Abu Hanifa und al-Shafi'i sagten: Es ist nicht zulässig, denn es ist nicht erlaubt, dies im Vertrag zu isolieren, daher ist es auch nicht zulässig, es auszunehmen, wie bei einer Schwangerschaft. Unsere Begründung ist, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – die Thunya (Vorbehalt) verboten hat, es sei denn, sie ist bekannt. Und diese ist bekannt. Es wurde überliefert, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm –, als er nach Medina auswanderte und Abu Bakr und Amir ibn Fuhayra bei ihm waren, an einem Schafhirten vorbeikamen. Da gingen Abu Bakr und Amir zu ihm und kauften ihm ein Schaf ab, wobei sie die Bedingung stellten, das Fell (oder das, was es bei sich trägt) zu erhalten. Abu Bakr überlieferte in "al-Shafi" mit seiner Isnad von Jabir, von al-Sha'bi, er sagte: Zayd ibn Thabit und die Gefährten des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – fällten ein Urteil bezüglich eines Rindes, das ein Mann verkaufte, wobei er dessen Kopf als Bedingung ausnahm; sie urteilten mit dem Sharwa, das heißt, dass er einen Kopf wie den anderen geben muss. Zudem sind das Ausgenommene und das, wovon die Ausnahme gemacht wurde, bekannt, daher ist es gültig, wie wenn man einen Garten verkauft und eine bestimmte Dattelpalme daraus ausnimmt. Dass es nicht erlaubt ist, es einzeln zu verkaufen, wird durch die Früchte vor der Bestäubung widerlegt; es ist nicht erlaubt, diese einzeln zu verkaufen unter der Bedingung der Beibehaltung, aber es ist erlaubt, sie auszunehmen, obwohl die Schwangerschaft (bei Tieren) unbekannt ist. Wir haben diesbezüglich ein Verbot, denn wenn der Käufer sich weigert, es zu schlachten, kann er nicht dazu gezwungen werden, und es obliegt ihm der Wert dafür nach einer Annäherung. Ahmad hat dies explizit so festgelegt aufgrund dessen, was von Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – überliefert wurde: Er urteilte in einem Fall, in dem ein Mann eine Kamelstute kaufte und die Bedingung ihrer Thunya (Vorbehalt) stellte. Er sagte: "Geht zum Markt, und wenn sie ihren höchsten Preis erreicht hat, dann gebt ihm den Wert seiner Thunya von ihrem Preis."
Abschnitt: Wenn er das Fett des Tieres ausnimmt, so ist dies nicht gültig. Ahmad hat dies explizit so festgelegt. Abu Bakr sagte: Sie sind sich von Abu Abd Allah einig, dass es nicht zulässig ist. Dies liegt daran, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – die Thunya (Vorbehalt) verboten hat, es sei denn, sie ist bekannt. Zudem ist es etwas Unbekanntes, das nicht einzeln verkauft werden darf, daher ist es auch nicht zulässig, es auszunehmen, wie bei dessen Schenkel. Wenn er die Schwangerschaft ausnimmt, so ist deren Ausnahme aus demselben Grund nicht gültig. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, Malik, al-Thawri und al-Shafi'i. Es wurde von Ahmad auch die Gültigkeit berichtet, und dies vertraten auch al-Hasan, al-Nakha'i, Ishaq und Abu Thawr, aufgrund dessen, was Nafi von Ibn Umar überlieferte, dass er eine Sklavin verkaufte und das, was in ihrem Bauch war, ausnahm. Zudem ist es zulässig, dies bei der Freilassung auszunehmen, daher ist es auch beim Verkauf zulässig, in Analogie dazu. Unsere Argumentation ist das, was bereits vorangegangen ist. Das Korrekte an der Überlieferung von Ibn Umar ist, dass er eine Sklavin freiließ und das, was in ihrem Bauch war, ausnahm.
(13) Im Original: „ifrādihi“ (seine Vereinzelung). (14) In M: „dhālika“ (dies).
