Abschnitt: Wenn er im Kaufvertrag bedingt, dass er – sollte er es verkaufen – dem Verkäufer gegenüber Vorrang beim Kauf zum angegebenen Preis habe. Al-Marwazi überlieferte von ihm (Ahmad), dass er sagte, im Sinne des Hadith des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Es gibt keine zwei Bedingungen in einem Verkauf.“ Er meinte, dass dies hinfällig sei, da er bedingte, es ihm zu verkaufen und es ihm zum ursprünglichen Preis zu übergeben; dies sind zwei Bedingungen in einem Verkauf, die untersagt wurden. Zudem widerspricht dies dem Erfordernis des Vertrages, da er bedingte, es nicht an jemand anderen zu verkaufen, wenn jener ihm den Preis dafür bietet. Dies ist so, als hätte er bedingt, es nur an eine bestimmte Person zu verkaufen oder es gar nicht zu verkaufen. Isma'il ibn Sa'id überlieferte jedoch von ihm, dass der Verkauf zulässig sei, aufgrund der Überlieferung von Ibn Mas'ud, der sagte: „Ich kaufte von meiner Frau Zainab al-Thaqafiyya eine Sklavin und bedingte für sie, dass sie, falls ich sie verkaufe, ihr zum Preis gehört, zu dem ich sie gekauft hatte. Ich erwähnte dies gegenüber Umar, der sagte: ‚Komm ihr nicht nahe, solange jemand darin ein Anrecht (aufgrund einer Bedingung) hat.‘“ Isma'il sagte: „Ich erwähnte diesen Hadith gegenüber Ahmad, woraufhin er sagte: ‚Der Verkauf ist zulässig, und das ‚Komm ihr nicht nahe‘ liegt daran, dass darin eine einzige Bedingung für die Frau enthalten war.‘“ Umar sagte in Bezug auf diesen Verkauf nicht, dass er ungültig sei; daher nahm er den Hadith wörtlich und befolgte ihn. Umar und Ibn Mas'ud waren sich über dessen Gültigkeit einig, während der Qiyas (analoger Schluss) dessen Ungültigkeit nahelegt. Es ist möglich, die Aussage Ahmads in der Überlieferung von Al-Marwazi als Ungültigkeit der Bedingung zu verstehen, und in der Überlieferung von Isma'il ibn Sa'id als Zulässigkeit des Verkaufs; somit wäre der Verkauf gültig, während die Bedingung ungültig ist, so wie wenn man jemanden unter der Bedingung kauft, dass er ihn nicht weiterverkauft. Und Ahmads Aussage: „Komm ihr nicht nahe“, ist auch in Bezug auf jemanden überliefert worden, der bei einer Sklavin bedingte, dass man sie nicht verkaufen oder verschenken dürfe, oder das Recht auf ihre Wala-Verbundenheit (Klientelbindung) bedingte, und er ihr nicht nahekommen solle, wobei der Verkauf dennoch zulässig ist. Er argumentierte mit dem Hadith von Umar: „Komm ihr nicht nahe, solange jemand darin ein Anrecht hat.“ Al-Qadi sagte: „Dies ist im Sinne der Missbilligung (Karaha) zu verstehen, nicht im Sinne des Verbots (Tahrim).“ Ibn Aqil sagte: „Meiner Meinung nach wurde der Beischlaf nur aufgrund der Meinungsverschiedenheit über den Vertrag untersagt, da er in einigen Rechtsschulen durch die Ungültigkeit der Bedingung ungültig wird.“ Und Allah weiß es am besten.
(27) Im Original: „al-bayʿ“ (der Verkauf). (28) In den Abschriften hier und im Folgenden: „al-Marwazī“. Eine Entstellung, bereits zuvor in: 1/6. (29) Sein Nachweis (Takhrij) wurde bereits auf Seite 166 angeführt. (30) In M: „li-ghayrihi“ (für einen anderen). (31) Fehlt im Original. (32) Das Richtige ist, dass dies eine Aussage von ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, ist.
