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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 212Abschnitt

Übersetzung · DE

die Vertragsauflösung zu wählen oder das gesamte vereinbarte Entgelt zuzüglich des anteiligen Preises für den Mehrwert zu zahlen. Wenn er sich mit der Annahme einverstanden erklärt, nimmt er die zehn Ellen, und der Verkäufer ist für die zusätzliche Elle sein Teilhaber. Hat der Verkäufer nun das Recht auf Vertragsauflösung? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, er darf auflösen, weil ihm durch die Teilhaberschaft ein Schaden entsteht. Die zweite besagt, er hat kein Wahlrecht, da er mit dem Verkauf des Ganzen zu diesem Preis einverstanden war. Sobald ihm also das Entgelt zugeflossen ist, während ein Teil für ihn verbleibt, ist dies ein zusätzlicher Gewinn, weshalb er keinen Anspruch auf Vertragsauflösung hat. Zudem entstand dieser Schaden durch seine eigene Täuschung und falsche Angabe, anders als bei anderen Fällen, weshalb er nicht dazu berechtigt sein sollte, den Vertrag des Käufers aufzulösen. Wenn der Verkäufer diese dem Käufer gegen Entgelt anbietet oder der Käufer sie gegen Entgelt verlangt, ist die jeweils andere Seite nicht zur Annahme verpflichtet, da es sich um einen Austauschhandel handelt, bei dem gegenseitiges Einverständnis erforderlich ist, sodass keiner von beiden dazu gezwungen werden kann. Wenn sie sich jedoch darüber einigen, ist dies zulässig. Sollte es sich als neun Ellen herausstellen, gibt es hierzu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, der Verkauf ist nichtig, aufgrund des zuvor Gesagten. Die zweite besagt, der Verkauf ist gültig und der Käufer hat die Wahl zwischen der Vertragsauflösung oder dem Behalten des Objekts für neun Zehntel des Preises. Die Anhänger von Al-Shafi'i sagten: Er kann es nicht behalten, außer zum vollen Preis, oder er muss auflösen. Dies stützt sich auf ihre Auffassung, dass der Käufer einer mangelhaften Ware nur die Wahl zwischen der Auflösung oder dem Behalten zum vollen Preis hat. Unser Argument ist, dass er den Kaufgegenstand in verminderter Menge vorgefunden hat, daher steht ihm zu, ihn anteilig zum Preis zu behalten, ähnlich wie bei einem Haufen Getreide, wenn er ihn als hundert Einheiten gekauft hat und er sich als fünfzig herausstellt. Wir werden noch darlegen, dass der Käufer einer mangelhaften Ware berechtigt ist, diese zu behalten und den Ausgleich (Arsh) dafür zu verlangen. Wenn er es anteilig zum Preis nimmt, hat der Verkäufer die Wahl zwischen der Zustimmung dazu oder der Vertragsauflösung, weil er sich nur mit dem Verkauf zum vollen Preis einverstanden erklärt hatte; wenn dieser ihn nicht erreicht, darf er den Vertrag auflösen. Wenn der Käufer ihm jedoch den vollen Preis anbietet, besitzt er kein Recht auf Auflösung, da das Entgelt, mit dem er zufrieden war, bei ihm eingegangen ist; es ähnelt dem Fall, als hätte er eine mangelhafte Ware gekauft und wäre mit dem Behalten zum vollen Preis einverstanden gewesen.

Abschnitt: Wenn er einen Haufen Getreide (Subra) in der Annahme kauft, es seien zehn Maßeinheiten, und es stellt sich heraus, dass es elf sind, gibt er den Mehrbetrag zurück, und es steht ihm hier kein Wahlrecht zu, da durch den Mehrwert kein Schaden entsteht. Stellt sich heraus, dass es neun sind, nimmt er es anteilig zum Preis. Wir haben bereits zuvor erwähnt, dass bei der Nennung des Maßes für einen Haufen Getreide die Übergabe erst durch das Abmessen erfolgt.

Anmerkungen

(18) Im Original: "yasallatu" (er ermächtigt/setzt durch). (19) Fehlt im Original. (20) Fehlt in (M).

