Das Abernten des Saatguts, das Abschneiden der Luzerne, das Ernten der Früchte und ihr Abschneiden obliegen dem Käufer, denn der Transport der verkauften Ware und die Räumung des Eigentums des Verkäufers davon sind Pflicht des Käufers, so wie der Transport der verkauften Lebensmittel aus dem Haus des Verkäufers. Dies unterscheidet sich vom Abmessen und Abwiegen, denn diese obliegen dem Verkäufer, da sie zu den Kosten der Übergabe an den Käufer gehören, und die Übergabe ist Pflicht des Verkäufers. Hier jedoch erfolgte die Übergabe durch die Freigabe ohne das Abschneiden, was durch die Zulässigkeit ihres Verkaufs und die Verfügungsgewalt darüber belegt wird. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und Al-Shafi'i. Mir ist diesbezüglich kein Widersprechender bekannt.
Der zweite Abschnitt: Wenn er dies zur Bedingung für den Verkäufer macht, so sind unsere Gelehrten unterschiedlicher Ansicht. Al-Khiraqi sagte: Der Verkauf ist ungültig. Ibn Abi Musa sagte: Es ist nicht zulässig. Es wurde auch gesagt: Es ist zulässig. Wenn wir sagen: Es ist nicht zulässig, ist dann der Verkauf aufgrund der Nichtigkeit der Bedingung ungültig? Diesbezüglich gibt es zwei Überlieferungen. Der Qadi sagte: Die Lehrmeinung ist die Zulässigkeit der Bedingung. Dies wurde von Ibn Hamid und Abu Bakr erwähnt. Ich habe (1) das, was Al-Khiraqi erwähnte, nicht als Überlieferung in der Rechtsschule gefunden. Auch die Anhänger von Al-Shafi'i sind unterschiedlicher Ansicht. Einige sagten: Wenn das Abernten zur Bedingung für den Verkäufer gemacht wird, ist der Verkauf einhellig verdorben (fasid). Andere sagten: Es gibt dazu zwei Aussagen. Wer ihn für verdorben (2) erklärte, sagte: Er ist aus drei Gründen nicht gültig: Erstens, dass er eine Arbeit an dem Saatgut bedang, bevor er es besitzt. Zweitens, dass er etwas bedang, das der Vertrag nicht erfordert. Drittens, dass er die Verzögerung der Übergabe bedang, denn die Bedeutung dessen ist die Übergabe im abgeschnittenen Zustand. Wer es jedoch für zulässig hielt, sagte: Dies ist ein Verkauf und ein Mietvertrag, denn er verkaufte ihm das Saatgut und vermietete sich selbst für dessen Aberntung. Jeder von beiden kann einzeln Gegenstand eines Vertrags sein, und wenn er beide zusammenfügt, ist dies zulässig, so wie bei zwei verschiedenen Objekten. Ihre Aussage, er habe die Arbeit an etwas bedangt, das er nicht besitzt, wird durch die Bedingung der Verpfändung des Verkaufsobjekts als Sicherheit für den Preis beim Verkauf entkräftet. Der zweite Grund wird durch die Bedingungen der Verpfändung, des Bürgen und der Wahloption entkräftet. Der dritte Grund ist keine Verzögerung, denn es ist ihm möglich, es im stehenden Zustand zu übergeben, und weil die Bedingung vom Empfänger ausgeht, stellt dies keine Verzögerung der Übergabe dar. Wenn diese Gründe hinfällig sind, ist der Verkauf gültig, gemäß dem, was wir erwähnt haben. Falls eingewendet wird, dass das Urteil des Verkaufs dem des Mietvertrags widerspricht, da die Gewährleistung beim Verkauf durch die Übergabe des Objekts übergeht, im Gegensatz zum Mietvertrag, wie kann dann die Zusammenführung beider gültig sein? Wir antworten: So wie der Verkauf eines Miteigentumsanteils (shiqs) und eines Schwertes gültig ist,
(1) Im Original: "qala: wa lam". (2) In Manuskript M: "afsadahu".
