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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 219Abschnitt

Übersetzung · DE

…durch die allgemeine Bestimmung des Gesetzgebers, weshalb sie sich auf das bezieht, was wir erwähnten, wie beim Sa', das für die Fitra verpflichtend ist. Es muss nicht von bester Qualität sein, sondern darf von der geringsten Qualität sein, die noch unter den Begriff „gut“ fällt. Es gibt keinen Unterschied, ob der Wert der Datteln dem Wert der Schafsmilch entspricht, darunter liegt oder darüber liegt; dies hat Ahmad explizit so dargelegt. Dies stellt keine Verbindung zwischen dem Ersatz und dem Ersetzten dar, denn die Dattel ist ein Ersatz für die Milch, den das Gesetz damit bemessen hat, so wie es für die Hände eines Sklaven dessen Wert festgesetzt hat und für seine Hände und Füße zweimal dessen Wert, während der Sklave im Eigentum seines Herrn bleibt. Sollten an seinem Ort keine Datteln vorhanden sein, so schuldet er deren Wert an dem Ort, an dem der Vertrag geschlossen wurde; denn dies kommt der Zerstörung eines Gegenstandes gleich, weshalb er dessen Wert schuldet.

Abschnitt: Wenn er von der Tasriya (bewusstem Zurückhalten der Milch) erfährt, bevor er das Tier melkt, etwa weil der Verkäufer es eingestanden hat oder jemand, dessen Zeugenaussage akzeptiert wird, es bezeugt hat, so darf er sie zurückgeben, ohne etwas dazuzugeben; denn die Datteln waren lediglich als Ersatz für die gemolkene Milch verpflichtend. Deshalb sagte der Gesandte Allahs – Friede und Segen seien auf ihm –: „Wer ein Schaf als Musarrat kauft und es melkt, der kann es behalten, wenn er damit zufrieden ist; missfällt es ihm aber, so ist für dessen Gemelk ein Sa' an Datteln zu entrichten.“ Er hat hier keine Milch entnommen, also ist er zu keinerlei Rückgabe verpflichtet. Dies ist die Lehrmeinung von Malik. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Dies ist eine Angelegenheit, über die es keinen Dissens gibt. Wenn er sie jedoch melkt und die Milch in ihrem Zustand belässt und sie dann zurückgibt, so gibt er auch ihre Milch zurück, und er ist ebenfalls zu nichts weiter verpflichtet, denn wenn das verkaufte Gut vorhanden ist und er es zurückgibt, schuldet er keinen Ersatz dafür. Wenn der Verkäufer die Annahme verweigert und die Datteln verlangt, so steht ihm dies nicht zu, sofern sie sich im ursprünglichen Zustand befindet und sich nicht verändert hat. Es wurde gesagt: Er ist nicht verpflichtet, sie anzunehmen, basierend auf dem Wortlaut des Berichts und weil sie durch das Melken gemindert wurde, wobei der Zustand im Euter für das Tier schonender ist. Unser Argument ist, dass er in der Lage ist, den Ersatzgegenstand zurückzugeben, weshalb er den Ersatz nicht schuldet, wie bei allen anderen austauschbaren Dingen zusammen mit ihren Ersatzstücken. Mit „Melken“ ist hier die Rückgabe der Datteln im Falle des Fehlens der Milch gemeint, aufgrund seiner Aussage: „...so ist für dessen Gemelk ein Sa' an Datteln zu entrichten“, und aufgrund der von uns erwähnten Begründung. Ihre Aussage, dass das Euter schonender sei, ist nicht korrekt, da es nicht möglich ist, die Milch dauerhaft im Euter zu belassen, und ihr Verbleiben dem Tier schadet. Wenn sich die Milch jedoch verändert hat,

Anmerkungen

(6) Fehlt in der Handschrift: al-Asl (dem Original). (7) Deren Überlieferungsnachweis wurde bereits auf Seite 215 angeführt. (8) In der Handschrift M: „und der Hadith“.

