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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 192Abschnitt

Übersetzung · DE

nach der Besitznahme, denn die Besitznahme verhindert nicht den Rückgriff darauf vor dem Vollzug der Ehe. Was hingegen durch Erbschaft, Vermächtnis oder Kriegsbeute erworben wurde und dessen Eigentum festgelegt ist, darüber darf er durch Verkauf und anderes vor der Besitznahme verfügen; denn es ist nicht durch einen Austauschvertrag garantiert, daher ist es wie eine in Besitz genommene verkaufte Ware; dies ist die Rechtsschule von Abu Hanifa und al-Shafi'i, und ich kenne niemanden außer ihnen, der dies ablehnt. Wenn jemand bei einem anderen eine Hinterlegung, eine Leihgabe oder eine Mudaraba-Einlage hat oder ihn als Stellvertreter für diese eingesetzt hat, so darf er sie an denjenigen verkaufen, in dessen Händen sie sich befindet, wie auch an andere; denn es handelt sich um eine konkrete Vermögensmasse, deren Übergabe möglich ist und bei der eine Nichtigkeit des Eigentums nicht zu befürchten ist, daher ist ihr Verkauf zulässig, wie bei dem, was in seinem eigenen Besitz ist. Handelt es sich um geraubtes Gut, so ist sein Verkauf an denjenigen, in dessen Händen es sich befindet, zulässig; denn es ist bei ihm in Gewahrsam, daher ähnelt es dem Verkauf einer Leihgabe an denjenigen, in dessen Händen sie sich befindet. Was jedoch den Verkauf an einen anderen betrifft, so ist der Kaufvertrag für ihn nicht gültig, wenn er unfähig ist, es zurückzugewinnen, oder vermutet, dass er dazu unfähig ist; denn es ist der Übergabe an ihn entzogen, daher ähnelt es dem Verkauf eines entlaufenen Sklaven oder eines entkommenen Tieres. Wenn er jedoch vermutet, dass er fähig ist, es von demjenigen zurückzugewinnen, in dessen Händen es sich befindet, so ist der Verkauf gültig; da die Besitznahme möglich ist. Wenn er dann unfähig ist, es zurückzugewinnen, hat er die Wahl zwischen der Auflösung des Vertrages oder dessen Vollzug; denn der Vertrag war gültig, da die Fähigkeit zur Besitznahme vermutet wurde. Ihm steht die Auflösung aufgrund der Unfähigkeit zur Besitznahme zu; dies ähnelt dem Fall, in dem er ein Pferd verkaufte, das entlief, bevor es übergeben wurde, oder ein abwesendes Gut, das beschrieben wurde, dessen Übergabe er jedoch nicht leisten konnte.

Abschnitt: Wenn Zayd bei einem Mann eine Lebensmittelmenge aus einem Salam-Vertrag zugutehält und ihm selbst eine gleiche Menge an 'Amr aus einem Salam-Vertrag schuldet, und Zayd zu 'Amr sagt: "Geh und nimm die Lebensmittel, die ich bei meinem Schuldner habe, für dich selbst entgegen", und er tat dies, so ist dies nicht gültig; denn es ist nicht zulässig, dass er es entgegennimmt, bevor er es selbst in Besitz genommen hat. Ist es für Zayd gültig? Es gibt hierzu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, es ist gültig; denn er hat ihn zur Besitznahme ermächtigt, daher ähnelt es der Besitznahme durch seinen Stellvertreter. Die zweite besagt, es ist nicht gültig; denn er hat ihn nicht zu seinem Stellvertreter bei der Besitznahme gemacht, daher erfolgte diese nicht für ihn, im Gegensatz zum Stellvertreter. Nach der ersten Auffassung wird es Eigentum von Zayd, nach der zweiten verbleibt es im Eigentum desjenigen, dem gegenüber die Salam-Verpflichtung bestand. Wenn Zayd zu 'Amr sagt: "Werde Zeuge bei meiner Abmessung (der Lebensmittel) von ihm, damit ich sie für dich in Besitz nehme", und er tat dies, so ist dies nicht gültig. Ist er dann ein Besitzer für sich selbst? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass er ein Besitzer für sich selbst ist; denn die Besitznahme des Salam-Gutes ist durch dessen Anspruchsberechtigten erfolgt, daher ist die Besitznahme für ihn gültig, so als ob er die Absicht zur Besitznahme für sich selbst gehabt hätte. Wenn er es demnach für 'Amr in Besitz nimmt, ist dies gültig. Wenn er sagt: "Nimm es mit diesem Maß, das du gesehen hast..."