فإنّ حَصادَ الزَّرْعِ، وجَذَّ الرَّطْبَةِ، وجَزازَ الثَّمَرَةِ، وقَطْعَهَا، على المُشْتَرِى؛ لأنّ نَقْلَ المَبِيعِ، وتَفْرِيغَ مِلْكِ البائِعِ منه على المُشْتَرِى، كنَقْلِ الطَّعامِ المَبِيعِ من دارِ البائِعِ. ويُفارِقُ الكَيْلَ، والوَزْنَ، فإنَّهما على البائِعِ؛ لأنَّهما مِن مُؤْنَةِ التَّسْلِيمِ إلى المُشْتَرِى، والتَّسْلِيمُ على البائِعِ، وهاهُنا حَصَلَ التَّسْلِيمُ بالتَّخْلِيَةِ بدُونِ القَطْعِ، بِدَلِيلِ جوازِ بَيْعِها، والتَّصَرُّفِ فيها. وهذا مذهبُ أبى حنيفةَ، والشّافِعِيِّ. ولا أعْلَمُ فيه مُخَالِفًا.
الفصلُ الثَّانى، إذا شَرَطَه على البائِعِ، فاخْتَلَفَ أصحابُنا؛ فقال الخِرَقِيُّ: يَبْطُلُ البَيْعُ. وقال ابنُ أبى مُوسَى: لا يجوزُ. وقيلَ: يجوزُ. فإنْ قُلْنا: لا يجوزُ. فهل يَبْطُلُ البَيْعُ لِبُطلانِ الشَّرْطِ؟ على رِوايَتَيْنِ. وقال القاضى: المذهبُ جوازُ الشَّرْطِ. ذَكَرَه ابنُ حامِدٍ، وأبو بَكْرٍ. ولم (١) أجِدْ هذا الذى ذَكَرَه الخِرَقِيُّ رِوايَةً في المذهبِ. واخْتَلَفَ أصحابُ الشَّافِعِيِّ أيضًا؛ فقال بعضُهم: إذا شَرَطَ الحَصادَ على البائِعِ فَسَدَ البَيْعُ، قولًا واحِدًا. وقال بعضُهم: يَكُونُ على قَوْلَيْنِ. فَمن أفْسَدَه (٢) قال: لا يَصِحُّ لثلاثةِ مَعَانٍ؛ أحَدُها، أنَّه شَرَطَ العَمَلَ في الزَّرْعِ قبلَ أنْ يَمْلِكَه. والثَّاني، أنَّه شَرَطَ ما لا يَقْتَضِيه العَقْدُ. والثّالثُ، أنَّه شَرَطَ تَأْخِيرَ التَّسْلِيمِ؛ لأنَّ معنى ذلك تَسْلِيمُه مَقْطُوعًا. ومَن أجازَه قال: هذا بَيْعٌ، وإجارَةٌ؛ لأنّه باعَهُ الزَّرْعَ، وآجَرَه نَفْسَه على حصادِه، وكُلُّ واحِدٍ مِنهما يَصِحُّ إفرادُه بالعَقْدِ، فإذا جَمَعَهُما جازَ، كالعَيْنَيْنِ. وقولُهم: شَرَطَ العَمَلَ فيما لا يَمْلِكُه. يَبْطُلُ بِشَرْطِ رَهْنِ المَبِيعِ على الثَّمَنِ في البَيْعِ. والثّاني، يَبْطُلُ بِشَرْطِ الرَّهْنِ، والكَفِيلِ، والخِيارِ. والثّالثُ، ليس بِتَأْخِيرٍ؛ لأنّه يُمْكِنُه تَسْلِيمُه قائِمًا، ولأنَّ الشَّرْطَ مِن المُتَسَلِّمِ، فليس ذلك بِتَأْخِيرِ التَّسْلِيمِ. فإذا فَسَدَتْ هذه المعاني صَحَّ؛ لما ذَكَرْناه. فإنْ قيل: فالبَيْعُ يُخالِفُ حُكْمُه حُكْمَ الإِجارَةِ؛ لأنّ الضَّمانَ يَنْتَقِلُ في البَيْعِ بِتَسْلِيمِ العَيْنِ، بخِلافِ الإِجارَةِ، فكَيْفَ يَصِحُّ الجَمْعُ بينَهما؟ قُلنا: كما يَصِحُّ بَيْعُ الشِّقْصِ، والسَّيْفِ،
(١) في الأصل: "قال: ولم".(٢) في م: "أفسد".