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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 213Abschnitt

Übersetzung · DE

Es sei denn durch Abmessen. Wenn er es abmisst und feststellt, dass es seinem Anspruch entspricht, nimmt er es an. Ist es mehr, so gibt er den Überschuss zurück, und ist es weniger, nimmt er es anteilig zum Preis. Hat er das Recht auf Vertragsauflösung, wenn er feststellt, dass es weniger ist? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, er hat ein Wahlrecht. Dies ist die Lehrmeinung von Al-Shafi'i, da er den Kaufgegenstand als unvollständig vorgefunden hat, womit ihm die Auflösung zusteht, genau wie bei anderen Waren als dem Haufen Getreide und wie bei einem Mangel in der Beschaffenheit. Die zweite Ansicht besagt, er habe kein Wahlrecht, da der Mangel in der Menge kein Fehler im verbliebenen, abgemessenen Teil ist, anders als bei anderen Dingen.

Abschnitt: Wenn er Fette in ihren Gefäßen als Ganzes verkauft und diese in Augenschein genommen hat, ist dies zulässig, da ihre Teile sich nicht unterscheiden; es gleicht also dem Haufen Getreide. Dasselbe gilt für Honig, Traubensirup, Essig und andere Flüssigkeiten, die sich nicht voneinander unterscheiden. Wenn er ihm jedes Rital zum Preis von einem Dirham verkauft, oder ein Rital davon verkauft, oder eine bestimmte Anzahl an Riteln, von denen er weiß, dass mehr darin enthalten ist, oder wenn er ihm einen ungeteilten Anteil oder mehrere ungeteilte Anteile verkauft, oder wenn er es ihm mitsamt dem Gefäß für zehn Dirham oder einen bekannten Preis verkauft, ist dies zulässig. Wenn er ihm das Fett und das Gefäß verkauft, jedes Rital für einen Dirham, und beide wissen, wie viel von jedem enthalten ist, so ist dies gültig, da sowohl der Kaufgegenstand als auch der Preis bekannt sind. Wenn sie dies nicht wissen, ist es ebenfalls zulässig, da er sich damit einverstanden erklärt hat, das Gefäß zu kaufen, jedes Rital für einen Dirham, und den Inhalt ebenso; dies ähnelt dem Fall, als hätte er zwei Gefäße gekauft, von denen eines Fett und das andere Öl enthält, jedes Rital für einen Dirham. Der Qadi sagte: Es ist nicht gültig, da das Gewicht des Gefäßes variieren kann und er sich somit auf eine Ungewissheit (Gharar) einlässt. Die erste Ansicht ist jedoch zutreffender, da der Verkauf von jedem von beiden einzeln aus diesem Grund gültig ist. Dasselbe gilt, wenn er sie zusammen verkauft, wie bei Land mit unterschiedlichen Teilbereichen, bei Kleidung und Ähnlichem. Wenn er ihm hingegen jedes Rital für einen Dirham verkauft, unter der Bedingung, dass er das Gefäß wiegt, um es ihm mit seinem Gewicht anzurechnen, ohne dass es Teil des Verkaufsobjekts ist, und beide das Gewicht eines jeden von ihnen kennen, so ist dies gültig, denn wenn er weiß, dass das Fett zehn Rital wiegt und das Gefäß ein Rital, bedeutet dies: Ich habe dir zehn Rital für zwölf Dirham verkauft. Wenn sie jedoch das Gewicht des Gefäßes und des Fetts nicht kennen, ist dies nicht gültig, da dies zu einer Ungewissheit über den Preis zum Zeitpunkt des Abschlusses führt.

Anmerkungen

(21) Im Original: "ajza'uhu". (22) Fehlt in (M). (23) Im Original: "kadalika". (24) In den Handschriften findet sich die Ergänzung: "an". (25) Fehlt im Original.

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