Arabisch (Quelle)

الفَسْخِ والأخْذِ بِجَمِيعِ الثمنِ المُسَمَّى وقِسْطِ الزَّائِدِ، فإن رَضِىَ بالأخْذِ أخذَ العَشَرَةَ، والبائِعُ شَرِيكٌ له بالذِّراعِ. وهل لِلْبائِعِ خِيارُ الفَسْخِ؟ على وَجْهَيْنِ؛ أحدُهما، له الفَسْخُ؛ لأنَّ عليه ضَرَرًا في المُشارَكَةِ. والثاني، لا خِيارَ له؛ لأنَّه رَضِىَ بِبَيْعِ الجَمِيعِ بهذا الثَّمَنِ. فإذا وَصَلَ إليه الثَّمَنُ مع بَقاءِ جُزْءٍ له فيه كان زِيادَةً، فلا يَسْتَحِقُّ بها الفَسْخَ، ولأنَّ هذا الضَّرَرَ حَصَلَ بِتَغْرِيرِه وإخْبارِه، بِخِلافِ غيره، فلا يَنْبَغِى أن يَتَسَلَّطَ (١٨) به على فَسْخِ عَقْدِ المُشْتَرِي. فإن بَذَلَها البائِعُ للمُشْتَرِى بِثَمَنٍ، أو طَلَبَها المُشْتَرِي بِثَمَنٍ، لم يَلْزَمِ الآخَرَ القَبُولُ؛ لأنَّها مُعاوَضَةٌ يُعْتَبَرُ فيها التَّرَاضِى منهما، فلا يُجْبَرُ واحِدٌ منهما عليه. وان تَراضَيا على ذلك، جازَ، فإن بانَ تِسْعَةً، ففيه رِوَايَتَانِ؛ إحْدَاهما، يَبْطُلُ البَيْعُ؛ لما تَقَدَّمَ. والثانية، البَيْعُ صَحِيحٌ، والمُشْتَرِى بالخِيارِ بين الفَسْخِ والإمْساكِ بِتِسْعَةِ أعْشارِ الثَّمَنِ. وقال أصْحَابُ الشَّافِعِيِّ: ليس له إمْساكُه إلَّا بكلِّ الثَّمَنِ، أو الفَسْخِ. بنَاءً على [قَوْلِهم: إنَّ] (١٩) المَعِيبَ ليس لِمُشْتَرِيه إلَّا الفَسْخُ، أو إمْساكُه بكل الثَّمَنِ. ولَنا، أنَّه وَجَدَ المَبيعَ ناقِصًا في القَدْرِ، فكان له إمْساكُه بِقِسْطِه من الثَّمَنِ، كالصُّبْرَةِ إذا اشْتَراها على أنَّها مائِةٌ فبانَتْ خَمْسِينَ، وسَنُبَيِّنُ أنَّ المَعِيبَ له إمْساكهُ، وأخْذُ أرْشِه، فإن أخَذَهَا بِقِسْطِها من الثَّمَنِ، فَلِلْبَائِعِ الخِيارُ بين الرِّضا بذلك وبين الفَسْخِ؛ لأنَّه إنما رَضِىَ بِبَيْعِها بهذا الثَّمَنِ كلِّه، وإذا لم يَصِلْ إليه كان له الفَسْخُ. فإن بَذَلَ له المُشْتَرِي جَمِيعَ الثَّمَنِ لم يَمْلِك الفَسْخَ؛ لأنَّه وَصَلَ إليه الثَّمَنُ الذى رَضِيَهُ، فأشْبَهَ ما لو اشْتَرَى مَعِيبًا فَرَضِيَهُ بِجَمِيعِ الثَّمَنِ.

فصل: وإن اشْتَرَى صُبْرَةً على أنَّها عَشَرَةُ أقفِزَةٍ، فبانَتْ أحَدَ عَشَرَ، رَدَّ الزَّائِدَ، ولا خِيَارَ له هاهُنا؛ لأَنَّه لا ضَرَرَ (٢٠) في الزِّيَادَةِ، وإن بانَتْ تِسْعَةً أخَذَهَا بِقِسْطِها من الثَّمَنِ، وقد ذَكَرْنا فيما تَقَدَّمَ أنَّه متى سَمَّى الكَيْلَ في الصُّبْرَةِ لا يكونُ قَبْضُها

Anmerkungen

(١٨) في الأصل: "يسلط".(١٩) سقط من: الأصل.(٢٠) سقط من: م.

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