Arabisch (Quelle)

بما بعدَ القَبْضِ، فإنَّ قَبْضَه لا يَمْنَعُ الرُّجوعَ فيه قبلَ الدُّخولِ. وأمَّا ما مُلِكَ بإرْثٍ، أو وَصيَّةٍ، أو غَنِيمَةٍ، وتَعَيَّنَ مِلْكُه فيه، فإنَّه يَجوزُ له التَّصَرُّفُ فيه بالبَيْعِ وغيرِهِ قبلَ قَبْضِه؛ لأنَّه غيرُ مَضْمونٍ بعَقْدِ مُعاوَضَةٍ، فهو كالمَبيعِ المَقْبوضِ، وهذا مذهبُ أبى حنيفةَ، والشَّافِعِيِّ، ولا أعْلَمُ عن غيرِهم خِلافَهم. وإن كانَ لإِنْسانٍ فى يَدِ غيرِه وَديعَةٌ، أو عارِيَّةٌ، أو مُضارَبةٌ، أو جَعَلَهُ وَكيلًا فيه، جازَ له بَيْعُه ممَّنْ هو فى يَدِه، ومن غيرِهِ؛ لأنَّه عينُ مالٍ مَقْدُورٌ على تَسْليمِها، لا يُخْشَى انْفِساخُ المِلْكِ فيها، فجَازَ بَيْعُها، كالتى فى يَدِه. وإن كان غَصْبًا، جَازَ بَيْعُه ممَّنْ هو فى يَدِهِ؛ لأنَّه مَقْبوضٌ معه، فأشْبَهَ بَيْعَ العارِيَّةِ ممَّنْ هى فى يَدِه. وأمَّا بَيعُهُ لغيرِهِ، فإن كان عَاجِزًا عن اسْتِنْقاذِهِ، أو ظَنَّ أنَّه عاجِزٌ، لم يَصِحَّ شِراؤُه له؛ لأنَّه مَحْجوزٌ عن تَسْليمِهِ إليه، فأشْبَهَ بَيْعَ الآبِقِ والشَّارِدِ. وإن ظَنَّ أنَّه قادِرٌ على اسْتِنْقاذهِ ممَّنْ هو فى يَدِه، صَحَّ البَيْعُ؛ لإمْكانِ قَبْضِه. فإن عَجَزَ عن اسْتِنْقاذِه، فله الخِيارُ بين الفَسْخِ، والإمْضاءِ؛ لأنَّ العَقْدَ صَحَّ لكونِه مَظنونَ القُدْرَةِ على قَبْضِه. ويَثْبُتُ له الفَسْخُ؛ لِلْعَجْزِ عن القَبْضِ، فأشْبهَ ما لو باعَه فَرَسًا، فَشَرَدَتْ قبلَ تَسْليمِها، أو غَائِبًا بالصِّفَةِ، فعَجَزَ عن تَسْليمِه.

فصل: وإن كان لِزَيْدٍ على رَجُلٍ طَعامٌ من سَلَمٍ، وعليه لِعَمْرٍو مثلُ ذلك الطَّعامِ سَلَمًا، فقال زَيْدٌ لِعَمْرٍو: اذْهَبْ فَاقْبِضِ الطَّعامَ الذى لى من غَريمِى لِنَفْسِك. ففَعَلَ، لم يَصِحَّ؛ لأنَّه لا يجوزُ أن يُقْبِضَهُ قبلَ أن يَقْبِضَهُ. وهل يَصِحُّ لِزَيْدٍ؟ على رِوَايَتَيْنِ؛ إحداهما، يَصِحُّ؛ لأنَّه أَذِنَ له فى القَبْضِ، فأشْبهَ قَبْضَ وَكِيلِه. والثانيةُ، لا يَصِحُّ؛ لأنَّه لم يَجْعَلْه نَائِبًا له فى القَبْضِ، فلم يَقَعْ له، بخِلَافِ الوَكيلِ. فعلَى الوَجْهِ الأَوَّلِ، يَصيرُ مِلْكًا لِزَيْدٍ، وعلى الثانى، يكون بَاقِيًا على مِلْكِ المُسَلَّمِ إليه. ولو قال زَيْدٌ لِعَمْرٍو: احْضُرِ اكْتِيالِى منه لأقْبضَه لك. ففَعَلَ، لم يَصِحَّ. وهل يكونُ قَابِضًا لِنَفْسِه؟ على وَجْهَيْنِ؛ أوَّلُهما، أنَّه يكونُ قابِضًا لِنَفْسِه؛ لأنَّ قَبْضَ المُسَلَّمِ فيه قد وُجِدَ من مُسْتَحِقِّه، فصَحَّ الَقَبْضُ له، كما لو نَوَى القَبْضَ لِنَفْسهِ. فعلَى هذا، إذا قَبَضَهُ لِعَمْرٍو، صَحَّ. وإن قال: خُذْهُ بهذا الكَيْلِ الذى قد شاهَدْتَه

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