فصل: وإن شَرَطَ فى المَبِيعِ (٢٧) إن هو باعَهُ فالبائِعُ أحَقُّ به بالثَّمَنِ. فرَوَى المَرُّوذِيُّ (٢٨) عنه أنَّه قال: فى مَعْنَى حَدِيثِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا شَرْطَانِ فى بَيْعٍ" (٢٩). يعنى أنَّه فاسِدٌ؛ لأنَّه شَرَطَ أن يَبِيعَه إيَّاهُ، وأن يُعْطِيَهُ إيَّاهُ بالثَّمَنِ الأَوَّلِ، فهما شَرْطانِ فى بَيْعٍ نُهِىَ عَنْهُما، ولأنَّه يُنافِى مُقْتَضَى العَقْدِ، لأنَّه شَرَطَ أن لا يَبِيعَه [مِن غيرِه] (٣٠) إذا أعْطاهُ ثَمَنَهُ، فهو كما لو شَرَطَ أن لا يَبِيعَهُ إلَّا من فُلانٍ، أو أن لا يَبِيعَهُ أصْلًا، ورَوَى عنه إسماعيلُ بنُ سعيدٍ: البَيْعُ جائِزٌ؛ لما رُوِىَ عن ابن مَسْعُودٍ، أنَّه قال: ابْتَعْتُ من امْرَأَتِى زَيْنَبَ الثَّقَفِيَّةِ جارِيَةً، وشَرَطْتُ لها إن بِعْتُها، فهى لها بالثَّمَنِ الذى ابْتَعْتُها به، فذَكَرْتُ ذلك لِعُمَرَ، فقال: لا تَقْرَبْها ولأحَدٍ فيها شَرْطٌ. [قال إسْماعيلُ] (٣١): فذَكَرْتُ لأحمدَ الحَدِيثَ، فقال: البَيْعُ جَائِزٌ، و"لا تقْرَبْها"؛ لأنَّه كان فيها شَرْطٌ واحِدٌ لِلمرأةِ. ولم يَقُلْ عمرُ فى ذلك البَيْعِ: فاسِدٌ. فحمَلَ الحَدِيثَ على ظاهِرِه، وأخذَ به. وقد اتَّفَقَ عمرُ وابنُ مَسْعُودٍ على صِحَّتِه، والقِياسُ يَقْتَضِى فَسادَهُ. ويحتَمِلُ أن يُحْمَلَ كَلامُ أحْمَدَ فى رِوايَةِ المَرُّوذِيِّ على فَسادِ الشَّرْطِ، وفى رِوايَةِ إسْماعيلَ بنِ سعيدٍ على جَوازِ البَيْعِ، فيكونُ البَيْعُ صَحِيحًا، والشَّرْطُ فاسِدًا، كما لو اشْتَراها بِشَرْطِ أن لا يَبِيعَها. وقولُ أحمدَ (٣٢): "لا تَقْرَبْها". قد رُوِىَ مثلُه فى مَن اشْتَرَطَ فى الأمَةِ أن لا يَبِيعَها ولا يَهَبَها، أو شَرَطَ عليه وَلاءَها، ولا يَقْرَبُها. والبَيْعُ جائِزٌ. واحتجَّ بحَدِيثِ عمرَ: "لا تَقْرَبْها ولأَحَدٍ فيها مَثْنَوِيَّةٌ". قال القاضى: وهذا على الكَرَاهَةِ لا على التَّحْرِيمِ. قال ابنُ عَقِيلٍ: عندى أنَّه إنَّما مُنِعَ من الوَطْءِ؛ لمكان الخِلافِ فى العَقْدِ، لِكَوْنِه يَفْسُدُ بِفَسَادِ الشَّرْطِ فى بعض المَذاهِبِ. واللَّه أعلمُ.
(٢٧) فى الأصل: "البيع".(٢٨) فى النسخ هنا وفيما يأتى: "المروزى". تحريف، وسبق فى: ١/ ٦.(٢٩) تقدَّم تخريجه فى صفحة ١٦٦.(٣٠) فى م: "لغيره".(٣١) سقط من: الأصل.(٣٢) الصحيح أن ذلك من قول عمر رضى اللَّه عنه.