die Freigabe (takhliya) verbunden mit der Abgrenzung (tamyiz); denn er hat ihn zwischen sich und der Ware ohne Hindernis gelassen, was eine Besitzergreifung darstellt, wie bei unbeweglichem Vermögen. Unsere Begründung ist das, was Abu Huraira (7) überlieferte, dass der Gesandte Allahs (saws) sagte: „Wenn du verkaufst, dann miss, und wenn du kaufst, dann lass für dich messen.“ Berichtet von al-Bukhari (8). Und vom Propheten (saws), dass er den Verkauf von Nahrungsmitteln untersagte, bis darin die beiden Maßeinheiten zur Anwendung kommen: das Maß des Verkäufers und das Maß des Käufers. Berichtet von Ibn Maja (9), und dies bezieht sich auf das, was nach Maß verkauft wurde. Wenn es pauschal (juzaf) verkauft wurde, so erfolgt die Besitzergreifung durch den Transport; denn Ibn Umar sagte: Sie wurden zur Zeit des Gesandten Allahs (saws) bestraft, wenn sie pauschal Nahrungsmittel kauften, und diese an Ort und Stelle verkauften, bevor sie sie wegbrachten. In einer anderen Fassung: „Wir kauften pauschal Nahrungsmittel, und es wurde jemand zu uns gesandt, der uns befahl, sie von dem Ort, an dem wir sie gekauft hatten, an einen anderen Ort zu bringen, bevor wir sie verkaufen durften.“ In einer weiteren Fassung: „Wir kauften Nahrungsmittel von den Karawanen pauschal, und der Gesandte Allahs (saws) verbot uns, sie zu verkaufen, bis wir sie wegbrachten.“ Berichtet von Muslim (10). Dies verdeutlicht, dass das Abmessen nur bei dem verpflichtend war, was nach Maß verkauft wurde, und dies wird auch durch das Wort des Propheten (saws) belegt: „Wenn du das Maß benannt hast, dann miss.“ Berichtet von al-Athram (11). Wenn die verkaufte Ware Dirham oder Dinar sind, erfolgt ihre Besitzergreifung durch die Hand. Wenn es Kleidung (12) ist, erfolgt ihre Besitzergreifung durch den Transport (13). Wenn es ein Tier ist, erfolgt seine Besitzergreifung durch das Wegführen von seinem Ort. Wenn es etwas ist, das nicht transportiert oder verlagert wird, so erfolgt seine Besitzergreifung durch
(7) So brachte es der Autor vor, doch die Überlieferung dieses Hadith mit dem folgenden Wortlaut findet sich in den folgenden Quellenangaben über Uthman (ra), nicht über Abu Huraira. Al-Haythami erwähnte jedoch in Majma' al-Zawa'id 4/99, dass es bei Abu Huraira in den authentischen Werken das Verbot gibt, Nahrungsmittel zu verkaufen, bevor man sie abmisst. Siehe auch Fath al-Bari 4/344, 345. (8) D.h. als Ta'liq (hängende Überlieferung), im: Kapitel über das Abmessen durch den Verkäufer und den Gebenden, aus dem Buch über Handelsverträge. Sahih al-Bukhari 3/88. Ebenso herausgegeben von Imam Ahmad, im: Musnad 1/75. Und al-Bayhaqi, im: Kapitel über den Mann, der Nahrungsmittel nach Maß kauft..., aus dem Buch über Handelsverträge. Al-Sunan al-Kubra 5/315, 316. Und al-Daraqutni, im: Buch über Handelsverträge. Sunan al-Daraqutni 3/8. (9) Im: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Nahrungsmitteln, bevor sie in Empfang genommen wurden, aus dem Buch über Handelsverträge 2/750. Ebenso herausgegeben von al-Bayhaqi, im: Kapitel über den Mann, der Nahrungsmittel nach Maß kauft..., aus dem Buch über Handelsverträge. Al-Sunan al-Kubra 5/316. Und al-Daraqutni, aus dem Buch über Handelsverträge. Sunan al-Daraqutni 3/8. (10) Die Quellenangabe für diese Überlieferungen erfolgte bereits auf Seite 183. (11) Herausgegeben von Ibn Maja, im: Kapitel über den pauschalen Verkauf (muzafa), aus dem Buch über Handelsverträge. Sunan Ibn Maja 2/750. (12) In M mit dem Zusatz: "durch die Hand". (13) In M: "erfolgt ihre Besitzergreifung durch den Transport".