ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 180Abschnitt

Übersetzung · DE

unter die Grenze der geringen Menge fällt, belegt durch das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – bezüglich des Testaments: „Das Drittel, und das Drittel ist viel.“ Dies weist darauf hin, dass es das Ende der Grenze der großen Menge ist, weshalb es als Maßstab verwendet wurde. Die Begründung für die erste Ansicht ist die Allgemeinheit der Überlieferungen, denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – befahl den Erlass bei Unglücksfällen (Ja'iha). Was unter einem Drittel liegt, fällt ebenfalls darunter, daher muss es erlassen werden. Da diese Früchte noch nicht in den Besitz des Käufers übergegangen sind, gehört das, was davon vernichtet wurde, zum Vermögen des Verkäufers, selbst wenn es eine geringe Menge ist – anders als bei dem, was auf dem Boden liegt oder was Vögel fressen oder herabfällt, was gewohnheitsmäßig nicht ins Gewicht fällt und nicht als Unglück (Ja'iha) bezeichnet wird; dies fällt nicht unter die Überlieferung und ist auch nicht vermeidbar. Es ist als existierend bekannt aufgrund der Gepflogenheiten, so als sei es (stillschweigend) vereinbart.

Wenn dies feststeht: Wenn etwas in einem Ausmaß vernichtet wird, das über das übliche Maß hinausgeht, so wird vom Preis in Höhe des Verlustes erlassen. Wenn alles vernichtet wird, ist der Vertrag nichtig, und der Käufer erhält den gesamten Kaufpreis zurück. Nach der anderen Überlieferung hingegen wird das Drittel des Betrages in Betracht gezogen; es wurde auch gesagt: das Drittel des Wertes. Wenn alles oder mehr als das Drittel vernichtet wird, erhält er den Wert dessen, was insgesamt vernichtet wurde, vom Kaufpreis zurück. Wenn Uneinigkeit über das Unglück (Ja'iha) oder das Ausmaß des vernichteten Teils besteht, so gilt die Aussage des Verkäufers, da der ursprüngliche Zustand die Unversehrtheit (der Ware) ist. Und weil er derjenige ist, der die Last trägt (Gharim), und in den Rechtsprinzipien die Aussage desjenigen gilt, der die Last trägt.

Abschnitt: Wenn die Früchte den Zeitpunkt der Ernte erreichen, er diese aber nicht erntet, bis sie von einem Unglück (Ja'iha) getroffen werden, so sagte der Qadi: „Meiner Ansicht nach wird ihm nichts erlassen, weil er nachlässig war, indem er die Ernte trotz seiner Fähigkeit dazu unterlassen hat, daher liegt die Garantie bei ihm.“ Wenn er Früchte vor der erkennbaren Reife unter der Bedingung der Ernte kauft, es ihm möglich ist, sie zu ernten, er dies aber unterlässt, bis sie vernichtet werden, so liegen sie in seiner Garantie, da ihre Vernichtung durch seine Nachlässigkeit geschah. Wenn sie jedoch vernichtet werden, bevor eine Ernte möglich war, so liegen sie in der Garantie ihres Verkäufers, wie im Fall zuvor.

Anmerkungen

(15) Sein Nachweis (Takhrij) wurde bereits auf Seite 37 angeführt. (16) Sein Nachweis (Takhrij) wurde bereits auf Seite 177 angeführt. (17) Fehlt in M. (18) In M: „al-talaf“ (der Verderb). (19) Fehlt im Original. (20) In M: „fīhā“ (darin).

Arabisch (Quelle)

حَدِّ القِلَّةِ، بدَليلِ قولِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فى الوَصِيَّةِ: "الثُّلُثُ، والثُّلُثُ كَثِيرٌ" (١٥). فيَدُلُّ هذا على أنَّه آخِرُ حَدِّ الكَثْرَةِ، فلهذا قُدِّرَ به. وَوَجْهُ الأَوَّلِ، عُمومُ الأحادِيثِ، فإنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أمَرَ بوَضْعِ الجَوائِحِ (١٦). وما دون الثُّلُثِ داخِلٌ فيه، فيَجِبُ وَضْعُه. ولأنَّ هذه الثمَرةَ لم يَتِمَّ قَبْضُها، فكان ما تَلِفَ منها من مالِ البائِعِ، وإن كان قَليلًا، كالتى على وَجْهِ الأَرْضِ، وما أَكَلَهُ الطَّيْرُ (١٧) أو سَقَطَ لا يُؤَثِّرُ فى العادَةِ، ولا يُسَمَّى جائِحَةً، فلا يَدْخُلُ فى الخَبَرِ، ولا يُمكِنُ التَّحَرُّزُ منه، فهو مَعْلومُ الوُجودِ بِحُكْمِ العادَةِ، فكأنَّه مَشْروطٌ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه إذا تَلِفَ شىءٌ له قَدْرٌ خارِجٌ عن العادَةِ، وَضَعَ من الثَّمَنِ بِقَدْرِ الذَّاهِبِ. فإن تَلِفَ الجَميعُ، بَطَلَ العَقْدُ، ويَرْجِعُ المُشْتَرِى بجَميعِ الثَّمَنِ. وأمَّا على الرِّوايَةِ الأُخْرَى، فإنَّه يَعْتَبِرُ ثُلُثَ المَبْلَغِ، وقيل: ثُلُثَ القِيمَةِ. فإن تَلِفَ الجَمِيعُ، أو أكْثَرُ من الثُّلُثِ، رَجَعَ بقيمَةِ التَّالِفِ (١٨) كلِّه [من الثَّمَنِ] (١٩). وإذا اخْتَلَفا فى الجائِحَةِ، أو قَدْرِ ما أُتْلِفَ، فالقولُ قولُ البائِعِ، لأنَّ الأصْلَ السَّلامَةُ. ولأنَّه غارِمٌ، والقولُ فى الأُصولِ قولُ الغارِمَ.

فصل: فإن بَلَغَتِ الثَّمَرةُ أوانَ الجِزازِ، فلم يَجُزَّها حتَّى اجْتِيحَتْ، فقال القاضى: عندى لا يُوضَعُ عنه؛ لأنَّه مُفَرِّطٌ بِتَرْكِ النَّقْلِ فى وَقْتِه مع قُدْرَتِه، فكان الضَّمانُ عليه. ولو اشْتَرَى ثَمَرةً قبل بُدُوِّ صَلاحِها بشَرْطِ القَطْعِ، فأمْكَنَه قَطْعُها، فلم يَقْطَعْها حتَّى تَلِفَتْ، فهى من ضَمانِه؛ لأنَّ تَلَفَها بِتَفريطِه. وإن تَلِفَتْ قبل إمْكانِ قَطْعِها، فهى من ضَمانِ بائِعِها، كالمَسْأَلَةِ قبلَها (٢٠)

Anmerkungen

(١٥) تقدَّم تخريجه فى صفحة ٣٧.(١٦) تقدَّم تخريجه فى صفحة ١٧٧.(١٧) سقط من: م.(١٨) فى م: "التلف".(١٩) سقط من: الأصل.(٢٠) فى م: "فيها".

ZurückBand 6 · Seite 180Weiter
Zurück6·180Weiter