den Verkauf jeglicher Dinge vor deren Besitzergreifung. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Dies ist eine Ansicht, die durch die Sunna und den Konsens (ijma') bezüglich der Nahrungsmittel widerlegt ist. Ich vermute, dass ihn diese (5) Überlieferung nicht erreicht hat, und eine solche (Meinung) verdient keine Beachtung. Was anderes als Nahrungsmittel betrifft, so ist deren Verkauf vor der Besitzergreifung in der bekannteren der beiden Überlieferungen zulässig. Ähnliches wird von 'Uthman ibn 'Affan (r), Sa'id ibn al-Musayyib, al-Hakam, Hammad, al-Awza'i und Ishaq überliefert. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass der Verkauf einer Sache vor deren Besitzergreifung nicht zulässig sei (6). Dies wurde von Ibn 'Aqil gewählt. Dies wird auch von Ibn 'Abbas überliefert. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i, wobei Abu Hanifa den Verkauf von Immobilien vor der Besitzergreifung erlaubte (7). Sie argumentierten mit [dem Verbot des Propheten (saws) bezüglich des Verkaufs von Nahrungsmitteln vor der Besitzergreifung] (8) sowie mit dem, was Abu Dawud (9) überlieferte, dass der Prophet (saws) verbot, Waren dort zu verkaufen, wo sie gekauft wurden, bis die Händler sie in ihre Quartiere verbracht haben. Ibn Maja (10) überlieferte, dass der Prophet (saws) den Kauf von Almosen (sadaqat) untersagte, bis sie in Empfang genommen wurden. Es wurde überliefert, dass der Prophet (saws), als er 'Attab ibn Asid nach Mekka sandte, sagte: „Verbiete ihnen den Verkauf dessen, was sie noch nicht in Empfang genommen haben (11), und den Gewinn aus dem, was sie noch nicht garantiert haben (12).“ Da das Eigentum daran noch nicht vollendet war, war ihr Verkauf nicht zulässig, wie bei einer nicht spezifisch festgelegten Sache,
(4) Das 'Waw' entfiel in der Originalquelle. (5) Entfallen in der Originalquelle. (6) In der Originalquelle: "die Besitzergreifung". (7) In der Originalquelle: "er wählte". (8) Entfallen in der Originalquelle. Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 182 verzeichnet. (9) In: Kapitel über den Verkauf von Nahrungsmitteln, bevor diese vollständig in Empfang genommen wurden, aus dem Buch der Geschäfte (Kitab al-Buyu'). Sunan Abi Dawud 2/253. Ebenso von Imam Ahmad überliefert in: Al-Musnad 5/191. Und von al-Baihaqi in: Kapitel über die Besitzergreifung dessen, was man nach Schätzung gekauft hat..., aus dem Buch der Geschäfte. Al-Sunan al-Kubra 5/314. (10) In: Kapitel über das Verbot des Kaufs dessen, was sich im Mutterleib von Vieh befindet..., aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Maja 2/740. Ebenso von Imam Ahmad überliefert in: Al-Musnad 3/42. (11) In M: "sie (Pl.) nehmen es in Empfang". (12) In M: "sie (Pl.) garantieren es". Die Überlieferung wurde von al-Baihaqi verzeichnet in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs dessen, was man noch nicht in Empfang genommen hat, auch wenn es Nahrungsmittel sind, aus dem Buch der Geschäfte. Al-Sunan al-Kubra 5/313.