denn das Bedürfnis verlangt danach. Wenn sie jedoch zahlreicher sind, ist dies nicht gültig, weil die Ungewissheit (Gharar) zunimmt. Unser Gegenargument lautet: Was in seinen Teilen und seinem Wert variiert, bei dem ist der Kauf eines Teils davon weder als unbestimmt noch als anteilig zulässig, wie bei den Vieren. Und was ohne die Bedingung des Wahlrechts (Khiyar) nicht gültig ist, ist auch mit dieser Bedingung nicht gültig, wie bei den Vieren. Zudem besteht kein Bedürfnis danach, denn die Wahlmöglichkeit ist bereits vor Vertragsschluss möglich. Zudem ist das, was sie (die Gegenseite) sagten, durch den Fall der Vier widerlegt.
Abschnitt: Das Urteil für ein Kleidungsstück ist dasselbe wie für Landbesitz, außer dass es gültig ist, wenn er sagt: „Ich verkaufe dir von diesem Kleidungsstück von dieser Stelle bis zu dieser Stelle.“ Wenn es sich um etwas handelt, dessen Wert durch das Zerschneiden nicht gemindert wird, können sie es zerschneiden. Wenn es sich um etwas handelt, dessen Wert durch das Zerschneiden gemindert wird, und der Verkäufer zur Bedingung macht, es für ihn zu zerschneiden, oder wenn er und der Käufer mit dem Zerschneiden zufrieden sind, ist dies zulässig. Wenn sie sich darüber streiten, sind sie beide Teilhaber daran, genau wie sie Teilhaber am Land sind. Der Qadi sagte: Es ist nicht gültig, weil er nicht in der Lage ist, die Übergabe ohne Schaden zu vollziehen, daher ähnelt es dem Fall, als wenn er ihm eine bestimmte Hälfte eines Tieres verkauft hätte. Unser Argument ist, dass die Übergabe möglich ist und der Eintritt eines Schadens die Übergabe nicht verhindert, wenn der Verkäufer damit einverstanden ist, wie wenn er ihm die Hälfte eines Tieres anteilig verkauft hätte. Dies unterscheidet sich von der bestimmten Hälfte eines Tieres, da er diese nicht einzeln übergeben kann, ohne sie zu zerstören und ihren Wert als Vermögensgegenstand aufzuheben.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Ich verkaufe dir dieses Land oder dieses Kleidungsstück unter der Bedingung, dass es zehn Ellen lang ist“, und es stellt sich heraus, dass es elf sind, so gibt es zwei Überlieferungen dazu: Die erste besagt, der Verkauf ist nichtig, weil der Verkäufer nicht gezwungen werden kann, den Mehrbetrag zu übergeben, da er nur zehn verkauft hat, und der Käufer nicht gezwungen werden kann, nur einen Teil zu nehmen, da er das Ganze gekauft hat und ihm zudem durch die Teilhaberschaft Schaden entsteht. Die zweite besagt, der Verkauf ist gültig und der Mehrbetrag gehört dem Verkäufer, weil dies für den Käufer ein Nachteil ist, was die Gültigkeit des Verkaufs nicht verhindert, ähnlich wie bei einem Mangel. Der Verkäufer hat dann die Wahl, das Verkaufsobjekt samt dem Mehrbetrag zu übergeben oder nur die zehn zu übergeben. Wenn er mit der Übergabe des Ganzen einverstanden ist, hat der Käufer kein Wahlrecht, da er ihm etwas Zusätzliches an Gutem zukommen ließ. Wenn er sich weigert, es mit dem Mehrbetrag zu übergeben, hat der Käufer die Wahl zwischen...
(15) In (M): "qalu" (sie sagten). (16) Fehlt im Original. (17) Fehlt im Original.
الحاجَةَ تَدْعُو إليه، وإن كانوا أكْثَرَ، لم يَصِحَّ؛ لأنَّه يَكْثُرُ الغَرَرُ. ولَنا، أنَّ ما تَخْتَلِفُ أجْزاؤُه وقِيمَتُه لا يَجُوزُ شِراءُ بعضِه غيرَ مُعَيَّنٍ ولا مُشاعًا، كالأرْبَعَةِ، وما لا يَصِحُّ بغير شَرْطِ الخِيَارِ، لا يَصِحُّ بِشَرْطِه، كالأرْبَعَةِ، ولا حاجَةَ إلى هذا، فإنَّ الاخْتِيارَ يُمْكِنُ قبل العَقْدِ، ثم ما قالوه (١٥) يَبْطُلُ بالأرْبَعَةِ.
فصل: وحُكْمُ الثَّوْبِ حُكْمُ الأرْضِ، إلَّا أنَّه إذا قال: بِعْتُكَ مِن هذا الثَّوْبِ، مِن هذا المَوْضِعِ إلى هذا المَوْضِعِ. صَحَّ. فإن كان ممَّا لا يَنْقُصُه القَطْعُ، قَطَعاهُ، وإن كان مِمَّا يَنْقُصُه القَطْعُ، وشَرَطَ البائِعُ أن يَقْطَعَهُ [له، أو رَضِىَ بِقَطْعِه] (١٦) هو والمُشْتَرِى، جازَ. وإن تَشَاحَّا في ذلك كانا شَرِيكَيْنِ فيه، كما يَشْتَرِكانِ في الأرْضِ، وقال القاضي: لا يَصِحُّ. لأنَّه لا يَقْدِرُ على التَّسْلِيمِ إلَّا بِضَرَرٍ، فأشْبَهَ ما لو باعَهُ نِصْفًا مُعَيَّنًا من الحَيوانِ. ولنا، أنَّ التَّسْلِيمَ مُمكِنٌ، وَلُحُوقُ الضَّرَرِ لا يَمْنَعُ التَّسْلِيمَ إذا رَضِيَهُ البائِعُ، كما لو باعَهُ نِصْفًا من الحَيوانِ مُشاعًا، وفارَقَ نِصْفَ الحَيوانِ المُعَيَّنِ، فإنَّه لا يمكنُه تَسْلِيمُه مُفْرَدًا، إلَّا بإتْلافِه وإخْراجِه عن المالِيَّةِ.
فصل: إذا قال: بِعْتُكَ هذه الأرْضَ، أو هذا الثَّوْبَ، على أنَّه عشرةُ أذْرُعٍ. فبانَ أحَدَ عَشرَ، ففيه رِوايتانِ؛ إحْداهما، البَيْعُ باطِلٌ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ إجْبارُ البائِعِ على تَسْلِيمِ الزِّيادَةِ، وإنَّما باعَ عَشرةً، ولا المُشْتَرِى على أخْذِ البعضِ، وإنَّما اشْتَرَى الكلَّ، وعليه ضَرَرٌ في الشَّرِكَةِ أيضًا. والثانية، البَيْعُ صَحِيحٌ والزِّيادَةُ لِلْبائِعِ؛ لأنَّ ذلك نَقْصٌ على المُشْتَرِي، فلا يَمْنَعُ صِحَّةَ البَيْعِ، كالعَيْبِ، ثم يُخَيِّرُ البائِعُ بين تَسْلِيمِ المَبِيعِ زائِدًا (١٧) وبين تَسْلِيمِ العَشَرَةِ، فإن رَضِىَ بِتَسْلِيمِ الجَمِيعِ، فلا خِيَارَ لِلْمُشْتَرِي؛ لأنَّه زادَهُ خَيْرًا، وإن أبَى تَسْلِيمَه زائِدًا، فَلِلْمُشْتَرِى الخِيارُ بين
(١٥) فى م: "قالوا".(١٦) سقط من: الأصل.(١٧) سقط من: الأصل.