Der Prophet – Segen und Friede seien auf ihm – hat das Verbot der Ausnahme (thunya) ausgesprochen, es sei denn, sie ist bekannt (17). Diese hier ist bekannt. Zudem kann ein Nutzen im Gesetz (Scharia) zugunsten des Käufers als Ausnahme vorkommen, wenn dieser einen Dattelbaum, der bereits bestäubt wurde, oder ein bebautes Land, oder ein vermietetes Haus, oder eine verheiratete Sklavin kauft; daher ist es zulässig, dies auszunehmen, so wie wenn der Verkäufer die Frucht vor der Bestäubung bedingt. Das Verbot des Propheten – Segen und Friede seien auf ihm – hinsichtlich eines Verkaufs mit einer Bedingung war nicht absolut gültig (18). Er hat lediglich zwei Bedingungen in einem Verkauf verboten (18), woraus sich im Umkehrschluss die Erlaubnis einer einzigen Bedingung ergibt. Ihre Analogie wird zudem durch die Bedingung der Wahlmöglichkeit (khiyar) und den Zahlungsaufschub beim Preis widerlegt.
Abschnitt: Wenn er ihm eine Sklavin verkauft und sich deren Beischlaf für eine bekannte Dauer vorbehält, ist dies nicht zulässig, da der Beischlaf außerhalb von Besitzverhältnissen oder einer Ehe nicht erlaubt ist. Dies begründet sich durch das Wort Gottes, des Erhabenen: „Und diejenigen, die ihre Scham bewahren, außer gegenüber ihren Gattinnen oder dem, was ihre rechte Hand besitzt, dann sind sie nicht tadelnswert. Wer aber darüber hinaus begehrt, das sind die Übertreter“ (20). Dies unterscheidet sich von der Bedingung des Beischlafs bei einer Sklavin mit einem Freilassungsvertrag (mukata), wo wir dies erlauben, weil die Sklavin mit Freilassungsvertrag eine Besitzende ist, weshalb ihr Beischlaf durch eine Bedingung am besessenen Objekt für zulässig erklärt wird. Ibn Aqil hat die Auffassung gewählt, dass ihr Beischlaf auch dort nicht zulässig ist. Dies ist die Ansicht der meisten Rechtsgelehrten.
Abschnitt: Wenn der Käufer das Objekt, dessen Nutzen ausgenommen wurde, verkauft, ist der Verkauf gültig, und es verbleibt in der Hand des zweiten Käufers ebenfalls unter dem Vorbehalt der Ausnahme. Wenn dieser darüber Kenntnis hatte (21), so steht ihm keine Wahlmöglichkeit zu, da er wissentlich handelte; ihm steht also keine Wahl zu, so wie wenn er einen Mangel kauft, dessen Mangel er kennt. Wenn er jedoch keine Kenntnis hatte, so steht ihm das Recht zur Auflösung des Vertrags (فسخ) zu, da es sich um einen Mangel handelt; es verhält sich also so, als hätte er eine verheiratete Sklavin oder ein vermietetes Haus gekauft. Wenn der Käufer das Objekt zerstört, ist er zur Entschädigung in Höhe des üblichen Mietwerts (ujrat al-mithl) verpflichtet, da er den Nutzen entzogen hat, der jemand anderem zustand.
(17) Sein Nachweis (Takhrij) wurde bereits auf Seite 131 angeführt. (18) Siehe das, was bereits in den Fußnoten 165, 166 angeführt wurde. (19) Im Original: „bāʿa“ (er verkaufte). (20) Sure al-Muʾminūn 5-7. (21) Im Original: „yaʿlam“ (er weiß). (22) In M: „ajr“ (Lohn).
النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: نَهَى عن الثُّنْيَا إلَّا أن تُعْلَمَ (١٧). وهذه مَعْلُومَةٌ، ولأنَّ المَنْفَعَةَ قد تَقَعُ مُسْتَثْناةً بالشَّرْعِ على المُشْتَرِى فيما إذا اشْتَرَى نَخْلَةً مُؤْبَّرَةً، أو أَرْضًا مَزْرُوعَةً، أو دارًا مُؤْجَرَةً، أو أَمَةً مُزَوَّجَةً، فجازَ أن يَسْتَثْنِيَها، كما لو اشْتَرَطَ البائِعُ الثَّمَرَةَ قبل التَّأْبِيرِ، ولم يَصِحَّ نَهْىُ النَّبيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن بَيْعٍ وَشرْطٍ (١٨). وإنَّما نَهَى عن شَرْطَيْنِ فى بَيْعٍ (١٨)، فمَفْهُومُه إباحَةُ الشَّرْطِ الواحدِ، وقياسُهُم يَنْتَقِضُ بِاشْتِراطِ الخِيارِ والتَّأْجِيلِ فى الثَّمَنِ.
فصل: وإن باعَهُ (١٩) أمَةً، واسْتَثْنَى وَطْأَها مُدَّةً مَعْلُومَةً، لم يَجُزْ؛ لأنَّ الوَطْءَ لا يُباحُ فى غير مِلْكٍ أو نِكاحٍ؛ لقوله تعالى: {وَالَّذِينَ هُمْ لِفُرُوجِهِمْ حَافِظُونَ (٥) إِلَّا عَلَى أَزْوَاجِهِمْ أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُهُمْ فَإِنَّهُمْ غَيْرُ مَلُومِينَ (٦) فَمَنِ ابْتَغَى وَرَاءَ ذَلِكَ فَأُولَئِكَ هُمُ الْعَادُونَ} (٢٠)، وفارَقَ اشْتِراطَ وَطْءِ المُكاتَبَةِ حيث نُبيحُه؛ لأنَّ المُكاتَبَةَ مَمْلُوكَةٌ، فَيُسْتَباحُ وَطْؤُها بالشَّرْطِ فى المَحَلِّ المَمْلُوكِ. واخْتارَ ابنُ عَقِيلٍ، أنَّه لا يُباحُ وَطْؤُها أيضًا. وهو قولُ أَكْثَرِ الفُقَهاءِ.
فصل: وإن باعَ المُشْتَرِى العَيْنَ المُسْتَثْنَاةَ مَنْفَعَتُها، صَحَّ الْبَيْعُ، وتكون فى يَدِ المُشْتَرِى الثانى مُسْتَثْنَاةً أيضًا، فإنْ كان عالِمًا (٢١) بذلك، فلا خِيارَ له؛ لأنَّه دَخَلَ على بَصِيرَةٍ، فلم يَثْبُتْ له خِيارٌ، كما لو اشْتَرَى مَعِيبًا يَعْلَمُ عَيْبَهُ، فإنَّ لم يَعْلَمْ، فله خِيارُ الفَسْخِ؛ لأنَّه عَيْبٌ، فهو كما لو اشْتَرَى أمَةً مُزَوَّجَةً، أو دَارًا مُؤْجَرَةً. وإن أَتْلَفَ المُشْتَرِى العينَ، فعليه أُجْرَةُ (٢٢) المِثْلِ؛ لِتَفْوِيتِ المَنْفَعةِ المُسْتَحَقَّةِ لغيرِه،
(١٧) تقدَّم تخريجه فى صفحة ١٣١.(١٨) انظر ما تقدَّم فى حاشيتى ١٦٥، ١٦٦.(١٩) فى الأصل: "باع".(٢٠) سورة المؤمنون ٥ - ٧.(٢١) فى الأصل: "يعلم".(٢٢) فى م: "أجر".