denn er hat das Gekaufte auf die sicherste Weise kennengelernt, nämlich durch die Sichtung. Ebenso verhält es sich, wenn er sagt: "Ich verkaufe dir die Hälfte dieses Getreidehaufens, ein Drittel davon oder einen bekannten Teil davon." Dies ist zulässig, denn was in seiner Gesamtheit verkauft werden darf, darf auch teilweise verkauft werden, wie beim Vieh. Und da das Ganze durch die Sichtung bekannt ist, gilt dies auch für dessen Teile. Ibn Aqil sagte: Dies ist nur zulässig, wenn der Getreidehaufen aus gleichartigen Teilen besteht; handelt es sich jedoch um ungleiche Teile, wie etwa den Haufen eines Gemüsehändlers im Dorf, so ist es nicht zulässig. Es besteht die Möglichkeit, dass es zulässig ist, da er einen ungeteilten Teil davon kauft und somit Anspruch auf den guten und den schlechten Teil entsprechend seines Anteils hat. Es gibt keinen Unterschied zwischen Preisen und verkauften Waren hinsichtlich der Zulässigkeit ihres pauschalen Verkaufs. Malik sagte: Bei Preisen ist dies nicht zulässig, da sie ein Risiko bergen und ihr Wiegen oder Zählen nicht beschwerlich ist, weshalb sie Sklaven und Kleidung gleichen. Wir führen als Gegenbeweis an, dass sie durch Sichtung bekannt sind, weshalb sie den verkauften Waren, dem Silberbarren und dem Schmuck gleichen. Damit widerlegt sich seine Aussage. Was die Sklaven betrifft, so ist ihr Verkauf zulässig, wenn er sie sieht, ohne sie zu zählen; ebenso bei Kleidung, wenn er sie ausbreitet und alle ihre Teile sieht. Das zweite Rechtsurteil: Wenn er einen Getreidehaufen pauschal kauft, ist es ihm nicht gestattet, ihn zu verkaufen, bevor er ihn weggeschafft hat. Dies legte Ahmad in einer Überlieferung von al-Athram dar, und es gibt von ihm eine weitere Überlieferung, wonach er ihn vor dem Wegschaffen verkaufen darf. Dies wählte der Qadi aus. Dies ist auch die Lehrmeinung von Malik, da es sich um eine bestimmte Verkaufsware handelt, die keines Rechts auf vollständige Übergabe bedarf, weshalb sie einem vorhandenen Kleidungsstück gleicht. Wir führen als Beweis die Worte von Ibn Umar an: "Wir kauften Getreide von den Karawanen pauschal, und der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) untersagte uns, es zu verkaufen, bevor wir es von seinem Ort weggeschafft haben." Hinzu kommt die Allgemeingültigkeit seiner Worte (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Wer Lebensmittel kauft, soll sie nicht verkaufen, bevor er sie vollständig erhalten hat", zusammen mit den bereits erwähnten Überlieferungen. Al-Athram überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ubaid ibn Hunain, dass er sagte: Öl kam aus Syrien, ich kaufte Kamele davon und war mit dem Kauf fertig. Da stand ein Mann auf und bot mir einen Gewinn dafür an. Ich streckte meine Hand aus, um mit ihm zu handeln, da nahm mich jemand von hinten. Ich schaute nach und sah, dass es Zaid ibn Thabit war. Er sagte: "Verkaufe es nicht, bevor du es zu deinem Lagerplatz transportiert hast, denn der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) hat uns dies befohlen."
(2) An-Nuqra (Silber- oder Goldbarren): das geschmolzene Stück. (3) Im Original weggelassen. (4) Sein Takhrij wurde bereits auf Seite 183 dargelegt. (5) Sein Takhrij wurde bereits auf Seite 183 dargelegt. (6) Im Original: "yamuddu-ni" (er zieht mich).
