auf der Erdoberfläche sowie am Baum. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Malik. Al-Shafi'i sagte: Es ist nicht erlaubt, bis die äußere Schale entfernt ist, außer bei Dattelblüten und Ähren, nach einer seiner beiden Meinungen. Er argumentierte damit, dass sie durch etwas verhüllt sind, was nicht gelagert wird und keinen Nutzen hat, weshalb der Verkauf nicht zulässig ist, wie der Staub der Goldschmiede, Mineralien oder der Verkauf eines geschlachteten Tieres, das sich noch in der Haut befindet. Unser Argument dagegen ist, dass der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) den Verkauf von Früchten bis zu deren Reife untersagte (7) sowie den Verkauf von Getreide in Ähren, bis es weiß wird und vor Fäulnis sicher ist (8). Das Verständnis daraus impliziert die Erlaubnis ihres Verkaufs (9), sobald ihre Reife sichtbar ist (10) und die Ähren weiß geworden sind. Zudem ist es durch eine Hülle aus seiner ursprünglichen Beschaffenheit verdeckt (11), weshalb der Verkauf erlaubt ist, wie bei Granatäpfeln, Eiern und der unteren Schale. Ihre Aussage, dass es keinen Nutzen habe, ist nicht korrekt; denn es hat an seinem Baum keinen Bestand außer dadurch, und Saubohnen werden frisch gegessen, wobei ihre Schale die Feuchtigkeit bewahrt. Da Saubohnen auf den Märkten der Muslime ohne Beanstandung verkauft werden, stellt dies einen Konsens (Ijma') dar. Ebenso verhält es sich mit Walnüssen und Mandeln an ihren Bäumen. Das geschlachtete Tier darf in seiner Haut verkauft werden (12); denn wenn sein Verkauf vor dem Schlachten erlaubt ist, während es für die Schlachtung bestimmt ist, so gilt dies umso mehr, wenn es bereits geschlachtet wurde. Genauso wie ein Granatapfel vor dem Aufbrechen verkauft werden darf, so auch nach dem Aufbrechen. Was den Staub der Goldschmiede und Mineralien betrifft, so haben wir ein Verbot für beides, und selbst wenn dies eingeräumt würde, so ist der Staub bei Goldschmieden nicht Teil der ursprünglichen Beschaffenheit, noch dient sein Verbleiben darin seinem Nutzen, was im Gegensatz zu unserem Fall steht.
727 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und ebenso ist es mit Luzerne bei jedem Schnitt)
Zusammenfassend: Luzerne und ähnliche Gewächse, deren Wurzeln in der Erde verankert bleiben und deren oberirdischer Teil durch wiederholtes Abschneiden geerntet wird, wie Minze, Wegwarte und Ähnliches, deren Verkauf ist nicht zulässig...
(7) Dessen Quellenangabe erfolgte bereits auf Seite 148. (8) Dessen Quellenangabe erfolgte bereits auf Seite 151. (9) Im Original: "bay'uha". (10) Im Original: "salahuha". (11) Im Original: "al-khilqa". (12) Fehlt in Manuskript M.
على وَجْهِ الأرضِ، وفي شَجَرِه. وبهذا قال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ. وقال الشَّافِعيُّ: لا يجوزُ، حتى يُنْزَعَ عنه قِشْرُه الأعْلَى، إلَّا في الطَّلْعِ والسُّنْبُلِ. في أحَدِ القَوْلَيْنِ. واحْتَجَّ بأنَّه مَسْتُورٌ بما لا يُدَّخَرُ عليه، ولا مَصْلَحَةَ فيه، فلم يَجُزْ بَيْعُه، كتُرابِ الصَّاغَةِ والمَعادِنِ، وبَيْعِ الحَيَوانِ المَذْبُوحِ في سَلْخِه. ولَنا، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عن بَيْعِ الثِّمارِ حتى يَبْدُوَ صلاحُها (٧)، وعن بَيْعِ السُّنْبُلِ حتى يَبْيَضَّ، ويَأْمَنَ العاهَةَ (٨). فمَفْهُومُه إباحَةُ بَيْعِه (٩) إذا بدا صَلاحُه (١٠) وابْيَضَّ سُنْبُلُه، ولأنّه مَسْتُورٌ بحائِلٍ مِن أصْلِ خِلْقَتِه (١١)، فجازَ بَيْعُه كالرُّمّانِ، والبَيْضِ، والقِشْرِ الأسْفَلِ. ولا يَصِحُّ قَوْلُهُم: ليس مِن مَصْلَحَتِه. فإنّه لا قِوامَ له في شَجَرَهِ إلَّا به، والباقِلَّا يُؤْكَلُ رَطْبًا، وقِشْرُه يَحْفَظُ رُطُوبَتَه. ولأنَّ الباقِلَّا يُباعُ في أسواقِ المُسْلِمِينَ مِن غيرِ نَكِيرٍ، فكان ذلك إجماعًا. وكذلك الجَوْزُ، واللَّوْزُ في شَجَرِهما. والحَيَوانُ المَذْبُوحُ يَجُوزُ بَيْعُه (١٢) في سَلْخِه، فإنّه إذا جازَ بَيْعُه قَبْلَ ذَبْحِه، وهو يُرادُ للذَّبْحِ، فكذلك إذا ذُبِحَ. كما أنَّ الرُّمّانَةَ إذا جازَ بَيْعُها قبلَ كَسْرِها، فكذلك إذا كُسِرَتْ. وأمّا تُرابُ الصّاغَةِ والمَعْدِنِ، فلَنا فيهما مَنْعٌ، وإنْ سُلِّمَ، فليس ذلك من أصلِ الخِلْقَةِ في تُرابِ الصّاغَةِ، ولا بَقاؤُه فيه مِن مَصْلَحَتِه، بخلافِ مَسْأَلَتِنا.
٧٢٧ - مسألة؛ قال: (وَكَذَلِك الرَّطْبَةُ كُلَّ جَزَّةٍ)
وجُمْلَةُ ذلك؛ أنّ الرَّطْبَةَ وما أَشْبَهَها، ممّا تَثْبُتُ أُصُولُه في الأرض، ويُؤْخَذُ ما ظَهَرَ منه بالقَطْعِ، دَفْعَةً بعدَ دَفْعَةٍ، كالنَّعْناعِ، والهِنْدِبا، وشِبْهِهِما، لا يجوزُ
(٧) تقدم تخريجه في صفحة ١٤٨.(٨) تقدم تخريجه في صفحة ١٥١.(٩) في الأصل: "بيعها".(١٠) في الأصل: "صلاحها".(١١) في الأصل: "الخلقة".(١٢) سقط من: م.