vermieteten Objekt an jemanden zu vermieten, der nicht an seine Stelle treten kann. Dies hat Ibn Aqil erwähnt.
Abschnitt: Wenn der Käufer den Nutzen des Verkäufers am verkauften Objekt bedingt hat und der Verkäufer stattdessen jemanden beauftragt, die Arbeit auszuführen, so ist ihm dies gestattet. Denn er steht hier auf der Stufe eines gemeinsamen Werknehmers (ajir mushtarak), bei dem es zulässig ist, die Arbeit selbst oder durch jemanden auszuführen, der an seine Stelle tritt. Wenn er stattdessen einen Ersatz (Gegenwert) anbieten möchte, ist der Käufer nicht zur Annahme verpflichtet. Wenn der Käufer hingegen einen Ersatz dafür verlangen möchte, ist der Verkäufer nicht zur Leistung eines solchen verpflichtet, da ein Austauschvertrag auf beiderseitigem Einverständnis beruht und niemand dazu gezwungen werden kann. Sollten sie sich jedoch darauf einigen, ist dies möglicherweise zulässig, da es sich um einen Nutzen handelt, für den man einen Gegenwert verlangen könnte, wenn er nicht bedingt worden wäre. Wenn der Käufer also darüber verfügt, darf er einen Gegenwert dafür verlangen, so wie wenn er es gemietet hätte, und wie es zulässig ist, die Nutzungsrechte, die testamentarisch vermacht wurden, von den Erben des Erblassers zu vermieten. Es ist jedoch auch möglich, dass dies nicht zulässig ist, da dies durch Brauch und Billigkeit (Istihsan) aufgrund von Bedürftigkeit bedingt ist. Daher ist es nicht zulässig, einen Gegenwert dafür zu nehmen, wie beim Darlehen (Qard); denn es ist zwar zulässig, bei Brot und Teig weniger oder mehr zurückzugeben, aber wenn jemand versuchen würde, für die Menge seines Brotes und dessen Zerkleinerung einen bestimmten, darüber hinausgehenden zulässigen Mehrwert zu verlangen, wäre dies nicht statthaft. Dies gilt auch, weil die Annahme eines Gegenwerts für einen üblichen Gebrauch, bei dem es Sitte ist, davon abzusehen, anstatt einen Gegenwert zu verlangen, den Nutzungsrechten ähnelt, die rechtlich ausgenommen sind. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, wenn jemand ein Grundstück verkauft, auf dem sich Saatgut des Verkäufers befindet, und er das Recht hat, dieses bis zur Ernte dort zu belassen; wenn er es nun vorzeitig als Grünfutter ernten würde, um das Grundstück bis zur Erntezeit zu nutzen, stünde ihm dies nicht zu.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Ich verkaufe dir dieses Haus und vermiete es dir für einen Monat“, so ist dies nicht gültig. Denn wenn er es ihm verkauft hat, hat der Käufer die Nutzungsrechte erworben. Wenn er es ihm daraufhin vermietet, hat er bedingt, dass er einen Ersatz für das erhält, was der Käufer bereits rechtmäßig erworben hat, was daher ungültig ist. Ibn Aqil sagte: „Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – hat den ,Qafiz des Müllers' (qafiz al-tahhan) untersagt.“ Dessen Bedeutung ist, dass man einen Müller beauftragt, gegen einen Lohn in Form eines Teils (Qafiz) dessen, was er mahlt, zu mahlen. Dies läuft darauf hinaus, als hätte man seine Arbeit an dem Qafiz als Gegenwert für seine Arbeit am restlichen gemahlenen Getreide bedingt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der Zulässigkeit, basierend auf der Bedingung des Nutzens des Verkäufers am verkauften Objekt.
(26) Herausgegeben von al-Bayhaqī, in: Kapitel: Das Verbot des Deckgeldes (ʿasb al-faḥl), aus dem Buch der Verkäufe. al-Sunan al-Kubrā 5/339. Und al-Dāraquṭnī, in: Buch der Verkäufe. Sunan al-Dāraquṭnī 3/47.
العَيْنِ المُسْتَأْجَرَةِ لمن لا يَقُومُ مَقامَه. ذَكَرَ ذلك ابنُ عَقِيلٍ.
