…war es grauhaarig, und er schwärzte sein Haar, so ist dessen Weiße kein Mangel wie das Alter. Wenn er es täuschend veränderte, steht ihm das Wahlrecht zu. Was das Anschwellen des Bauches betrifft, so kann dies von Speis und Trank herrühren, weshalb es keinen Sinn ergibt, dies auf eine Trächtigkeit zurückzuführen. Zudem widerspricht dieser Analogieschluss dem Text (Nass), und das Befolgen des Ausspruchs des Gesandten Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – ist vorrangiger. Wenn dies feststeht, so wird das Wahlrecht nur unter der Bedingung gewährt, dass der Käufer nicht um die Tasriya wusste; war er sich dessen bewusst, so steht ihm das Wahlrecht nicht zu. Die Anhänger Asch-Schafi'is sagten: Ihm steht das Wahlrecht in einer Auffassung zu, aufgrund des Berichts und weil ein Versiegen der Milch nicht eingetreten ist und sie in ihrem Zustand verbleiben könnte, daher wurde dies nicht als Zustimmung gewertet, so wie wenn eine Frau einen impotenten Mann heiratet und dann die Auflösung der Ehe verlangt. Unser Argument ist, dass er es im Wissen um die Täuschung kaufte, weshalb ihm kein Wahlrecht zusteht, so wie wenn er es von jemandem kaufte, der dessen Haar schwärzte, während er darum wusste. Zudem hat er sich auf Einsicht eingelassen, weshalb die Rückgabe nicht für ihn feststeht, so wie wenn er eine mangelhafte Sache kaufte, deren Mangel er kannte. Dass die Milch in ihrem Zustand verbleibt, ist selten und fernliegend, worauf kein Urteil gestützt werden kann, und die Grundlage (Asl), auf der sie analog schlossen, ist nicht zulässig. Wenn er eine Musarrat kaufte und deren Milchmenge zur Gewohnheit wurde und in ihrer Fülle anhielt, steht ihm die Rückgabe nicht zu. Die Anhänger Asch-Schafi'is sagten: Ihm steht die Rückgabe zu, in einer der zwei Auffassungen, aufgrund des Berichts und weil die Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag, was die Rückgabe rechtfertigt, so wie wenn die Milchmenge abgenommen hätte. Unser Argument ist, dass die Rückgabe dazu dient, den Schaden durch den Milchmangel abzuwehren, was hier nicht vorliegt, weshalb die Rückgabe entfällt. Zudem liegt kein Mangel vor, und die Eigenschaft der verkauften Ware unterscheidet sich nicht vom Zustand bei Vertragsabschluss, weshalb die Täuschung nicht erwiesen ist. Auch wurde das Wahlrecht zur Schadensabwehr eingeführt, und ein solcher Schaden besteht nicht.
Der zweite Abschnitt: Wenn er die Rückgabe vornimmt, ist er verpflichtet, einen Ersatz für die Milch zu leisten. Dies ist die Auffassung eines jeden, der die Rückgabe zulässt, und dies ist im Gesetz (Scharia) mit einem Sa' an Datteln bemessen, wie im authentischen Hadith, den wir angeführt haben. Dies ist die Lehrmeinung von Al-Laith, Ishaq, Asch-Schafi'i, Abu 'Ubaid und Abu Thaur. Malik und einige Schafi'iten vertraten die Ansicht, dass das Obligatorische ein Sa' des vorwiegenden Grundnahrungsmittels des Landes sei, da es in einigen Überlieferungen heißt: „...und er gebe mit ihr ein Sa' an Nahrung zurück.