Denn die vertrauenswürdigen Hafiz-Gelehrten haben diesen Hadith überliefert und sagten: "Er hat eine Sklavin freigelassen". Der Isnad (Überlieferungskette) ist derselbe, wie Abu Bakr sagte. Aus der Gültigkeit bei der Freilassung (Itq) ergibt sich nicht zwingend die Gültigkeit beim Verkauf; denn die Freilassung wird weder durch Unwissenheit (Jahala) noch durch die Unfähigkeit zur Übergabe behindert, und die Bedingungen des Verkaufs werden bei ihr nicht in Betracht gezogen.
Abschnitt: Wenn er eine schwangere Sklavin verkauft, während das Kind (im Mutterleib) frei ist, sagte der Qadi: Das ist nicht gültig. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn es (das Kind) geht nicht in den Verkauf ein, so als wäre es ausgenommen. Die vorzüglichere Ansicht ist jedoch die Gültigkeit; denn der Verkaufsgegenstand ist bekannt, und die Unwissenheit über die Schwangerschaft schadet nicht, da sie weder ein Verkaufsgegenstand ist noch explizit durch eine Äußerung ausgenommen wurde. Es kann durch die Scharia etwas ausgenommen sein, dessen Ausnahme durch eine Äußerung nicht gültig wäre; wie wenn er eine verheiratete Sklavin verkauft, so ist dies gültig, und der Nutzen des Beischlafs (Bud') ist durch die Scharia ausgenommen. Würde er ihn jedoch explizit durch eine Äußerung ausnehmen, wäre dies nicht zulässig. Wenn er ein Grundstück verkauft, auf dem sich die Saat des Verkäufers befindet, oder eine bestäubte Dattelpalme, so ist deren Nutzen für die Dauer des Verbleibs der Saat und der Frucht ausgenommen. Würde er diese jedoch durch seine Aussage ausnehmen, wäre dies nicht zulässig.
Abschnitt: Wenn er ein Haus verkauft, außer einem bestimmten Anteil (Dhir'a - Elle), und beide die Gesamtfläche des Hauses kennen, so ist dies zulässig. Er hat damit einen ungeteilten Anteil daraus ausgenommen; denn es ist ein bekannter Teil, dessen isolierter Verkauf zulässig ist, daher ist auch dessen Ausnahme zulässig, so wie bei einem Drittel oder einem Viertel davon. Wenn sie diese (Fläche) jedoch nicht kennen, so ist dies nicht zulässig; denn es ist etwas Unbekanntes, das nicht isoliert verkauft werden darf, und weil er einen nach seinem Maß bekannten Teil aus einem durch Besichtigung bekannten Verkaufsgegenstand ausgenommen hat; dies ist nicht zulässig, ebenso wie die Ausnahme eines Sa' (Maßeinheit) von der Frucht eines Gartens oder eines Qafiz von einem Haufen Getreide. Das Urteil ist dasselbe, wenn er ein Landgut verkauft, außer einem Jarib (Flächenmaß), denn sobald das Ausmaß der Jarib des Landguts bekannt ist, ist es gültig, andernfalls nicht.
Abschnitt: Wenn er Sesam verkauft und den Ölkuchen ausnimmt, ist dies nicht zulässig; denn er hat in Wirklichkeit das Sesamöl (Shayraj) verkauft. Dies ist nicht bekannt, da es weder bestimmt noch beschrieben ist, und weil der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – die Thunya (Vorbehalt) verboten hat, es sei denn, sie ist bekannt. Dasselbe gilt, wenn er Baumwolle verkauft und die Samen ausnimmt; dies ist nicht zulässig aufgrund der Unwissenheit darüber und weil das Ausgenommene nicht bekannt ist. Wenn er Sesam verkauft und das Öl ausnimmt, ist dies aus demselben Grund nicht zulässig.
(15) Al-Jarīb: Das Feld. (16) Sein Nachweis (Takhrij) wurde bereits auf Seite 131 angeführt. (17) In M: „kadhālika“ (ebenso).