". (5) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel: Verkauf von Früchten an den Baumspitzen gegen Gold und Silber, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/99. Und Muslim in: Kapitel: Verbot des Verkaufs von Früchten vor dem Erscheinen ihrer Reife ohne die Bedingung des Abschneidens, und Kapitel: Verbot der Muhaqala und Muzabana..., aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1167, 1176. Ebenso ausgeführt von Imam Ahmad in: al-Musnad 3/312, 323, 395.
والعِنَبِ الأسْوَدِ، والإِجَاصِ، فَبُدُوُّ صلاحِه بذلك. وإنْ كان العِنَبُ أبْيَضَ، فصلاحُه بِتَمَوُّهِه؛ وهو أنْ يَبْدُوَ فيه الماءُ الحُلْوُ، ويَلِينَ، ويَصْفَرَّ (٢) لَوْنُه. وإنْ كان ممّا لا يَتَلَوَّنُ، كالتُّفّاحِ ونَحْوِه، فبِأنْ يَحْلُوَ، أو يَطِيبَ. وإنْ كان بِطِّيخًا، أو نحوَه، فبأنْ يَبْدُوَ فيه النُّضْجُ. وإنْ كان ممّا لا يَتَغَيَّرُ لَوْنُه، ويُؤْكَلُ طَيِّبًا، صِغارًا وكِبارًا، كالقِثّاءِ والخِيارِ، فصَلاحُه بُلُوغُه أنْ يُؤْكَلَ عادَةً. وقال القاضى، وأصْحابُ الشَّافِعِيِّ: بُلُوغُه أنْ يَتَناهَى عِظَمُهُ. وما قُلْناه أشْبَهُ بصلاحِه ممّا قالُوه؛ فإنَّ بُدُوُّ صلاحِ الشَّىْءِ ابْتِداؤُه، وتَناهِى عِظَمِه آخِرُ صلاحِه. ولأنّ بُدُوَّ الصَّلاحِ في الثَّمَرِ يَسْبِقُ حالَ الجِزازِ، فلا يجوزُ أنْ يُجْعَلَ بُدُوُّ الصَّلاحِ فيما يُقاسُ عليه بِسَبْقِه قَطْعَه عادَةً؛ إلَّا أنْ يُريدُوا بِتَناهِى عِظَمِه انْتِهاءَه إلى الحالِ التى جَرَتِ العادَةُ بأخْذِه فيها، فيكُونُ كما ذَكَرْنا. وما قُلْنا في هذا الفَصْلِ فهو قَوْلُ مالِكٍ، والشَّافِعِيِّ، وكثيرٍ مِن أهلِ العلمِ، أو مُقارِبٌ له. وقال عَطاءٌ: لا يُباعُ حتى يُؤْكَلَ مِن التَّمْرِ قَلِيلٌ، أو كَثِيرٌ. ورُوِىَ نحوُه عن ابن عُمَرَ، وابن عَبّاسٍ. ولعلَّهم أرادوا صلاحَه للأكْلِ، فيَرْجِعُ مَعْناه إلى ما قُلْنا؛ فإنَّ ابنَ عَبّاسٍ قال: نَهَى رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن بَيْعِ النَّخْلِ حتى يَأْكُلَ منه، أو يُؤْكَلَ. مُتَّفَقٌ عليه (٣). وإنْ أرادوا حَقِيقَةَ الأَكْلِ كان ما ذَكَرْنا أوْلَى؛ لأنَّ ما رَوَوْه يَحْتَمِلُ صلاحَه للأكلِ، فيُحْمَلُ على ذلك، مُوافَقَةً لأكثرِ الأخبارِ، وهو ما رُوِىَ عن النَّبيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنّه نَهَى عن بَيْعِ الثَّمَرَةِ (٤) حتى تَطِيبَ. مُتَّفَقٌ عليه (٥). ونَهَى أنْ تُباعَ الثَّمَرَةُ حتى تَزْهُوَ. قيل: وما تَزْهُو؟ قال:
(٢) في الأصل: "يصفو".(٣) أخرجه البخاري، في: باب السلم إلى من ليس عنده أصل، وباب السلم في النخل، من كتاب السلم. صحيح البخاري ٣/ ١١٢، ١١٣. ومسلم، في: باب النهى عن بيع الثمار قبل بدو صلاحها بغير شرط القطع، من كتاب البيوع. صحيح مسلم ٣/ ١١٦٧.كما أخرجه الإمام أحمد، في: المسند ١/ ٣٤١.(٤) في الأصل: "الثمر".(٥) أخرجه البخاري، في: باب بيع الثمر على رؤوس النخل بالذهب والفضة، من كتاب البيوع. صحيح البخاري ٣/ ٩٩. ومسلم، في: باب النهى عن بيع الثمار قبل بدو صلاحها بغير شرط القطع، وباب النهى =