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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 191Abschnitt

Übersetzung · DE

Besitznahme (qabd), und die Hand (des Besitzes) ist keine Bedingung für die Gültigkeit des Verkaufs, wie der Beweis durch die Zulässigkeit des Verkaufs von Vermögen zeigt, das sich in Verwahrung befindet, geerbt wurde oder über das im Rahmen der Morgengabe (Sadaq) oder einer Entschädigung bei Khul' nach Abu Hanifa verfügt wird.

Abschnitt: Was vor der Besitznahme nicht verkauft werden darf, darf auch nicht an dessen Verkäufer verkauft werden; dies aufgrund der Allgemeinheit der diesbezüglichen Nachricht. Der Qadi sagte: Wenn jemand etwas kaufte, das der Besitznahme bedarf, und er trifft den Verkäufer in einem anderen Land, so hat er nicht das Recht, es von ihm einzufordern noch den Gegenwert zu nehmen, selbst wenn sie sich einig sind; denn es handelt sich um eine verkaufte Ware, die noch nicht in Besitz genommen wurde. Handelt es sich jedoch um etwas, das keiner Besitznahme bedarf, so ist die Annahme des Gegenwertes zulässig. Wenn es sich in einem Salam-Vertrag befindet, ist die Annahme des Gegenwertes nicht zulässig, da es ebenfalls nicht verkauft werden darf.

Abschnitt: Jeder Gegenwert, der durch einen Vertrag erworben wurde, der bei seinem Untergang vor der Besitznahme nichtig wird, über ihn darf vor der Besitznahme nicht verfügt werden, so wie wir es erwähnt haben. Was jedoch die Entlohnung, den Vergleichsbetrag – wenn es sich dabei um abgemessene, gewogene oder gezählte Dinge handelt – sowie alles, bei dem der Vertrag nicht durch dessen Untergang nichtig wird, betrifft, so ist die Verfügung darüber vor der Besitznahme zulässig (19), wie beim Gegenwert für Khul', bei der Freilassung gegen Vermögen, beim Vergleichsbetrag für vorsätzliche Tötung, beim Schadensersatz für eine Körperverletzung und beim Wert des zerstörten Gutes. Denn der Auslöser für die Verfügungsmacht (20) ist das Eigentum, und dieses ist verwirklicht. Doch was den Anschein einer Unsicherheit (Gharar) durch die Nichtigkeit aufgrund des Untergangs des Vertragsgegenstandes erweckt, für das ist es nicht zulässig, einen weiteren Vertrag darauf aufzubauen, um sich vor der Unsicherheit zu schützen. Wo dieser Anschein einer solchen Unsicherheit nicht besteht, entfällt das Hindernis, und der Vertrag darüber ist zulässig; dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Die Morgengabe (Mahr) ist nach Ansicht des Qadi ebenso zu behandeln, und dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, da der Vertrag durch deren Untergang nicht nichtig wird. Al-Shafi'i sagte: Es ist nicht zulässig, darüber vor der Besitznahme zu verfügen. Abu al-Khattab erwähnte dies (21) im Falle des Nicht-Bestimmten (22), da er befürchtet, dass es durch die Aufhebung seines Grundes aufgrund von Apostasie (Ridda) vor dem Vollzug der Ehe, oder dessen Nichtigkeit aus einem Grund seitens der Frau, oder der Halbierung durch Scheidung, oder der Nichtigkeit aus einem Grund, der nicht bei ihr liegt, zurückfällt. Ebenso äußerte sich al-Shafi'i zum Gegenwert des Khul'. Diese Begründung ist hinfällig.

Anmerkungen

(19) In der Urfassung: „die Besitznahme“. (20) In M: „für die Verfügung“. (21) In M: „und er stimmte ihm zu“. (22) In der Urfassung: „das Bestimmte“.

