Abschnitt: Was die Übertragung (Tawliya) und die Partnerschaft (Sharika) bei dem anbelangt, dessen Verkauf zulässig ist, so sind beide statthaft, da sie zwei Arten des Verkaufs sind. Sie haben lediglich spezifische Bezeichnungen erhalten, ebenso wie der Gewinnbeteiligungsverkauf (Murabaha) und der Verlustbeteiligungsverkauf (Muwada'a) spezifische Bezeichnungen erhalten haben. Wenn also jemand etwas kauft und ein Mann zu ihm sagt: „Beteilige mich an der Hälfte davon zum halben Preis“, und er erwidert: „Ich habe dich beteiligt“, so ist dies gültig, und es wird zwischen ihnen zu einem Gemeinschaftsgut. Wenn er sagt: „Übertrage mir, was du gekauft hast, zum [ursprünglichen] Preis“, und er erwidert: „Ich habe es dir übertragen“, so ist dies gültig, sofern der Preis für beide bekannt ist. Wenn einer von ihnen darüber im Unklaren ist, ist es nicht gültig, so als ob er es zu einem [bestimmten] Preisnachlass verkauft hätte. Und wenn er sagt: „Beteilige mich daran“ oder „[Ich möchte eine] Partnerschaft daran“, und er antwortet: „Ich habe dich beteiligt“ oder „Übertrage mir, was du gekauft hast“, ohne den Preis zu nennen, so ist dies gültig, sofern der Preis bekannt ist. Denn die Partnerschaft erfordert den Erwerb eines Teils davon zu dessen anteiligem Preis, und die Übertragung erfordert dessen Erwerb zum gleichen Preis; wenn also ihr Name absolut verwendet wird, so bezieht er sich darauf, so als ob er sagen würde: „Hebe den Kaufvertrag für mich auf (Aqilni)“ und der andere antwortet: „Ich habe ihn für dich aufgehoben“. In einem Bericht von Zuhra ibn Ma'bad heißt es, [dass sein Großvater] Abd Allah ibn Hisham mit ihm zum Markt ging und Lebensmittel kaufte. Dort trafen sie Ibn Umar und Ibn al-Zubayr, die zu ihm sagten: „Beteilige uns, denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) hat für dich um Segen gebetet.“ So beteiligte er sie, und manchmal erwarb er ein Reittier so wie es war und schickte es zum Haus. Dies erwähnte al-Bukhari. Wenn er etwas kaufte und ein Mann zu ihm sagte: „Beteilige mich daran“, und er ihn beteiligte, so bezieht sich dies auf dessen Hälfte, da die Partnerschaft bei ihrer absoluten Verwendung Gleichheit erfordert. Wenn zwei Personen einen Sklaven kaufen und eine Partnerschaft daran eingehen, und ein Mann zu ihnen sagt: „Beteiligt mich daran“, und sie antworten: „Wir haben dich beteiligt“, so ist es möglich, dass ihm die Hälfte zusteht, denn wenn ihre Beteiligung von jedem von ihnen einzeln ausginge, so stünde ihm die Hälfte zu, und ebenso verhält es sich
(1) Im Original: „war“. (2) Aus dem Original weggelassen. (3) Im Original: „und er geht hinaus“. (4) In M weggelassen. (5) In M: „so trifft er ihn“. (6) In: Kapitel zur Partnerschaft bei Lebensmitteln und anderem, aus dem Buch der Partnerschaft. Sahih al-Bukhari 3/184. (7) In M hier und im Folgenden: „er beteiligte ihn“. (8) In M: „ihre Beteiligung“.
فصل: وأمَّا التَّوْلِيَةُ والشَّرِكَةُ فيما يَجوزُ بَيْعُه فجائِزانِ، لأنَّهما نَوْعانِ من أَنْواعِ البَيْعِ، وإنَّما اخْتَصَّا بأسْماءٍ، كما اخْتَصَّ بَيْعُ المُرَابَحَةِ والمُوَاضَعَةِ بأسْماء. فإذا اشْتَرَى شَيْئًا فقال له رَجُلٌ: أشْرِكْنِى فى نِصْفِه بِنِصْفِ الثَّمَنِ. فقال: أشْرَكْتُكَ. صَحَّ، وصارَ (١) مُشْتَرَكًا بينهما. وإنْ قال: وَلِّنِى ما اشْتَرَيْتَه بالثَّمَنِ فقال: وَلَّيْتُكَ. صَحَّ، إذا كان الثَّمَنُ مَعْلُومًا لهما. فإنْ جَهِلَهُ أحَدُهما، لم يَصِحَّ، كما لو باعَه بالرَّقَمِ. ولو قال: أشْرِكْنِى فيه. أو قال: الشَّرِكَةُ فيه (٢). فقال: أشْرَكْتُكَ. أو قال: وَلِّنِى ما اشْتَرَيْت. ولم يَذْكُرِ الثَّمَنَ، صَحَّ إذا كان الثَّمَنُ مَعْلُومًا؛ لأنّ الشَّرِكَةَ تَقْتَضِى ابْتِياعَ جُزْءٍ منه بقِسْطهِ من الثَّمَنِ، والتَّوْلِيَةَ ابْتِياعَه بمثلِ الثَّمَنِ، فإذا أُطْلِق اسمُه انْصَرَفَ إليه، كما لو قال: أقِلْنِى. فقال: أقَلْتُكَ. وفى حَدِيثٍ عن زُهْرَةَ ابن مَعْبَدٍ، [أنَّه كان يَخْرُجُ] (٣) به جَدُّه (٤) عبدُ اللَّه بن هِشَامٍ إلى السُّوقِ، فيَشْتَرِى الطَّعَامَ، فيَلْقاهُ (٥) ابنُ عمرَ وابنُ الزُّبَيْرِ، فيقولانِ له: أشْرِكْنَا، فإنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- دَعَا لك بالبَرَكَةِ. فَيُشْرِكُهُم، فربَّما أصَابَ الرَّاحِلَةَ كما هى، فيَبْعَث بها إلى المَنْزِلِ. ذكره البُخارِيُّ (٦). ولو اشْتَرَى شَيْئًا، فقال له رَجُلٌ: أشْرِكْنِى. فشَرَكَهُ (٧)، انْصَرَفَ إلى نِصْفِه؛ لأنّها بإطْلاقِها تَقْتَضِى التَّسْوِيَةَ. فإنْ اشْتَرَى اثْنانِ عَبْدًا، فاشْتَركا فيه، فقال لهما رَجُلٌ: أشْرِكانِى فيه. فقالا: أشْرَكْناكَ. احْتَملَ أنْ يكونَ له النِّصْفُ؛ لأنَّ اشْتِرَاكهُما (٨) لو كان من كلِّ واحدٍ منهما مُنْفَرِدًا كان له النِّصْفُ، فكذلك
(١) فى الأصل: "وكان".(٢) سقط من: "الأصل".(٣) فى الأصل: "ويخرج".(٤) سقط من: م.(٥) فى م: "فيتلقاه".(٦) فى: باب الشركة فى الطعام وغيره، من كتاب الشركة. صحيح البخارى ٣/ ١٨٤.(٧) فى م هنا وفيما فى: "فأشركه".(٨) فى م: "إشراكهما".