أبو حَنِيفة، والشَّافِعِيُّ: لا يجوزُ؛ لأنَّه لا يجوزُ إفْرادُه بالعَقْدِ، فلم يَجُزِ اسْتِثْنَاؤُه كالحَمْلِ. ولَنا، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، نَهَى عن الثُّنْيَا إلَّا أنْ تُعْلَمَ. وهذه مَعْلُومَةٌ، ورُوِىَ أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لما هاجَرَ إلى المَدِينَةِ، ومعه أبو بكرٍ وعامِرُ بن فُهَيْرَةَ، مَرُّوا بِراعِى غَنَمٍ، فذَهَبَ أبو بكرٍ وعامِرٌ فاشْتَرَيا منه شَاةً، وشَرَطَا له سَلَبَها. ورَوَى أبو بكرٍ، فى "الشَّافِى" بإسْنادِه عن جابِرٍ، عن الشَّعْبِيِّ قال: قَضَى زَيْدُ بنُ ثابِتٍ، وأصْحَابُ رَسُولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فى بقَرَةٍ باعَها رَجُلٌ واشْتَرَطَ رَأْسَها، فقَضَى بالشَّرْوَى. يَعْنِى أنْ يُعْطِىَ رَأْسًا مثلَ رَأْسٍ. ولأنَّ المُسْتَثْنَى والمُسْتَثْنَى منه مَعْلُومانِ، فصَحَّ، كما لو باعَ حائِطًا، واسْتَثْنَى منه نَخْلَةً مُعَيَّنَةً. وكونُه لا يجوزُ إفْرَادُه بالبَيْعِ يَبْطُلُ بالثَّمَرَةِ قبلَ التَّأْبِيرِ لا يجوزُ إفْرادُها (١٣) بالبَيْع بِشَرْطِ التَّبْقِيَةِ، ويجوزُ اسْتِثْناؤُها، والحَمْلُ مَجْهُولٌ. ولَنا فيه مَنْعٌ، فإنِ امْتَنَعَ المُشْتَرِى من ذَبْحِها لم يُجْبَرْ عليه، ويَلْزَمُه قِيمَةُ ذلك على التَّقْرِيبِ. نَصَّ عليه؛ لِمَا رُوِىَ عن عَلِيٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه: أنَّه قَضَى فى رَجُلٍ اشْتَرَى نَاقَةً وشَرَطَ ثُنْيَاهَا. فقال: اذْهَبُوا إلى السُّوقِ، فإذا بَلَغَتْ أقْصَى ثَمَنِها، فأَعْطُوهُ حِسابَ ثُنْياها من ثَمَنِها.
فصل: فإنِ اسْتَثْنَى شَحْمَ الحَيوانِ، لم يَصِحَّ. نَصَّ عليه أحمدُ. قال أبو بكرٍ: لا يَخْتَلِفُونَ عن أبي عبدِ اللهِ، أنَّه لا يجوزُ. وذلك (١٤)؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عن الثُّنْيَا إلَّا أن تُعْلَمَ. ولأنَّه مَجْهُولٌ لا يَصِحُّ إفْرادُه بالبَيْعِ، فلم يَصِحَّ اسْتِثْنَاؤُه، كفَخِذِها، وإن اسْتَثْنَى الحَمْلَ، لم يَصِحَّ اسْتِثْنَاؤُه لذلك. وهذا قولُ أبي حنيفةَ، ومالِكٍ، والثَّوْرِيِّ، والشَّافِعِيِّ. وقد نُقِلَ عن أحْمَدَ صِحَّتُه، وبه قال الحسن، والنَّخَعِيُّ، وإسْحاقُ، وأبو ثَوْرٍ. لِمَا رَوَى نافِعٌ عن ابنِ عمرَ، أنَّه باعَ جارِيَةً، واسْتَثْنَى ما فى بَطْنِها. ولأنَّه يَصِحُّ اسْتِثْنَاؤُه فى العَتْقِ، فصَحَّ فى البَيْعِ قِياسًا عليه. ولنا، ما تَقَدَّمَ. والصَّحِيحُ من حَدِيثِ ابن عمرَ أنَّه أعْتَقَ جارِيَةً واسْتَثْنى مَا فى بَطْنِها.
(١٣) فى الأصل: "إفراده".(١٤) فى م: "ذلك".