„Sie werden rot oder gelb“. Überliefert von al-Bukhari (6). Er verbot auch den Verkauf von Weintrauben, bis sie schwarz werden. Überliefert von al-Tirmidhi und Ibn Majah (7). Die Überlieferungen hierzu sind zahlreich und weisen alle auf diese Bedeutung hin.
726 – Problem: Er sagte: „Der Verkauf von Salatgurken, Gurken, Auberginen und ähnlichem ist nicht erlaubt, es sei denn, man erntet sie nacheinander (1).“
Die Zusammenfassung dessen ist: Wenn er die Früchte eines dieser Gemüsesorten verkauft, ist es nur erlaubt, das bereits Vorhandene zu verkaufen, nicht das Nicht-Existente. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Malik sagte: Der Verkauf des Ganzen ist erlaubt, da die Unterscheidung mühsam ist. Daher wurde das, was noch nicht erschienen ist, als untergeordnet zu dem betrachtet, was erschienen ist, genau wie das, dessen Reife noch nicht sichtbar geworden ist, untergeordnet zu dem ist, dessen Reife sichtbar wurde. Unser Argument dagegen ist, dass es sich um eine Frucht handelt, die noch nicht erschaffen wurde, daher ist ihr Verkauf nicht erlaubt, so als ob er sie vor dem Erscheinen irgendeines Teils davon verkauft hätte. Das Bedürfnis wird durch den Verkauf der Wurzeln gedeckt. Zudem darf das, dessen Reife noch nicht sichtbar ist, separat verkauft werden, im Gegensatz zu dem, was noch nicht erschaffen wurde. Auch darf das, was bei Dattelpalmen noch nicht erschaffen wurde, nicht als untergeordnet zu dem verkauft werden, was bereits erschaffen wurde, auch wenn das, dessen Reife noch nicht sichtbar ist, als untergeordnet zu dem gilt, dessen Reife sichtbar wurde. Wenn dies feststeht, dann ist der Verkauf vor dem Erscheinen der Reife nur unter der Bedingung des Abschneidens erlaubt. Ist es jedoch nach dem Erscheinen der Reife (2), so ist der Verkauf absolut zulässig, sowohl mit der Bedingung des Abschneidens als auch der Belassung, so wie wir es bei den Baumfrüchten erwähnt haben. Wir haben bereits dargelegt, worin das Erscheinen der Reife besteht.
Abschnitt: Der Qadi sagte: Der Verkauf der Wurzeln dieser Gemüsesorten, deren Früchte sich erneuern, ist ohne die Bedingung des Abschneidens gültig. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Es gibt keinen Unterschied, ob die Wurzeln klein oder groß, fruchttragend oder nicht fruchttragend sind, denn es handelt sich um einen Ursprung, in dem sich die Frucht erneuert, daher ähnelt er dem Baum.
= über die Muhaqala- und Muzabana-Verkäufe..., aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1167, 1176. Ebenso ausgeführt von Imam Ahmad in: al-Musnad 3/312, 323, 395. (6) In: Kapitel: Verkauf von Dattelpalmen, bevor ihre Reife sichtbar wird, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/101. (7) Dessen Quellenangabe erfolgte bereits auf Seite 151. (1) Laqatan laqatan: Das heißt, Reifegrad um Reifegrad. (2) Im Original: „salahuhu“ (seine Reife). (3) In M: „takarra“ (wiederholte sich).
"تَحْمَارُّ أوْ تَصْفَارُّ". رواه البُخارِيُّ (٦). ونَهَى عن بَيْعِ العِنَبِ حتى يَسْوَدَّ. رواه التِّرْمِذِيُّ، وابنُ ماجَه (٧). والأحادِيثُ في هذا كَثِيرَةٌ، كُلُّها تَدُلُّ على هذا المعنى.
٧٢٦ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَجُوزُ بَيْعُ الْقِثَّاءِ، وَالْخِيَارِ، وَالْباذِنْجَانِ، وَمَا أشْبَهَهُ، إلَّا لَقَطَةً لَقَطَةً (١))
وجُملَةُ ذلك؛ أنّه إذا باعَ ثَمَرَةَ شَىْءٍ مِن هذه البُقُولِ لم يَجُزْ إلَّا بَيْعُ المَوْجُودِ منها، دُونَ المَعْدُومِ. وبهذا قال أبو حنيفَةَ، والشَّافِعِيُّ. وقال مالِكٌ: يَجُوزُ بَيْعُ الجميعِ؛ لأنَّ ذلك يَشُقُّ تَمْيِيزُه، فجُعِلَ ما لم يَظْهَرْ تَبَعًا لما ظَهَرَ، كما أنّ ما لم يَبْدُ صلاحُه تَبَعٌ لما بدا. ولنا، أنَّها ثَمَرَةٌ لم تُخْلَقْ، فلم يَجُزْ بَيْعُها، كما لو باعَها قبلَ ظُهُورِ شىءٍ منها، والحاجَةُ تَنْدَفِعُ بِبَيْعِ أُصُولِه، ولأنَّ ما لم يَبْدُ صلاحُه يجوزُ إفرادُه بِالبَيْعِ، بخِلافِ ما لم يُخْلَقْ. ولأنَّ ما لم يُخْلَقْ مِن ثَمَرَةِ النَّخْلِ لا يجوزُ بَيْعُه تَبَعًا لما خُلِقَ، وإنْ كان ما لم يَبْدُ صَلاحُه تَبَعًا لما بدا. إذا تَقَرَّرَ هذا، فإنْ باعَها قبلَ بُدُوِّ صلاحِهَا، لم يَجُزْ إلَّا بِشَرْطِ القَطْعِ، فإنْ كان بَعْدَ بُدُوِّ صَلاحِها (٢) جازَ مُطْلَقًا، وبِشَرْطِ القَطْعِ، والتَّبْقِيَةِ، على ما ذَكَرْنا في ثَمَرَةِ الأشجارِ. وقد بَيَّنَّا بماذا يكونُ بُدُوُّ صلاحِه.
فصل: قال القاضِى: ويَصِحُّ بَيْعُ أُصُولِ هذه البُقُولِ التى تَتَكَرَّرُ ثَمَرَتُها مِن غير شَرْطِ القَطْع. وهو مَذْهَبُ أبى حنيفةَ، والشَّافِعِيِّ. ولا فَرْقَ بينَ كَوْنِ الأُصُولِ صِغارًا أو كِبارًا، مُثْمِرَةً أو غيرَ مُثْمِرَةٍ؛ لأنّه أصلٌ تَتَكَرَّرُ (٣) فيه الثَّمَرَةُ، فأشْبَهَ
= عن المحاقلة والمزابنة. . .، من كتاب البيوع. صحيح مسلم ٣/ ١١٦٧، ١١٧٦.كما أخرجه الإمام أحمد، في: المسند ٣/ ٣١٢، ٣٢٣، ٣٩٥.(٦) في: باب بيع النخل قبل أن يبدو صلاحها، من كتاب البيوع. صحيح البخاري ٣/ ١٠١.(٧) تقدم تخريجه في صفحة ١٥١.(١) لقطة لقطة: أى دورا من النضج إثر دور.(٢) في الأصل: "صلاحه".(٣) في م: "تكرر".