Abschnitt: Wenn jemand ein Grundstück pachtet und es bepflanzt, und die Saat vernichtet wird, so liegt keine Verpflichtung beim Verpächter; dies wurde von Ahmad ausdrücklich so festgelegt. Wir wissen hierüber keine abweichende Meinung, da der Gegenstand des Vertrages die Nutzungen (manafi') des Bodens sind, und diese sind nicht vernichtet worden; vielmehr ist das Vermögen des Pächters darin vernichtet worden. Er gleicht somit einem Haus, das man mietet, um darin Kleider zu walken (qasr), wobei die Kleider darin zugrunde gehen.
731 – Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn ein Verkauf bei einem nach Maß, Gewicht oder Anzahl verkauften Gut stattfindet und dieses vor der Besitzergreifung (qabd) vernichtet wird, so geht dies zu Lasten des Vermögens des Verkäufers."
Der äußere Wortlaut des al-Khiraqi deutet darauf hin, dass nach Maß (makil), Gewicht (mawzun) oder Anzahl (ma'dud) verkaufte Güter nicht in die Garantie des Käufers fallen, außer durch Besitzergreifung, egal ob sie bestimmt waren, wie etwa ein Haufen Getreide (subra), oder unbestimmt, wie etwa eine bestimmte Menge (qafiz) daraus. Dies ist auch der äußere Wortlaut der Aussagen von Ahmad. Ähnlich äußerten sich Ishaq. Von Uthman ibn Affan, Sa'id ibn al-Musayyib, al-Hasan, al-Hakam und Hammad ibn Abi Sulayman wurde überliefert, dass alles, was nach Maß und Gewicht verkauft wurde, vor der Besitzergreifung nicht verkauft werden darf, während das, was weder nach Maß noch nach Gewicht bestimmt ist, vor der Besitzergreifung verkauft werden darf. Der Qadi und seine Gefährten sagten: Gemeint mit dem, was nach Maß, Gewicht und Anzahl bemessen wird, ist das, was nicht individuell bestimmt ist, wie etwa ein Qafiz aus einem Haufen oder ein Ratl aus einem Block (zubra) oder eine Ölladung aus einem Fass. Was hingegen individuell bestimmt ist, fällt in die Garantie des Käufers, wie etwa ein Haufen Getreide, den er ohne Mengenangabe verkauft. Es wurde von Ahmad etwas überliefert, das auf ihre Auffassung hindeutet, denn er sagte in einer Überlieferung von Abu al-Harith über einen Mann, der Lebensmittel kaufte, dann jemanden suchte, der sie transportiert, und bei seiner Rückkehr feststellte, dass die Lebensmittel verbrannt waren: "Dies geht zu Lasten des Vermögens des Käufers." Er stützte sich dabei auf den Hadith von Ibn Umar: "Was der Kaufvertrag im Zustand der Unversehrtheit und Vollständigkeit erreicht, das geht zu Lasten des Käufers." Al-Juzajani erwähnte von ihm im Fall dessen, der das in einem Schiff befindliche Getreide als Haufen (subra) kaufte, ohne ein Maß zu nennen:
(21) Im Original: „al-rubʿ“ (das Viertel). (22) Qaṣr al-thawb: Es walken und bleichen. (1) In M eine Ergänzung: „ʿalā“ (auf). (2) Al-Zubra: Das große Stück. (3) Fehlt im „Original“. (4) Herausgegeben von al-Bukhārī als taʿlīq, in: Kapitel: Wenn er eine Ware oder ein Reittier kauft und es beim Verkäufer lässt oder es stirbt, bevor er es in Besitz nimmt, aus dem Buch der Verkäufe. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/90. Und al-Dāraquṭnī, in: Buch der Verkäufe. Sunan al-Dāraquṭnī 3/54.
فصل: إذا اسْتَأْجَرَ أَرْضًا، فَزرَعَهَا، فَتلِفَ الزَّرْعُ (٢١)، فلا شيءَ على المُؤْجِرِ، نَصَّ عليه أحْمَدُ. ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا؛ لأنَّ المَعْقودَ عليه مَنافِعُ الأَرْضِ، ولم تَتْلَفْ، وإنَّما تَلِفَ مالُ المُسْتَأْجِرِ فيها، فصارَ كدارٍ اسْتَأْجَرَها لِيَقْصُرَ (٢٢) فيها ثِيابًا، فَتلِفَتِ الثِّيابُ فيها.
٧٣١ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا وَقَعَ البَيْعُ عَلَى مَكِيلٍ، أوْ (١) مَوْزُونٍ، أو مَعْدُودٍ، فتَلِفَ قَبْلَ قَبْضِه، فَهُوَ مِنْ مَالِ البَائِعِ)
ظاهِرُ كلامِ الخِرَقِيِّ أنَّ المَكيلَ، والمَوْزونَ، والمَعْدودَ، لا يَدْخُلُ فى ضَمانِ المُشْتَرِى إلَّا بِقَبْضِه، سواءٌ كان مُتَعَيَّنًا، كالصُّبْرَةِ، أو غيرَ مُتَعَيَّنٍ، كقَفيزٍ منها. وهو ظاهِرُ كلامِ أحمدَ. ونحوُه قولُ إسحاقَ. ورُوِىَ عن عُثْمانَ بنِ عَفَّانَ، وسعيدِ ابنِ المُسَيَّبِ، والحَسَنِ، والحَكَمِ، وحَمَّادِ بنِ أبي سليمانَ، أنَّ كلَّ ما بيعَ على الكَيْلِ والوَزْنِ لا يَجوزُ بَيْعُه قبل قَبْضِه، وما ليس بمَكيلٍ ولا مَوْزونٍ يجوزُ بَيْعُه قبلَ قَبْضِه. وقال القاضى وأصحابُه: المُرادُ بالمَكيلِ، والمَوْزونِ، والمَعْدودِ، ما ليس بمُتَعَيَّنٍ منه، كالقَفيزِ من صُبْرَةٍ، والرِّطْلِ من زُبْرَةٍ (٢)، ومَكيلَةِ زَيْتٍ من دَنٍّ، فأمَّا المُتَعَيَّنُ، فيَدْخُلُ فى ضَمانِ المُشْتَرِى، كالصُّبْرَةِ يَبيعُها من غيرِ تَسْمِيَةِ كَيْلٍ. وقد نُقِلَ عن أحمدَ ما يَدُلُّ على قولِهم، فإنَّه قال في رِواية أبي الحارِثِ، فى رَجُلٍ اشْتَرَى طَعامًا، فطَلَبَ مَنْ يَحْمِلُه، فرَجَعَ وقد احترق الطَّعامُ (٣)، فهو من مالِ المُشْتَرِى، واسْتَدَلَّ بحَديثِ ابنِ عمرَ: ما أدْرَكَتِ الصَّفْقَةُ حَيًّا مَجْمُوعًا، فهو من مالِ المُشْتَرِى (٤). وذَكَرَ الجُوزَجَانِيُّ عنه فى مَن اشْتَرَى ما فى السَّفينَةِ صُبْرَةً، ولم
(٢١) فى الأصل: "الربع".(٢٢) قصر الثوب: دقه وبيَّضه.(١) فى م زيادة: "على".(٢) الزبرة: القطعة الضخمة.(٣) سقط من: "الأصل".(٤) أخرجه البخارى تعليقا، فى: باب إذا اشترى متاعا أو دابة فوضعه عند البائع أو مات قبل أن يقبض، من كتاب البيوع. صحيح البخارى ٣/ ٩٠. والدارقطنى، فى: كتاب البيوع. سنن الدارقطنى ٣/ ٥٤.