لأنَّه عَلِمَ ما اشْتَرَى بأبْلَغِ الطُّرُقِ، وهو الرُّؤُيَةُ. وكذلك لو قال: بِعْتُكَ نِصْفَ هذه الصُّبْرَةِ، أو ثُلُثَها، أو جُزْءًا منها مَعْلُومًا. جازَ؛ لأنَّ ما جازَ بَيْعُ جُمْلَتِه، جازَ بَيْعُ بعضِه، كالحَيَوانِ. ولأنَّ جُمْلَتَها مَعْلُومَةٌ بالمُشَاهَدَةِ، فكذلك جُزْؤُها. قال ابنُ عَقِيلٍ: ولا يَصِحُّ هذا إلّا أنْ تكونَ الصُّبْرَةُ مُتساوِيَةَ الأجْزاءِ، فإنْ كانت مُخْتَلِفَةً، مثلَ صُبْرَةِ بَقَّالِ القَرْيَةِ، لم يَصِحَّ. ويَحتمِلُ أنْ يَصِحَّ؛ لأَنَّه يَشْتَرِى منها جُزْءًا مُشاعًا، فيَسْتَحِقُّ من جَيِّدِها ورَدِيئِها بِقِسْطِه. ولا فَرْقَ بين الأثْمانِ والمُثْمَناتِ فى صِحَّةِ بَيْعِها جُزافًا. وقال مالِكٌ: لا يجوزُ فى الأثْمانِ؛ لأنَّ لها خَطَرًا ولا يَشُقُّ وَزْنُها ولا عَدَدُها، فأشْبَه الرَّقِيقَ والثِّيابَ. ولنا، أنَّه مَعْلُومٌ بالمُشاهَدَةِ، فأشْبَه المُثْمَناتِ والنُّقْرَةَ (٢) والحَلْىَ. ويَبْطُلُ بذلك (٣) ما قالَه. أمّا الرَّقِيقُ، فإنّه يجوزُ بَيْعُهُم إذا شاهَدَهُم ولم يَعُدَّهم، وكذلك الثِّيابُ إذا نَشَرَهَا ورَأى جَمِيعَ أجْزائِها. الحكم الثانى، أنَّه إذا اشْتَرَى الصُّبْرَةَ جُزافًا، لم يَجُزْ له بَيْعُها حتى يَنْقُلَها. نَصَّ عليه أحمدُ فى رِوايةِ الأثْرَمِ، وعنه رِوايَةٌ أخرى، له بَيْعُها قَبلَ نَقْلِها. اخْتارَها القاضِى. وهو مذهبُ مالِكٍ؛ لأنَّه مَبِيعٌ مُتَعَيِّنٌ لا يَحْتاجُ إلى حَقِّ تَوْفِيَةٍ، فأشْبَه الثَّوْبَ الحاضِرَ. ولَنا، قولُ ابن عُمرَ: إنْ كُنَّا لَنَشْتَرِى الطَّعَامَ من الرُّكْبَانِ جُزَافًا، فَنَهانَا رَسُولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أنْ نَبِيعَه حَتَّى نَنْقُلَه مِنْ مَكَانِه (٤). وعُمُومُ قوله عليه السلامُ: "مَنِ ابْتَاعَ طَعَامًا فلا يَبِعْه حَتَّى يَسْتَوْفِيَهُ" (٥) مع ما ذَكَرْنا من الأخْبارِ، ورَوَى الأثْرَمُ بإسْنادِه عن عُبَيْدِ بن حُنَيْنٍ، قال: قَدِمَ زَيْتٌ من الشَّامِ، فاشْتَرَيْتُ منه أَبْعِرَةً، وفَرَغتُ من شِرائِها، فقامَ إلىَّ رَجُلٌ فأرْبَحَنِى فيها رِبْحًا، فبَسَطْتُ يَدِى لأُبايِعَه، فإذا رَجُلٌ يأْخُذُنِى (٦) مِن خَلْفِى، فنَظَرْتُ فإذا زَيْدُ بن ثابِتٍ، فقال: لا تَبِعْه حتى تَنْقُلَه إلى
(٢) النقرة من الذهب والفضة: القطعة المذابة.(٣) سقط من: الأصل.(٤) تقدم تخريجه فى صفحة ١٨٣.(٥) تقدم تخريجه فى صفحة ١٨٣.(٦) فى الأصل: "يمدنى".