und die Erlaubnis, anderes davor zu verkaufen. Ibn Umar überlieferte: "Ich sah diejenigen, die Lebensmittel nach Schätzung (mujazafa) kauften, während der Zeit des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - dafür bestraft, dass sie diese weiterverkauften, bevor sie sie an ihren Bestimmungsort gebracht hatten." Dies ist ein ausdrücklicher Text (nass) bezüglich des Verkaufs von spezifisch bestimmter Ware. Und die Allgemeingültigkeit seiner Aussage, Friede sei auf ihm: "Wer Lebensmittel kauft, der verkaufe sie nicht, bis er sie in vollem Umfang in Empfang genommen hat", ist konsensuell anerkannt (muttafaq 'alayhi). Bei Muslim findet sich von Ibn Umar die Aussage: "Wir kauften Lebensmittel von den Karawanen schätzungsweise (juzafan), da verbot uns der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede seien auf ihm -, sie zu verkaufen, bevor wir sie von ihrem Platz fortbewegt hatten." Ibn al-Mundhir sagte: "Die Gelehrten sind sich einig, dass für denjenigen, der Lebensmittel kauft, kein Recht besteht, diese zu verkaufen, bevor er sie in vollem Umfang in Empfang genommen hat. Wenn diese jedoch in die Garantie des Käufers übergegangen sind, ist es ihm erlaubt, sie zu verkaufen und darüber zu verfügen, wie es nach der Besitzergreifung der Fall ist." Dies weist auf die Allgemeingültigkeit des Verbots für alle Lebensmittel hin, bei gleichzeitiger ausdrücklicher Nennung des nach Schätzung verkauften Gutes als verboten. Dies widerspricht der Aussage des Qadi und seiner Gefährten. Aus der impliziten Bedeutung (mafhum) geht hervor, dass das, was nicht zu den Lebensmitteln gehört, diesbezüglich anders zu bewerten ist.
Der Handel (al-buyu'). Sahih Muslim 3/1160. Abu Dawud, im: Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln, bevor diese in Empfang genommen wurden, aus dem Buch der Pacht. Sunan Abi Dawud 2/252. Al-Nasa'i, im: Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln, bevor diese in Empfang genommen wurden, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/251, 252. Und Imam Malik, im: Kapitel über den Verkauf von 'Ayna (Scheingeschäft) und Ähnlichem, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muwatta 2/640.
(12) Das erste wurde von al-Bukhari überliefert, im: Kapitel über das, was bezüglich des Verkaufs von Nahrungsmitteln und das Horten erwähnt wird, und im Kapitel über denjenigen, der die Ansicht vertrat, dass, wenn man Lebensmittel nach Schätzung kauft, man diese nicht verkaufen darf, bis man sie an seinen Bestimmungsort gebracht hat, sowie über die diesbezügliche Etikette, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/89, 90. Und Muslim, im: Kapitel über die Ungültigkeit des Verkaufs einer verkauften Ware vor der Besitzergreifung, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1161. Ebenso überliefert von Abu Dawud, im: Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln, bevor diese in Empfang genommen wurden, aus dem Buch der Pacht. Sunan Abi Dawud 2/252. Und Imam Ahmad, im: Musnad 2/142. Das zweite wurde von al-Bukhari überliefert, im: Kapitel über das Abmessen (Kail) für den Verkäufer und den Geber, und im Kapitel über das, was bezüglich des Verkaufs von Nahrungsmitteln und das Horten erwähnt wird, sowie im Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln vor der Besitzergreifung und den Verkauf dessen, was man nicht besitzt, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/88-90. Und Muslim, im: Kapitel über die Ungültigkeit des Verkaufs einer verkauften Ware vor der Besitzergreifung, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 2/1159, 1162. Ebenso überliefert von Abu Dawud, im: Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln, bevor diese in Empfang genommen wurden, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 3/251, 252. Al-Tirmidhi, im: Kapitel über das, was über das Verpönen des Verkaufs von Lebensmitteln gekommen ist, bis man sie in Empfang genommen hat, aus den Kapiteln über die Verkäufe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/291. Al-Nasa'i, im: Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln, bevor diese in Empfang genommen wurden, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/251, 252. Ibn Majah, im: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Nahrungsmitteln, bevor sie in Besitz genommen wurden, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Majah 2/749. Imam Malik, im: Kapitel über 'Ayna und Ähnliches, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muwatta 2/640. Und Imam Ahmad, im: Musnad 2/22, 59, 64, 73, 79, 108, 111, 3/392, 402, 403.
(13) Im: Kapitel über die Ungültigkeit des Verkaufs einer verkauften Ware vor der Besitzergreifung, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1161. Ebenso überliefert von Ibn Majah, im: Kapitel über den Verkauf nach Schätzung (mujazafa), aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Majah 2/750.