فصل: إذا اشْتَرَطَ المُشْتَرِى مَنْفَعَةَ البائِعِ فى المَبِيعِ، فأقامَ البائِعُ مَقامَهُ مَن يَعْمَلُ العَمَلَ، فله ذلك؛ لأنَّه هاهُنا بمَنْزِلَةِ الأَجِيرِ المُشْتَرِكِ، يجوزُ أن يَعْمَلَ العَمَلَ بِنَفْسِه، وبمن يَقُومُ مَقامَهُ. وإن أرادَ بَذْلَ العِوَضِ عن ذلك، لم يَلْزَمِ المُشْتَرِىَ قَبُولُه، وإن أرادَ المُشْتَرِى أخْذَ العِوَضِ عنه، لم يَلْزَمِ البائِعَ بَدَلُه؛ لأنَّ المُعاوَضَةَ عَقْدُ تَرَاضٍ، فلم يُجْبَرْ عليه أحَدٌ. وإن تَراضَيا عليه، احتَمَلَ الجَوازَ، لأنَّها مَنْفَعَةٌ يجوزُ أخْذُ العِوضِ عنها، لو لم يَشْتَرِطْها، فإذا مَلَكَها المُشْتَرِى، جازَ له أخْذُ العِوَضِ عنها، كما لو اسْتَأْجَرَها، وكما يَجوزُ أن يُؤْجِرَ المَنافِعَ المُوصَى بها من وَرَثَةِ المُوصِى، ويحْتَمِلُ أن لا يجوزَ، لأنَّه مُشْتَرَطٌ بِحُكْمِ العادَةِ والاسْتِحْسانِ لأجْلِ الحاجَةِ، فلم يَجُزْ أخْذُ العِوَضِ عنه، كالقَرْضِ، فإنَّه يجوزُ أن يَرُدَّ فى الخُبْزِ والخَمِيرِ أقَلَّ أو أَكْثَرَ. ولو أراد أن يَأْخُذَ بِقَدْرِ خُبْزِه وكَسْرِه بِقَدْرِ الزِّيادَةِ الجائِزَةِ، لم يَجُزْ. ولأنَّه أخْذُ عِوَضٍ عن مِرْفَقٍ مُعْتَادٍ جَرَتِ العادَةُ بالعَفْوِ عنه دون أخْذِ العِوَضِ، فأشْبَهَ المنافِعَ المُسْتَثْناةَ شَرْعًا، وهو ما لو باعَ أَرضًا فيها زَرْعٌ لِلْبائِعِ، واسْتَحَقَّ تَبْقِيَتَهُ إلى حينِ الحَصادِ، فلو أخَذَهُ قَصِيلًا لِيَنْتَفِعَ بالأَرْضِ إلى وَقْتِ الحَصَادِ، لم يكنْ له ذلك.
فصل: ولو قال: بِعْتُكَ هذه الدَّارَ وأجَرْتُكَها شَهْرًا. لم يَصِحَّ، لأنَّه إذا باعَهُ فقد مَلَكَ المُشْتَرِى المَنَافِعَ، فإذا أجَرَهُ إيَّاها، فقد شَرَطَ أن يكونَ له بَدَلٌ فى مُقابَلَةِ ما مَلَكَهُ المُشْتَرِى، فلم يَصِحَّ. قال ابنُ عَقِيلٍ: وقد نَهَى النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن قَفِيزِ الطَّحَّانِ (٢٦). ومعناه أن يَسْتَأْجِرَ طَحَّانًا، لِيَطْحَنَ له كِراءً بِقَفِيزٍ منه، فيَصِيرَ كأنَّه شَرَطَ عمَلَه فى القَفِيزِ عِوَضًا عن عَمَلِه فى باقِى الكِراءِ المَطْحُونِ. ويَحْتَمِلُ الجَواز، بِناءً على اشْتِراطِ مَنْفَعَةِ البائِعِ فى المَبِيعِ.
(٢٦) أخرجه البيهقى، فى: باب النهى عن عسب الفحل، من كتاب البيوع. السنن الكبرى ٥/ ٣٣٩. والدارقطنى، فى: كتاب البيوع. سنن الدارقطنى ٣/ ٤٧.