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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 15

Übersetzung · DE

den Verkauf, für den ein Wahlrecht vereinbart wurde, denn dieser wird durch ihre Trennung nicht bindend, und ihre Trennung ist für ihn kein Endpunkt des Wahlrechts, da es auch nach ihrer Trennung fortbesteht. Es ist auch möglich, dass er den Verkauf meinte, bei dem sie vereinbarten, dass es zwischen ihnen kein Wahlrecht gibt, womit dieser bereits mit dem bloßen Vertragsabschluss ohne Trennung bindend wird. Der Wortlaut des Hadith deutet auf das Verbot hin, dass einer der beiden Vertragsparteien seinen Partner aus Furcht vor einem Rücktritt vom Verkauf verlässt. Dies ist die offenkundige Ansicht von Ahmad in der Überlieferung von al-Athram, denn als ihm die Tat von Ibn Umar und der Hadith von Amr ibn Shu'aib erwähnt wurden, sagte er: „Dies ist nun das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm“, und dies ist die Wahl von Abu Bakr. Der Qadi erwähnte, dass es nach dem offenkundigen Wortlaut von Ahmad erlaubt sei, weil Ibn Umar, wenn er etwas kaufte, das ihm gefiel, seinen Partner verließ. Dies ist übereinstimmend (Muttafaqun alayh). Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, da das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – dem Handeln von Ibn Umar vorzuziehen ist. Es ist offensichtlich, dass dies Ibn Umar nicht erreicht hat, und hätte es ihn erreicht, hätte er nicht dagegen gehandelt.

Dritter Abschnitt: Der offenkundige Wortlaut von al-Khiraqi besagt, dass sich das Wahlrecht bis zur Trennung erstreckt und nicht durch eine Vereinbarung über das Wahlrecht vor oder nach dem Vertrag erlischt. Dies ist eine der beiden Überlieferungen von Ahmad, weil die meisten Überlieferungen vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – lauten: „Die beiden Verkäufer haben das Wahlrecht, solange sie sich nicht getrennt haben“, ohne Einschränkung oder Spezifizierung. So haben es Hakim ibn Hizam, Abu Barzah und die meisten Überlieferungen von Abd Allah ibn Umar überliefert. Die zweite Überlieferung besagt, dass das Wahlrecht durch eine einvernehmliche Vereinbarung erlischt. Diese hat al-Sharif ibn Abi Musa gewählt, und dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, welche korrekter ist; wegen des Wortes des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – [im Hadith von Ibn Umar]: „Wenn einer von beiden dem anderen das Wahlrecht einräumt und sie den Verkauf auf dieser Grundlage abschließen, so ist der Verkauf bindend geworden“, d.h. verpflichtend. In einem anderen Wortlaut: „Die beiden Vertragsparteien haben das Wahlrecht, solange sie sich nicht getrennt haben, außer wenn der Verkauf auf einem Wahlrecht beruhte, denn wenn der Verkauf auf einem Wahlrecht beruhte, so ist der Verkauf bindend geworden.“

Anmerkungen

(12) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel darüber, wie lange das Wahlrecht gilt, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/83. Und von Muslim, in: Kapitel über die Feststellung des Wahlrechts der Sitzung für die Vertragsparteien, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1163, 1164. (13) In der Handschrift M: "sein Wissen". (14) Im Original: "Überlieferung". (15) Im Original: "Abu". (16) Fehlt im Original. (17) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits auf Seite 10 erbracht.

Arabisch (Quelle)

البَيْعَ المَشْروطَ فيه الخِيارُ، فإنَّه لا يَلْزَمُ بِتَفرُّقِهما، ولا يكُونُ تَفَرُّقُهُما غَايَةً لِلْخِيارِ فيه؛ لِكَوْنِه ثَابِتًا بعد تَفَرُّقِهما. ويَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ البَيْعَ الذى شَرَطا فيه أن لا يَكُونَ بَيْنَهما فيه خِيارٌ، فَيَلْزَمُ بِمُجَرَّدِ العَقْدِ من غيرِ تَفَرُّقٍ. وظاهِرُ الحَديثِ تَحْرِيمُ مُفارَقَةِ أحَدِ المُتَبايِعَيْنِ لِصاحِبِهِ خَشْيَةً من فَسْخِ البَيْعِ، وهذا ظاهِرُ كَلامِ أحمدَ فى رِوايَةِ الأَثْرَمِ، فإنَّه ذُكِرَ له فِعْلُ ابنِ عُمَرَ، وحَديثُ عَمْرِو بنِ شُعَيْبٍ، فقال: هذا الآن قَوْلُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، وهذا اختيارُ أبى بَكْرٍ. وذَكَرَ القاضى، أنَّ ظاهِرَ كَلامِ أحمدَ، جَوازُ ذَلك؛ لأنَّ ابْنَ عُمَرَ كان إذا اشْتَرَى شَيْئًا يُعْجِبُه فَارَقَ صَاحِبَهُ. مُتَّفَقٌ عليه (١٢). والأوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ قَوْلَ النبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- يُقَدَّمُ على فِعْلِ ابْنِ عُمَرَ. والظَّاهِرُ أنَّ ابْنَ عُمَرَ لم يَبْلُغْهُ هذا، ولو بَلَغَه (١٣) لما خالَفَهُ.

الفَصْلُ الثَّالِثُ: أنَّ ظاهِرَ كَلامِ الخِرَقِيِّ أنَّ الخِيارَ يَمْتَدُّ إلى التَّفَرُّقِ، ولا يَبْطُلُ بِالتَّخايُرِ قبل العَقْدِ ولا بَعْدَه، وهو إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عن أحمدَ؛ لأنَّ أكْثَرَ الرِّوَاياتِ عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "البَيِّعانِ بِالخِيَارِ ما لم يَتَفَرَّقَا". من غير تَقْيِيدٍ، ولا تَخْصيصٍ، هكذا رَواهُ (١٤) حَكيمُ بنُ حِزامٍ، وأبُو (١٥) بَرْزَةَ، وأكْثَرُ الرِّوَاياتِ عن عَبْدِ اللهِ بن عُمَرَ. والرِّوَايَةُ الثَّانِيَةُ، أنَّ الخِيارَ يَبْطُلُ بِالتَّخايُرِ. اختارَها الشَّرِيفُ ابنُ أبِى موسى، وهذا مَذْهَبُ الشَّافِعِيِّ، وهو أَصَحُّ؛ لِقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-[فى حَديِثِ ابْنِ عُمَرَ] (١٦): "فَإنْ خَيَّرَ أَحَدُهما صَاحِبَهُ، فَتبايَعا عَلَى ذَلِكَ، فَقَدْ وَجَبَ البَيْعُ" (١٧). يَعْنِى لَزِمَ. وفى لَفْظٍ: "المُتَبَايِعَانِ بِالْخِيَارِ مَا لَمْ يَتَفَرَّقَا، إلَّا أنْ يَكُونَ البَيْعُ كَانَ عَنْ خِيَارٍ،

Anmerkungen

(١٢) أخرجه البخارى، فى: باب كم يجوز الخيار، من كتاب البيوع. صحيح البخارى ٣/ ٨٣. ومسلم، في: باب ثبوت خيار المجلس للمتبايعين، من كتاب البيوع. صحيح مسلم ٣/ ١١٦٣، ١١٦٤.(١٣) فى م: "علمه".(١٤) فى الأصل: "رواية".(١٥) فى الأصل: "أبى".(١٦) سقط من: الأصل.(١٧) تقدم تخريجه فى: صفحة ١٠.

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