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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 173Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist dem Rechtsfall mit dem Sa' aus einem ummauerten Garten ähnlicher und kommt ihm näher. Die Bedeutung, die wir diesbezüglich angeführt haben, trifft hier ebenfalls zu, daher ist es nicht gültig. Und Allah weiß es am besten.

Zweiter Abschnitt: Wenn er eine bestimmte Dattelpalme oder einen bestimmten Baum ausnimmt, ist dies zulässig. Wir kennen diesbezüglich keine abweichende Meinung. Dies liegt daran, dass das Ausgenommene bekannt ist und dies nicht zu einer Unwissenheit über das (Restliche) führt, von dem die Ausnahme gemacht wurde. Wenn er jedoch einen unbestimmten Baum ausnimmt, ist dies nicht zulässig, da der Vorbehalt (Istithna') nicht bekannt ist; somit sind das Verkaufsobjekt und das Ausgenommene unbekannt. Es wurde von Ibn Umar überliefert, dass er seine Früchte für viertausend (Dirham) verkaufte und davon das Futter für die jungen Diener (al-fityan) ausnahm. Dies lässt sich dahingehend interpretieren, dass er bestimmte Dattelpalmen im Wert des Futters für die jungen Diener ausnahm; denn würde man es anders auslegen, stünde dies im Widerspruch zum Verbot des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – bezüglich der Thunya (Vorbehalt), es sei denn, sie ist bekannt. Zudem gilt: Wenn das Ausgenommene unbekannt ist, folgt daraus zwingend, dass auch der Rest nach dem Abzug unbekannt ist; daher ist der Verkauf nicht gültig, so als ob er sagen würde: "Ich habe dir von diesen Früchten das Futter der jungen Diener verkauft."

Abschnitt: Wenn er aus einem Getreidehaufen (Subra) oder einem Garten einen bekannten Teil anteilsmäßig ausnimmt, wie ein Drittel, ein Viertel oder andere Teile, wie zwei Siebtel oder drei Achtel, so sind der Verkauf und die Ausnahme gültig. Dies haben unsere Gefährten (die Hanbaliten) erwähnt, und dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Abu Bakr und Ibn Abi Musa sagten: Es ist nicht zulässig. Unsere Begründung ist, dass dies weder zu einer Unwissenheit über das Ausgenommene noch über das führt, wovon die Ausnahme gemacht wurde, daher ist es gültig, so als ob er einen bestimmten Baum gekauft hätte. Denn die Bedeutung von "Ich habe dir diesen Getreidehaufen verkauft, außer einem Drittel davon" ist: "Ich habe dir zwei Drittel davon verkauft." Und seine Aussage "außer einem Viertel davon" bedeutet: "Ich habe dir drei Viertel davon verkauft." Wenn er ein Tier verkauft und ein Drittel davon ausnimmt, ist dies zulässig, und die Bedeutung ist: "Ich habe dir zwei Drittel davon verkauft." Qadi Abu Ya'la hat dies untersagt, in Analogie zur Ausnahme von Fett. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn Fett ist unbekannt und kann nicht einzeln verkauft werden, während dieses (hier genannte Drittel) bekannt ist und einzeln verkauft werden kann; daher ist seine Ausnahme gültig, wie bei einem bestimmten Baum. Eine Analogie des Bekannten auf das Unbekannte hinsichtlich der Ungültigkeit ist nicht zulässig. Demnach werden beide Miteigentümer daran: Der Käufer erhält zwei Drittel und der Verkäufer ein Drittel.

Anmerkungen

(7) In M: „al-qiyān“ (Sängerinnen). (8) Fehlt in M. (9) Im Original: „al-mushtarī“ (der Käufer).