Arabisch (Quelle)

بإطْلاقِ الشَّارِعِ، فيَنْصَرِفُ إلى ما ذَكَرْناه، كالصَّاعِ الواجِبِ في الفِطْرَةِ. ولا يَجِبُ أنْ يكونَ من الأجْوَدِ، بل يجوزُ أنْ يكونَ من أدْنَى ما يَقَعُ عليه اسْمُ الجَيِّدِ. ولا فَرْقَ بين أنْ تكونَ قِيمَةُ التَّمْرِ مثلَ قِيمَةِ لَبَنِ (٦) الشَّاةِ، أو أقَلَّ، أو أكْثَرَ، نَصَّ عليه أحمدُ. وليس هذا جَمْعًا بين البَدَلِ والمُبْدَلِ، لأنَّ التَّمْرَ بَدَلُ اللَّبَنِ، قَدَّرَه الشَّرْعُ به، كما قَدَّرَ في يَدَىِ العَبْدِ قِيمَتَه، وفي يَدَيْهِ وَرِجْلَيْهِ قِيمَتَه مَرَّتَيْنِ، مع بَقاءِ العَبْدِ على مِلْكِ سَيِّدِه. وإنْ عَدِمَ التَّمْرَ في مَوْضِعِه، فعليه قِيمَتُه في المَوْضِع الذى وَقَعَ عليه العَقْدُ؛ لأنَّه بِمَثَابةِ عَيْنٍ أتْلَفَها، فَيَجِبُ عليه قِيمَتُها.

فصل: وإنْ عَلِمَ بِالتَّصْرِيَةِ قبلَ حَلْبِها، مثل أنْ أقَرَّ به البائِعُ، أو شَهِدَ به من تُقْبَلُ شهادَتُه، فلَه رَدُّها، ولا شَىْءَ معها؛ لأنَّ التَّمْرَ إنَّما وَجَبَ بَدَلًا لِلَّبَنِ المُحْتَلَبِ، ولذلك قال رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَن اشْتَرَى غَنَمًا مُصَرَّاةً فَاحْتَلَبَها، فإنْ رَضِيَها أمْسَكَها، وإنْ سَخِطَها، فَفِى حَلْبَتِها صَاعٌ من تَمْرٍ" (٧). ولم يَأْخُذْ لها لَبَنًا هاهُنا، فلم يَلْزَمْه رَدُّ شيءٍ معها. وهذا قولُ مالِكٍ. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: هذا ما لا خِلافَ فيه. وأمَّا لو احْتَلَبَها وتَرَكَ اللَّبَنَ بحالِه ثم رَدَّها، رَدَّ لَبَنها، ولا يُلْزِمُه أيضًا بشىءٍ؛ لأنَّ المَبِيعَ إذا كان موجُودًا فرَدَّه، لم يَلْزَمْه بَدَلُه. فإنْ أبَى البائِعُ قَبُولَه، وطَلَبَ التَّمْرَ، لم يكُنْ له ذلك، إذا كان بحالِه لم يَتَغَيَّرْ. وقيل: لا يَلْزَمُه قَبُولُه؛ لِظاهِرِ الخَبَرِ، ولأنَّه قد نَقَصَ بِالحَلْبِ، وكونُه في الضَّرْعِ أحْفَظَ له. ولَنا، أنَّه قَدَرَ على رَدِّ المُبْدَلِ، فلم يَلْزَمْه البَدَلُ، كَسائِرِ المُبْدَلاتِ مع أبْدالِها. والحَلْبُ (٨) المُرادُ به رَدُّ التَّمْرِ، حالَ عدمِ اللَّبَنِ؛ لقوله: "فَفِى حَلْبَتِها صَاعٌ مِنْ تَمْرٍ". ولما ذَكَرْنا من المَعْنَى. وقولُهم: إنَّ الضَّرْعَ أحْفَظُ له. لا يَصِحُّ؛ لأنَّه لا يُمْكِنْ إبْقاؤُه في الضَّرْعِ على الدَّوامِ، وبَقاؤُه يَضُرُّ بالحيوانِ. وإنْ كان اللَّبَنُ قد تَغَيَّرَ،

Anmerkungen

(٦) سقط من: الأصل.(٧) تقدم تخريجه في صفحة ٢١٥.(٨) في م: "والحديث".

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