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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 216739 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn jemand ein Muṣarrāh-Tier kauft, ohne davon zu wissen, steht ihm die Wahl frei, es zu behalten oder es samt einem Ṣāʿ an Datteln zurückzugeben)

Übersetzung · DE

…gehört nicht zu uns“ (4). Ibn Madscha berichtet in seinen Sunan (5) vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –, dass er sagte: „Der Verkauf der Muhaffalat ist Betrug (Khilaba), und Betrug ist einem Muslim nicht erlaubt.“ Ibn Abd al-Barr überlieferte es mit: „Und Betrug ist einem Muslim nicht erlaubt.“

739 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn er eine Musarrat kauft und dies nicht weiß, hat er die Wahl, sie zu behalten oder sie zusammen mit einem Sa' an Datteln zurückzugeben.“

Die Erörterung dieser Frage umfasst drei Abschnitte: Erstens, dass derjenige, der ein zur Milchansammlung zurückgehaltenes Tier (Musarrat) aus dem Viehbestand kauft, ohne von der Tasriya zu wissen, und dies dann erfährt, das Wahlrecht zur Rückgabe oder zum Behalten hat. Dies wird von Ibn Mas'ud, Ibn Umar, Abu Huraira und Anas überliefert. Dies ist die Auffassung von Malik, Ibn Abi Laila, Asch-Schafi'i, Ishaq, Abu Yusuf und der Allgemeinheit der Gelehrten. Abu Hanifa und Muhammad vertraten die Ansicht, dass er kein Wahlrecht habe, da dies kein Mangel sei. Dies wird dadurch bewiesen, dass er, wenn das Tier keine Musarrat wäre und er es mit weniger Milch als seine Artgenossen vorfände, nicht das Recht zur Rückgabe hätte. Täuschung bei etwas, das keinen Mangel darstellt, begründet kein Wahlrecht, so wie wenn er es füttert und sein Bauch anschwillt, sodass der Käufer vermutet, es sei trächtig. Unser Argument ist das, was Abu Huraira vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – überlieferte, dass er sagte: „Haltet bei Kamelen und Schafen die Milch nicht zurück. Wer sie danach kauft, hat nach dem Melken die Wahl zwischen den beiden besten Möglichkeiten: Wenn er will, behält er sie, und wenn er will, gibt er sie zusammen mit einem Sa' an Datteln zurück.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (2). Ibn Umar berichtet vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –, dass er sagte: „Wer eine Muhaffalah kauft, hat drei Tage lang das Wahlrecht. Wenn er sie zurückgibt, muss er dazu das Gleiche oder das Doppelte ihrer Milchmenge an Weizen zurückgeben.“ Dies überlieferte Abu Dawud (3). Zudem handelt es sich hierbei um eine Täuschung bezüglich einer Eigenschaft, durch die sich der Preis unterscheidet, weshalb die Rückgabe zwingend ist, so wie wenn…

Anmerkungen

(4) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 111 angeführt. (5) Im Kapitel über den Verkauf der Musarrat aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Madscha 2/753. Ebenso von Imam Ahmad im Musnad 1/433 überliefert. (1) In der Handschrift M: „annahu“. (2) Die Überlieferungskette wurde auf der vorangegangenen Seite angeführt. (3) Im Kapitel: „Wer eine Musarrat kaufte und sie missbilligte“, aus dem Buch der Geschäfte. Sunan Abi Dawud 2/243. Ebenso überliefert von Ibn Madscha im Kapitel über den Verkauf der Musarrat aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Madscha 2/753. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/417.

Arabisch (Quelle)

مِنَّا" (٤) ورَوَى ابنُ ماجَه، في سُنَنِه (٥)، عن النبيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه قال: "بَيْعُ المُحَفَّلَاتِ خِلَابَةٌ، وَلَا تَحِلُّ الخِلَابَةُ لِمُسْلِمٍ". رواهُ ابنُ عبدِ البَرِّ: "ولا يَحِلُّ خِلَابَةٌ لِمُسْلِمٍ".

٧٣٩ - مسألة؛ قال: (وإذا اشْتَرَى مُصَرَّاةً وهو لا يَعْلَمُ، فهو بالخِيَارِ بين أن يَقْبَلَها أو يَرُدَّها وصَاعًا من تَمْرٍ)

الكلامُ في هذه المَسْأَلَةِ في فُصُولٍ ثَلاثةٍ، الأوَّلُ، أنَّ من اشْتَرَى مُصَرَّاةً مِن بَهِيمَةِ الأنعامِ، لم يَعْلَمْ تَصْرِيَتَها، ثم عَلِمَ. فلَه الخِيارُ في الرَّدِّ والإمْساكِ. رُوِىَ ذلك عن ابنِ مَسْعُودٍ، وابنِ عمرَ، وأبى هُرَيْرَةَ، وأنَسٍ. وإليه ذَهَبَ مالِكٌ، وابنُ أبِى ليلى، والشَّافِعِيُّ وإسْحاقُ، وأبو يُوسفَ، وعَامَّةُ أهْلِ العِلْمِ، وذَهَبَ أبو حنيفةَ ومحمدٌ إلى أنَّه لا خِيارَ له؛ لأنَّ ذلك ليس بِعَيْبٍ؛ بِدَلِيلِ أنَّها (١) لو لم تكُنْ مُصَرَّاةً، فوَجَدَها أقَلَّ لَبَنًا مِن أمْثَالِها، لم يَمْلِكْ رَدَّهَا، والتَّدْلِيسُ بما ليس بِعَيْبٍ لا يُثْبِتُ الخِيارَ، كما لو عَلَفَها فَانتفَخَ بَطْنُها، فظَنَّ المُشْتَرِي أنَّها حامِلٌ. ولَنا، ما رَوَى أبو هُرَيْرَةَ، عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه قال: "لا تُصَرُّوا الإبِلَ والغَنَمَ فمَنِ ابْتَاعَها بعدُ فإنَّه بِخَيْرِ النَّظَرَيْنِ بعد أن يَحْتَلِبَهَا إن شَاءَ أمْسَكَها، وإن شَاءَ رَدَّهَا وصَاعًا من تَمْرٍ" مُتَّفَقٌ عليه (٢)، وروَى ابنُ عمرَ، عن النَّبيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه قال: "مَن ابْتَاعَ مُحَفَّلَةً فَهُوَ بالْخِيَارِ ثَلَاثةَ أيَّامٍ، إنْ رَدَّهَا رَدَّ مَعَهَا مِثْلَ أوْ مِثْلَيْ لَبَنِها قَمْحًا". رواهُ أبو داودَ (٣). ولأنَّ هذا تَدْلِيسٌ بما يَخْتَلِفُ الثَّمَنُ بِاخْتِلافِه، فوَجَبَ به الرَّدُّ، كما لو

Anmerkungen

(٤) تقدم تخريجه في صفحة ١١١.(٥) في: باب بيع المصراة، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٥٣.كما أخرجه الإمام أحمد، في: المسند ١/ ٤٣٣.(١) في م: "أنه".(٢) تقدم تخريجه في الصفحة السابقة.(٣) في: باب من اشترى مصراة فكرهها، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٤٣.كما أخرجه ابن ماجه، في: باب بيع المصراة، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٥٣. والإمام أحمد، في: المسند ٢/ ٤١٧.

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