Arabisch (Quelle)

أشْبَهُ بمَسْأَلَةِ الصَّاعِ من الحائِطِ وإليها أقْرَبُ، والمعنى الذى ذَكَرْنَاهُ فيها مُتَحَقِّقٌ هاهُنا، فلا يَصِحُّ. واللهُ أعلمُ. الفصل الثاني، أَنَّه إذا اسْتَثْنَى نَخْلَةً، أو شَجَرَةً بِعَيْنِها، جازَ. ولا نَعْلَمُ فى ذلك خِلافًا؛ وذلك لأنَّ المُسْتَثْنَى مَعْلُومٌ، ولا يُؤَدِّى إلى جَهالَةِ المُسْتَثْنَى منه. وإنِ اسْتَثْنَى شَجَرَةً غيرَ مُعَيَّنَةٍ، لم يَجُزْ؛ لأنَّ الاسْتِثْناءَ غيرُ مَعْلُومٍ، فصار المَبِيعُ والمُسْتَثْنَى مَجْهُولَيْنِ. ورُوِىَ عن ابنِ عُمَرَ، أَنَّه باعَ ثَمَرَتَه بأَرْبَعَةِ آلافٍ، واسْتَثْنَى طَعَامَ الْفِتْيانِ (٧). وهذا يَحْتَمِلُ أنَّه اسْتَثْنَى نَخْلًا مُعَيَّنًا بقَدْرِ طَعَامِ الْفِتْيانِ (٧)؛ لأنَّه لو حُمِلَ على غير ذلك لَكان (٨) مُخالِفًا لِنَهْىِ النَّبيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن الثُّنْيَا إلَّا أن تُعْلَمَ. ولأنَّ المُسْتَثْنَى (٩) متى كان مَجْهُولًا لَزِمَ أن يكون الباقِى بعدَه مَجْهُولًا، فلا يَصِحُّ بَيْعُه، كما لو قال: بِعْتُكَ من هذه الثَّمَرَةِ طَعَامَ الفِتْيانِ (٧).

فصل: وإنِ اسْتَثْنَى جُزْءًا مَعْلُومًا من الصُّبْرَةِ أو الحائِطِ مُشاعًا، كثُلُثٍ، أو رُبْعٍ، أو أجْزَاءٍ، كسُبعَيْنِ، أو ثلاثةِ أثْمَانٍ، صَحَّ البَيْعُ والاسْتِثْناءُ. ذَكَرَهُ أصْحَابُنا. وهو مذهبُ الشَّافِعِيِّ. وقال أبو بكرٍ، وابنُ أبي مُوسَى: لا يجوزُ. ولَنا، أنَّه لا يُؤَدِّى إلى جَهالَةِ المُسْتَثْنَى ولا المُسْتَثْنَى منه، فصَحَّ، كما لو اشْتَرَى شَجَرَةً بعَيْنِها؛ وذلك لأنَّ مَعْنى: بعْتُكَ هذه الصُّبْرَةَ إلَّا ثُلُثَها. أى بِعْتُكَ ثُلُثَيْها. وقوله: إلَّا رُبْعَها معناه: بِعْتُكَ ثَلَاثَةَ أَرْباعِها. ولو باعَ حَيَوانًا، واسْتَثْنَى ثُلُثَه، جازَ، وكان مَعْناهُ بِعْتُكَ ثُلُثَيْهِ. ومنَع منه القاضى أبو يَعْلَى قِياسًا على اسْتِثْناءِ الشَّحْمِ. ولا يَصِحُّ؛ لأنَّ الشَّحْمَ مَجْهُولٌ لا يَصِحُّ إفْرادُه بالبَيْعِ، وهذا مَعْلُومٌ، ويَصِحُّ إفْرادُه بالبَيْعِ، فصَحَّ اسْتِثْناؤُه، كالشَّجَرَةِ المُعَيَّنَةِ، وقِياسُ المَعْلُومِ على المَجْهُولِ فى الفَسادِ لا يَصِحُّ، فعلى هذا يَصِيرانِ شَرِيكَيْنِ فيه، لِلْمُشْتَرِى ثُلُثاهُ وللبائِعِ ثُلُثُه.

Anmerkungen

(٧) فى م: "القيان".(٨) سقط من: م.(٩) فى الأصل: "المشترى".

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