Arabisch (Quelle)

القَبْضِ، واليَدُ ليست شَرْطًا فى صِحَّةِ البَيْعِ، بِدَليلِ جَوازِ بَيْعِ المالِ المُودَعِ، والمَوْرُوثِ، والتَّصَرُّفِ فى الصَّدَاقِ، وعِوَضِ الخُلْعِ عندَ أبي حنيفةَ.

فصل: وما لا يجوزُ بَيْعُه قبلَ قَبْضِه، لا يجوزُ بَيْعُه لبائِعِهِ؛ لِعُمومِ الخَبَرِ فيه. قال القاضى: ولو ابْتاعَ شَيْئًا ممَّا يَحْتاجُ إلى قَبْضٍ، فلَقِيَهُ بِبَلَدٍ آخَرَ، لم يكنْ له مُطَالَبَتُه، ولا أخْذُ بَدَلِه، وإن تَرَاضَيا؛ لأنَّه مَبيعٌ لم يُقْبَضْ. فإنَّ كان ممَّا لا يَحْتاجُ إلى قَبْضٍ، جازَ أخْذُ البَدَلِ عنه. وإن كان فى سَلَمٍ، لم يَجُزْ أخْذُ البَدَلِ عنه، لأنَّه أيضًا لا يَجوزُ بَيْعُه.

فصل: وكلُّ عِوَضٍ مُلِكَ بِعَقْدٍ يَنْفَسِخُ بهَلاكِه قبلَ القَبْضِ، لم يَجُزِ التَّصَرُّفُ فيه قبلَ قَبْضِه، كالذى ذَكَرْنَا. والأجْرَةُ، وبَدَلُ الصُّلْحِ، إذا كانا من المَكيلِ، أو المَوْزونِ، أو المَعْدودِ، وما لا يَنْفَسِخُ العَقْدُ بِهَلاكِه، جازَ التَّصَرُّفُ فيه قبلَ قَبْضِه (١٩)، كَعِوَضِ الخُلْعِ، والعِتْقِ على مالٍ، وبَدَلِ الصُّلْحِ عن دَمِ العَمْدِ، وأَرْشِ الجِنايَةِ، وقِيمَةِ المُتْلَفِ، لأنَّ المُطْلِقَ للتَّصَرُّفِ (٢٠) المِلْكُ، وقد وُجِدَ. لكنَّ ما يُتَوَهَّمُ فيه غَرَرُ الانْفِسَاخِ بهَلَاكِ المَعْقودِ عليه، لم يَجُزْ بِناءُ عَقْدٍ آخَرَ عليه، تَحَرُّزًا من الغَرَرِ. وما لا يُتَوَهَّمُ فيه ذلك الغَرَرُ، انْتَفَى المانِعُ، فجازَ العَقْدُ عليه، وهذا قولُ أبي حنيفةَ. والمَهْرُ كذلك عندَ القاضى، وهو قولُ أبي حنيفةَ، لأنَّ العَقْدَ لا يَنْفَسِخُ بهَلاكِه. وقال الشافِعِيُّ: لا يَجوزُ التَّصَرُّف فيه قبلَ قَبْضِه. وذكَرَهُ (٢١) أبو الخَطَّابِ فى غيرِ المُتَعَيِّنِ (٢٢)، لأنَّه يَخْشَى رُجوعَه بانْتِقَاضِ سَبَبِه بالرِّدَّةِ قبلَ الدُّخولِ، أو انْفِساخه بِسَبَبٍ من جِهَةِ المَرْأَةِ، أو نِصْفِه بالطَّلاقِ، أو انْفِساخهِ بِسَبَبٍ من غيرِ جِهَتِها. وكذلك قالَ الشَّافِعِيُّ فى عِوَضِ الخُلْعِ. وهذا التَّعْليلُ باطِلٌ

Anmerkungen

(١٩) فى الأصل: "القبض".(٢٠) فى م: "لتصرف".(٢١) فى م: "ووافقه".(٢٢) فى الأصل: "المعين".

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