und er nahm es damit entgegen, so ist dies gültig; denn er hat dessen Abmessung bereits gesehen und gewusst, daher hat es keinen Sinn, dessen Abmessung ein zweites Mal zu fordern. Nach einer anderen Überlieferung von ihm genügt dies nicht. Dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i; denn der Prophet - Segen und Friede seien auf ihm - verbot den Verkauf von Lebensmitteln, bevor darin die zwei Scheffel (Sa') gelaufen sind. Und dies fällt darunter. Und weil er es ohne Abmessung in Besitz nahm, ähnelt es dem Fall, als hätte er es pauschal in Besitz genommen. Wenn Zayd zu 'Amr sagt: "Komm mit, damit ich es für mich abmesse, dann misst du es für dich ab", und sie taten dies, so ist dies ohne Zweifel gültig. Wenn Zayd es für sich abgemessen hat und 'Amr es dann mit eben dieser Abmessung entgegennahm, die er gesehen hat, so hängt dies von den zwei bereits genannten Überlieferungen ab. Wenn Zayd es im Messgefäß beließ und es an 'Amr übergab, damit er es für sich selbst entleert, so ist dies gültig und gilt als eine rechtmäßige Besitznahme; denn die Fortsetzung der Abmessung ist gleichbedeutend mit ihrem Beginn, und es hat keinen Sinn, die Abmessung hier von Neuem zu beginnen, da dadurch kein Erkenntnisgewinn erzielt wird. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Es ist nicht gültig; aufgrund des Verbots des Propheten - Segen und Friede seien auf ihm - den Verkauf von Lebensmitteln betreffend, bis darin die zwei Scheffel gelaufen sind. Dem kann man jedoch mit dessen eigener Forderung begegnen, denn die Besitznahme des Käufers im Messgefäß ist das Laufen der zwei Scheffel darin. Wenn Zayd an 'Amr Dirham übergab und sagte: "Kaufe dir davon die gleiche Menge an Lebensmitteln, die du bei mir zugutehast", und er tat dies, so ist dies nicht gültig; denn die Dirham von Zayd können nicht als Ersatz für 'Amr dienen. Wenn er das Lebensmittel mit diesen Dirham selbst oder auf seine Schulden hin kauft, so ist dies wie das Handeln eines eigenmächtigen Vertreters (Fuduli), wie bereits dargelegt. Wenn er sagt: "Kaufe für mich davon Lebensmittel und nimm sie dann für dich in Besitz", und er tat dies, so ist der Kauf gültig, aber die Besitznahme für sich selbst nicht, gemäß dem, was in einem ähnlichen Fall zuvor bereits ausgeführt wurde. Wenn er sagt: "Nimm es für dich in Besitz", und er tat dies, so ist es zulässig. Ahmad hat dies für einen ähnlichen Fall explizit festgeschrieben, und ebenso verhält es sich mit allen zuvor genannten Fragen, wenn das Lebensmittel in die Hände von 'Amr für Zayd gelangt ist und er ihm erlaubt hat, es von sich selbst in Besitz zu nehmen. Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Es ist nicht gültig; denn es ist nicht zulässig, dass er als Besitzer für sich selbst von sich selbst auftritt. Unser Argument ist: Es ist zulässig, dass er aus dem Vermögen seines Kindes für sich selbst kauft und für sich selbst von sich selbst in Besitz nimmt, [ebenso wie wenn er seinem kleinen Kind etwas schenkt, ist es zulässig, dass er es für ihn von sich selbst annimmt] und von sich selbst in Besitz nimmt, und so verhält es sich auch hier.
(23) Die Herleitung dazu wurde bereits auf Seite 187 dargelegt. (24) In M: „zwei Überlieferungen“. (25) Fehlt in der Urfassung. (26) In M: „'Amr“. (27) In M: „a-fi“.