“ In anderen heißt es: „...und er gebe mit ihr die gleiche oder die doppelte Menge ihrer Milch an Weizen zurück.“ Er vereinte somit die Hadithe und begründete die explizite Nennung der Datteln damit, dass diese in Medina das vorwiegende Grundnahrungsmittel waren, und nannte den Weizen, weil dieser das vorwiegende Grundnahrungsmittel in einem anderen Land war. Abu Yusuf sagte: Er gibt den Wert der Milch zurück, da es sich um einen Ersatz für ein Zerstörtes handelt, was nach seinem Wert bemessen wird, wie alle anderen zerstörten Güter. Dies wird auch von Ibn…
كانت شَمْطاءَ، فسَوَّدَ شَعْرَهَا. وقِياسُهُم يَبْطُلُ بِتَسْوِيدِ الشَّعْرِ، فإنَّ بَياضَه ليس بِعَيْبٍ كالكِبَرِ، وإذا دَلَّسَهُ ثَبَتَ له الخِيارُ، وأمَّا انْتِفاخُ البَطْنِ، فقد يكونُ من الأكْلِ والشُّرْبِ، فلا مَعْنَى لِحَمْلِه على الحَمْلِ، وعلى أنَّ هذا القِياسَ يُخالِفُ النَّصَّ، واتِّبَاعُ قولِ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أوْلَى. إذا تَقَرَّرَ هذا، فإنَّما يَثْبُتُ الخِيارُ بِشَرْطِ أن لا يكون المُشْتَرِي عَالِمًا بالتَّصْرِيَةِ، فإنْ كان عَالِمًا، لم يَثْبُتْ له الخِيَارُ. وقال أصْحَابُ الشَّافِعِيِّ: يَثْبُتُ له الخِيَار في وَجْهٍ؛ لِلْخَبَرِ، ولأنَّ انْقِطَاعَ اللَّبَنِ لم يُوجَدْ، وقد يَبْقَى على حالِه، فلم يُجْعَلْ ذلك رِضًى، كما لو تَزَوَّجَتْ عِنِّينًا، ثم طَلَبَتِ الفَسْخَ. ولنا، أنه اشْتَراهَا عَالِمًا بالتَّدْلِيسِ، فلم يكن له خِيَارٌ، كما لو اشْتَرَى من سَوَّدَ شَعْرَها عالِمًا بذلك، ولأنَّه دَخَلَ على بَصِيرَةٍ فلم يَثْبُتْ له الرَّدُّ، كما لو اشْتَرَى مَعِيبًا يَعْلَمُ عَيْبَه، وبَقاءُ اللَّبَنِ على حالِه نادِرٌ بَعِيدٌ، لا يُعَلَّقُ عليه حُكْمٌ، والأصْلُ الذى قاسُوا عليه مَمْنُوعٌ. ولو اشْتَرَى مُصَرَّاةً فصارَ لَبَنُها عادَةً، واسْتَمَرَّ على كَثْرَتِه، لم يكن له الرَّدُّ. وقال أصْحابُ الشَّافِعِيِّ: له الرَّدُّ، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لِلْخَبَرِ، ولأنَّ التَّدْلِيسَ كان مَوْجُودًا حالَ العَقْدِ، فأثْبَتَ الرَّدَّ، كما لو نَقَصَ اللَّبَنُ. ولَنا، أنَّ الرَّدَّ جُعِلَ لِدَفْع الضَّررِ بِنَقْصِ اللَّبَنِ، ولم يُوجَدْ، فامْتَنَعَ الرَّدُّ، ولأنَّ العَيْبَ لم يُوجَدْ، ولم يَخْتَلِفْ صِفَةُ المَبِيعِ عن حالَةِ العَقْدِ، فلم يَثْبُت التَّدْلِيسُ، ولأنَّ الخِيارَ ثَبَتَ لِدَفْعِ الضَّرَرِ، ولم يُوجَدْ ضَرَرٌ.
الفصل الثاني، أنَّه إذا رَدَّ، لَزِمَه رَدُّ بَدَلِ اللَّبَنِ. وهذا قولُ كلِّ من جَوَّزَ رَدَّها، وهو مُقَدَّرٌ في الشَّرْعِ بِصاعٍ من تَمْرٍ، كما في الحَدِيثِ الصَّحِيحِ الذى أوْرَدْناه، وهذا قولُ اللَّيْثِ، وإسْحاقَ، والشَّافِعِيِّ، وأبى عُبَيْدٍ، وأبى ثَوْرٍ. وذَهَبَ مالِكٌ، وبعضُ الشَّافِعِيَّةِ، إلى أنَّ الواجِبَ صاعٌ من غالِبِ قُوتِ البَلَدِ؛ لأنَّ في بعض الحَدِيثِ: "وَرَدَّ معها صاعًا من طَعَامٍ". وفي بعضها: "وَرَدَّ معها مِثْلَ أو مِثْلَى لَبَنِهَا قَمْحًا" فَجَمَعَ بين الأحادِيثِ، وجَعَلَ تَنْصِيصَه على التَّمْرِ؛ لأْنَّه غالِبُ قُوتِ البَلَدِ في المَدِينَةِ، ونَصَّ على القَمْحِ؛ لأنَّه غالِبُ قُوتِ بَلَدٍ آخَرَ. وقال أبو يُوسُفَ: يَرُدُّ قِيمَةَ اللَّبَنِ؛ لأنَّه ضَمانُ مُتْلَفٍ، فكان مُقَدَّرًا بِقِيمَتِه، كسائِرِ المُتْلفاتِ، وَحُكِىَ ذلك عن ابنِ