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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 182

Übersetzung · DE

ohne ein Maß zu nennen, so ist es unbedenklich, sich daran zu beteiligen und zu verkaufen, was man will, außer wenn zwischen beiden ein Maß festgesetzt wurde; dann darf er es nicht weiterverkaufen (tuwalla), bis es für ihn abgemessen wurde. Ähnlich äußerte sich Malik, denn er sagte: Was von Lebensmitteln durch Abmessen oder Abwiegen verkauft wurde, darf vor der Besitzergreifung nicht verkauft werden. Was hingegen nach Schätzung (mujazafa) verkauft wurde, oder was nicht zu den Lebensmitteln gehört und durch Abmessen oder Abwiegen verkauft wurde, darf vor der Besitzergreifung verkauft werden. Die Begründung dafür ist das, was al-Awza'i von al-Zuhri von Hamza ibn Abdullah ibn Umar überlieferte, dass er Abdullah ibn Umar sagen hörte: "Es ist die Sunna, dass das, was der Kaufvertrag im Zustand der Unversehrtheit und Vollständigkeit erreicht, zu Lasten des Käufers geht." Dies wurde von al-Bukhari von Ibn Umar als dessen Aussage ta'liq-weise überliefert. Die Aussage des Gefährten (Sahabi): "Es ist die Sunna", erfordert die Sunna des Propheten - Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Und weil beim bestimmten verkauften Gut kein Recht auf dessen Erfüllung (tawfiya) besteht, geht es zu Lasten des Käufers, wie bei dem, was nicht nach Maß oder Gewicht bestimmt ist. Es wurde von Ahmad überliefert, dass Nahrungsmittel nicht vor der Besitzergreifung verkauft werden dürfen, ungeachtet dessen, ob sie nach Maß oder Gewicht bemessen werden oder nicht. Dies impliziert, dass speziell Nahrungsmittel nicht in die Garantie des Käufers fallen, bis er sie in Besitz genommen hat. Denn al-Tirmidhi überlieferte von Ahmad, dass er den Verkauf dessen, was nicht nach Maß oder Gewicht bemessen wird und nicht gegessen oder getrunken wird, vor der Besitzergreifung gestattete. Al-Athram sagte: "Ich fragte Abu Abdullah nach seiner Aussage: 'Er hat den Gewinn bei dem untersagt, was nicht garantiert ist.' Er sagte: 'Dies bezieht sich auf Nahrungsmittel und Ähnliches, was gegessen oder getrunken wird; man darf es nicht verkaufen, bis man es in Besitz genommen hat.'" Ibn Abd al-Barr sagte: "Das Korrektere von Ahmad ibn Hanbal ist, dass dasjenige, dessen Verkauf vor der Besitzergreifung untersagt ist, die Nahrungsmittel sind; und zwar deshalb, weil der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - den Verkauf von Nahrungsmitteln vor deren Besitzergreifung untersagt hat." Die Implikation dessen (mafhumuhu)...

Anmerkungen

(5) Im Original: "ta'am" (Nahrung/Lebensmittel). (6) In M: "ala" (auf/über). (7) Dies ist das bereits zuvor Erwähnte. (8) Im Original: "hatta tuwaffihi" (bis du es erfüllst). (9) Überliefert von Ibn Majah, im: Kapitel über das Verbot des Verkaufs dessen, was du nicht besitzt, und über den Gewinn bei dem, was nicht garantiert ist, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Majah 2/738. (10) Im Original ausgelassen. (11) Überliefert von al-Bukhari, im: Was über den Verkauf von Nahrungsmitteln und das Horten erwähnt wird, und im Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln vor der Besitzergreifung..., aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/89, 90. Und Muslim, im: Kapitel über die Ungültigkeit des Verkaufs einer verkauften Ware vor der Besitzergreifung, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1160. Und Abu Dawud, im: Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln, bevor diese in Empfang genommen wurden, aus dem Buch der Pacht. Sunan Abi Dawud 2/252. Und al-Nasa'i, im: Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln, bevor diese in Empfang genommen wurden, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/251, 252. Und Imam Malik, im: Kapitel über den Verkauf von 'Ayna (Scheingeschäft) und Ähnlichem, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muwatta 2/640.

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