von Abu Hanifa, dass sie zum ursprünglichen Preis rechtsgültig ist und die Bedingung hinfällig wird; denn der Wortlaut der Iqala bedingt den gleichen Preis, und die Bedingung widerspricht diesem, daher ist sie hinfällig und die Aufhebung verbleibt bei ihrer Bestimmung, wie bei allen anderen Aufhebungen. Wir führen als Beweis an, dass er eine Differenz in einer Sache bedingt hat, in der eine Gleichheit berücksichtigt werden muss, daher ist sie hinfällig, wie beim Verkauf eines Dirhams für zwei Dirhams. Und weil die Absicht der Iqala die Rückgabe jedes Rechts an seinen Besitzer ist, führt er durch die Bedingung einer Mehrung oder Minderung den Vertrag aus seinem Zweck heraus, daher ist sie hinfällig, so als hätte er ihn unter der Bedingung verkauft, dass er sie ihm nicht übergibt. Dies unterscheidet sich von anderen Aufhebungen, da bei diesen die Zustimmung beider Parteien nicht berücksichtigt werden muss, sondern eine von ihnen ausreicht; wenn ihr also etwas auferlegt wird, bindet es sie nicht, da sie die Fähigkeit zur Aufhebung ohne diese [Bedingung] hat. Wenn sie sich selbst etwas bedingt, bindet es sie ebenfalls nicht, da sie keinen Anspruch auf mehr als die Aufhebung hat. In unserer Angelegenheit ist die Iqala jedoch nur mit beiderseitigem Einverständnis zulässig, und eine der Parteien hat nur unter der Bedingung einer Mehrung oder Minderung zugestimmt. Wenn wir also ihre Bedingung für ungültig erklären, entfällt ihr Einverständnis, und somit wird die Iqala hinfällig, da ihr Einverständnis dazu fehlt.
736 - Fragestellung: Er sagte: (Und wer einen Haufen Getreide kauft, soll ihn nicht weiterverkaufen, bis er ihn weggeschafft hat.)
Diese Fragestellung deutet auf zwei Rechtsurteile hin: Das erste ist die Erlaubnis, einen Haufen Getreide pauschal zu verkaufen (Juzaf), während dem Verkäufer und dem Käufer das genaue Maß unbekannt ist. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Wir kennen dazu keinen Widerspruch. Ahmad hat dies ausdrücklich dargelegt. Als Beweis dafür dienen die Worte von Ibn Umar: "Wir kauften Getreide von den Karawanen pauschal, und der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) untersagte uns, es zu verkaufen, bevor wir es von seinem Ort weggeschafft haben." Dies ist Konsens (Muttafaq 'alayh). Zudem ist es durch Betrachtung bekannt, daher ist sein Verkauf gültig, wie bei Kleidung und Vieh. Es schadet nicht, das Innere des Getreidehaufens nicht gesehen zu haben, denn das ist beschwerlich, da die Körner übereinander liegen und es unmöglich ist, sie Korn für Korn auszubreiten. Da die Bestandteile des Getreides im Äußeren gleichartig sind, genügt die Sichtung des Äußeren, anders als bei einem Kleidungsstück; denn dessen Entfaltung ist nicht beschwerlich, seine Bestandteile sind nicht verschieden, und es bedarf keiner Kenntnis seines genauen Maßes bei der Sichtung.
(6) Im Original weggelassen. (7) Im Original: "fa-yabtulu" (dann ist sie hinfällig). (8) Im Original weggelassen. (1) Sein Takhrij wurde bereits auf Seite 183 dargelegt.