vom Käufer, oder ein Teil davon zugrunde geht, hat er kein Recht auf Auflösung (16) deswegen, da er sein eigenes Eigentum zerstört hat und somit keine Forderung gegen einen anderen hat. Wenn dies durch die Handlung des Verkäufers geschah, so ist die Analogie zur Lehre unserer Gefährten, dass der Käufer das Wahlrecht hat zwischen der Auflösung und Rückforderung des Preises oder der Annahme der Ware und der Forderung von Ersatz für den zerstörten oder mangelhaften Teil gegen den Verkäufer. Die Analogie zur Lehre von al-Shafi'i ist, dass dies dem Fall gleichkommt, als ob sie durch das Handeln Allahs, des Erhabenen, zerstört worden wäre. Wenn dies durch die Handlung eines Dritten geschah, hat er das Wahlrecht zwischen Auflösung und der Forderung des Preises oder der Annahme der verkauften Ware und der Forderung von Ersatz für das Zerstörte gegen den Zerstörer.
Abschnitt: Wenn jemand ein Schaf gegen Gerste verkauft und das Schaf diese frisst, bevor die Übergabe erfolgt ist: Wenn es in der Hand des Käufers war, ist es so, als hätte er es selbst zerstört. Wenn es in der Hand des Verkäufers war, ist es gleichbedeutend mit dessen Zerstörung (17). Dasselbe gilt, wenn es in der Hand eines Dritten war, denn das ist wie dessen Zerstörung. Wenn es in niemandes Hand war, wird der Verkauf aufgelöst, da die verkaufte Ware vor der Besitzergreifung durch einen Umstand zugrunde ging, der nicht einem Menschen zugeschrieben werden kann; es ist wie eine Zerstörung durch das Handeln Allahs, des Erhabenen.
Abschnitt: Wenn jemand ein Schaf, einen Sklaven oder einen Anteil (shiqs) gegen Nahrungsmittel kauft und er das Schaf oder den Sklaven in Besitz nimmt oder sie verkauft oder der Anteil durch Vorkaufsrecht (shuf'a) entzogen wird, und dann die Nahrungsmittel vor der Besitzergreifung zugrunde gehen, wird der erste Vertrag aufgelöst, nicht jedoch der zweite. Der Erwerb durch Vorkaufsrecht wird nicht nichtig, da dies vor der Auflösung des Vertrags abgeschlossen war. Der Käufer der Nahrungsmittel kann sich an den Käufer des Schafes, des Sklaven und des Anteils wegen deren Wertes halten, da eine Rückgabe unmöglich ist; gegenüber dem Vorkaufsberechtigten (shafi') kann er den Ersatz der Nahrungsmittel fordern, da diese der Gegenwert für den Anteil sind.
732 - Frage: Er sagte: (Und für das, was darüber hinausgeht, ist keine Besitzergreifung erforderlich, und wenn es zugrunde geht, gehört es zum Vermögen des Käufers.)
Das heißt, alles außer den abgemessenen, abgewogenen und abgezählten Waren geht vor der Besitzergreifung in die Garantie (daman) des Käufers über. Abu Hanifa sagte: Jede verkaufte Ware, die (1) vor der Besitzergreifung zugrunde geht, unterliegt der Garantie des Verkäufers, außer
(16) In M: "Faskh" (Auflösung). (17) Fehlt im Original. (1) Fehlt im Original.