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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 207738 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn er einen Haufen unter der Bedingung kauft, dass jede abgemessene Einheit davon einen bekannten Preis hat, so ist dies zulässig.“

Übersetzung · DE

nimmt er die gesamten Walnüsse nach diesem Maßstab entgegen. Er sagte: "Dies ist nicht zulässig." Und er sagte über einen Mann, der mehrere Ballen (A’kam) nach Maß kaufte und zum Verkäufer sagte: "Messe mir einen [Ballen davon] ab und ich nehme den Rest nach diesem Maßmaß." "Ich verabscheue dies, bis er sie alle abmisst." At-Thawri sagte: "Unsere Gefährten verabscheuten dies; und zwar deshalb, weil das, was sich in den Ballen befindet, variiert; so ist in einigen mehr als in anderen, daher weiß man nicht, was in einem Teil davon enthalten ist, indem man den anderen abmisst. Auch die Anzahl der Walnüsse variiert, sodass in einem der Körbe mehr sein kann als im anderen. Daher ist eine Bemessung nach dem Maß (Kil) nicht gültig, so wie es auch nicht gültig ist, ein nach Maß zu verkaufendes Gut nach Gewicht zu schätzen, noch ein nach Gewicht zu verkaufendes Gut nach Maß.

738 - Fragestellung; Er sagte: (Und wenn er einen Haufen [Subra] unter der Bedingung kauft, dass jedes Maß [Makil] davon einen bekannten Preis hat, ist dies zulässig.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn er sagt: "Ich verkaufe dir diesen Haufen, jedes Qafiz davon für einen Dirham", so ist dies gültig, auch wenn sie das Gesamtmaß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht kennen. Dies vertraten Malik, asch-Schafi'i, Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa sagte: "Es ist nur für einen Qafiz gültig und für alles darüber hinaus ungültig, da die Gesamtsumme des Preises unbekannt ist, weshalb es nicht gültig ist, wie beim Verkauf von Waren zum Preis ihres Einkaufswertes." Wir sagen: Das Verkaufsobjekt ist durch Besichtigung bekannt und der Preis ist bekannt, da er auf etwas verweist, dessen Betrag auf eine Weise ermittelt werden kann, die nicht von den Vertragsparteien abhängt, nämlich indem der Haufen abgemessen wird und der Preis auf die Anzahl seiner Qafiz verteilt wird, wodurch sich der Gesamtbetrag ergibt. Daher ist es zulässig, genau wie wenn er Waren, deren Einkaufspreis 72 ist, durch Murabaha-Verkauf für jeweils 13 Dirham für zwei Dirham verkauft; dies ist im Moment zwar nicht bekannt, aber durch Berechnung ermittelbar, ebenso ist es hier. Und weil das Verkaufsobjekt durch Besichtigung bekannt ist und der Preis bezogen auf jeden Teil des Verkaufsobjekts bekannt ist, ist es gültig, wie bei dem genannten Grundsatz. Es wurde von Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er sich selbst für jeden Eimer mit einer Dattel verdingte und zum Propheten - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - mit den Datteln kam.

Anmerkungen

(8) In M: "Ikmanha". Al-Akm: Der Ballen (al-'adl) – mit Kasra auf dem 'Ain und Sukun auf dem Dal – solange das Handelsgut darin enthalten ist. (9) In M: "wahidan wa". (1) In M: "makila". (2) Fehlt im Original.

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