Verkauf, es sei denn, er verkauft den sichtbaren Teil davon unter der Bedingung der sofortigen Ernte. Dies ist die Ansicht von Al-Shafi'i. Dies wurde auch von Al-Hasan und 'Ata' berichtet. Malik hingegen gewährte eine Erlaubnis darin, zwei oder drei Schnitte zu kaufen. Dies ist jedoch nicht korrekt, da das, was sich davon in der Erde befindet, verborgen ist und das, was daraus entsteht, noch nicht existiert; daher ist sein Verkauf nicht zulässig, ebenso wenig wie der Verkauf dessen, was aus einer Frucht erst noch entstehen wird. Wenn dies feststeht, darf er, sobald er es vorher (1) gekauft hat, es nicht belassen, da das, was davon noch nicht erschienen ist, keine eigenständige Sache ist, die vom Verkauf erfasst würde. Es würde also dem Verkäufer gehören, wenn es zum Vorschein kommt, was dazu führt, dass sich das Verkaufte mit anderem vermischt; bei Früchten verhält es sich anders. Wenn er es jedoch bis zum Wachstum verzögert (2), dann ist das Urteil darüber dasselbe wie bei einer Frucht, wenn man sie vor dem Erscheinen ihrer Reife kauft und sie dann bis zum Erscheinen der Reife belässt.
Abschnitt: Wenn jemand ein Bündel Gerste oder Ähnliches kauft und es erntet, es dann aber wieder nachwächst, so gehört es dem Besitzer des Bodens; denn der Käufer hat den Ursprung in der Absicht der Preisgabe zurückgelassen, wodurch sein Recht darauf erloschen ist, so wie das Recht des Besitzers einer Saat auf die Ähren erlischt, die er zurücklässt, weshalb es jedem (3) erlaubt ist, diese aufzusammeln. Wenn aus der Saat Körner auf den Boden fallen und dann im folgenden Jahr keimen, so gehören sie dem Besitzer des Bodens. Ahmad hat zu diesen beiden Fragen eine explizite Aussage (Nass) getroffen. Was das bestätigt, was wir gesagt haben, ist, dass wenn der Verkäufer nach der Trennung der Saat über seinen Boden in einer Weise verfügen möchte, die die Wurzeln beschädigt oder ausreißt, ihm dies zusteht und der Käufer nicht die Befugnis hat, ihn daran zu hindern. Wäre der Rest sein rechtmäßiger Anspruch, so hätte er das Recht (4), ihn daran zu hindern.
728 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und das Abernten obliegt dem Käufer. Wenn er es zur Bedingung für den Verkäufer macht, ist der Verkauf ungültig.)
Die Erörterung zu dieser Frage umfasst zwei Abschnitte: Erstens: Wer Saatgut, einen Schnitt von Luzerne oder Ähnlichem, oder eine Frucht an ihrem Ursprung kauft,
(1) Fehlt im Original. (2) Im Original: "talib" (statt "talat"). (3) Fehlt in Manuskript M. (4) Im Original: "malaka".