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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 223Abschnitt

Übersetzung · DE

Denn die Milch einer menschlichen Frau wird zum Stillen benötigt, und sie macht die Frau als Amme begehrenswert und verschönert ihren Körper. Aus diesem Grund gilt: Würde jemand das Vorhandensein von viel Milch zur Bedingung machen und sich das Gegenteil herausstellen, so stünde ihm das Recht auf Rückabwicklung zu. Wäre dies kein beabsichtigter Zweck, wäre es weder durch eine Bedingung als bindend festzusetzen, noch stünde einem aufgrund dessen das Recht auf Rückabwicklung zu. Zudem sind Eselinnen und Stuten für ihre Nachkommen bestimmt.

Die zweite Ansicht besagt, dass das Wahlrecht durch sie nicht begründet wird, da ihre Milch gewohnheitsmäßig nicht als Gegenleistung betrachtet wird und nicht wie die Milch von Weidevieh das primäre Ziel ist. Der Bericht (al-khabar) erging in Bezug auf Weidevieh, und es ist nicht korrekt, eine Analogie dazu zu ziehen, da das Ziel bei der Milch von Weidevieh ein gewichtigeres ist. Das allgemeine Wort wurde im Sinne eines speziellen gemeint, was dadurch bewiesen wird, dass er bei der Rückgabe die Erstattung eines Sa' an Datteln anordnete, was bei der Milch anderer Tiere nicht verpflichtend ist. Da der Bericht sowohl allgemein als auch spezifisch in derselben Angelegenheit erging, wird das Allgemeine auf das Spezielle bezogen, sodass das im einen Hadith allgemein Gemeinte das im anderen Hadith Spezifische ist. Nach der ersten Ansicht gilt: Gibt er das Tier zurück, so ist er nicht zum Ersatz der Milch verpflichtet und muss nichts mit dem Tier zusammen zurückgeben, da diese Milch gewohnheitsmäßig nicht verkauft wird und keine Gegenleistung für sie erbracht wird.

Abschnitt: Jede Form von Täuschung (tadlis), durch die sich der Preis verändert – etwa das Schwärzen des Haars einer Sklavin, das Krausen der Haare, das Schminken ihres Gesichts oder das künstliche Aufstauen von Wasser im Euter, welches er beim Vorführen vor dem Käufer abfließen lässt –, begründet ein Wahlrecht. Denn es handelt sich um eine Täuschung, durch die sich der Preis ändert, weshalb ein Wahlrecht begründet wird, genau wie bei der Tasriya. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa stimmte dem Schwärzen des Haars zu, sagte jedoch bezüglich des Krausens: Es begründet kein Wahlrecht, da es sich um eine Täuschung mit etwas handelt, das keinen Mangel darstellt. Dies ähnelt dem Fall, als würde jemand die Fingerkuppen eines Sklaven schwärzen, damit man ihn für einen Schreiber oder Schmied hält. Unser Argument ist, dass es sich um eine Täuschung handelt, durch die sich der Preis ändert, was dem Schwärzen der Haare gleicht. Was das Schwärzen der Fingerkuppen betrifft, so ist dies nicht zwangsläufig ein Merkmal eines Schreibers, da es sein könnte, dass er mit dem Tintenfass hantiert hat oder ein Diener eines Schreibers war, der ihm das Tintenfass reinigte; die Annahme, er sei ein Schreiber, entspringt einer Gier, die keine Rückabwicklung rechtfertigt. Geschieht dies ohne Täuschung, wie wenn sich Milch ohne Absicht im Euter ansammelt oder das Gesicht der Sklavin vor Scham oder Erschöpfung rötet oder sich ihr Haar durch etwas schwärzt, das darauf fiel,

Anmerkungen

(6) Al-Zhi'r: Die Amme für ein anderes als ihr eigenes Kind. (7) In der Handschrift M: "Ihre Brust" (thadyiha). (8) Im Original: "Die beiden Seiten" (al-janibayn).

Arabisch (Quelle)

لَبَنَ الآدَمِيَّةِ يُرادُ لِلرَّضاعِ، ويُرَغِّبُ فيها ظِئرًا (٦) ويُحَسِّنُ بَدَنَها (٧)، ولذلك لو اشْتَرَطَ كَثْرَةَ لَبَنِها، فبانَ بخِلافِه، مَلَكَ الفَسْخَ، ولو لم يكن مَقْصُودًا لما ثَبَتَ بِاشْتِرَاطِه، ولا مَلَكَ الفَسْخَ بِعَدَمِه. ولأنَّ الأتانَ والفَرَسَ يُرادانِ لِوَلَدِهما. والثانى، لا يَثْبُتُ به الخِيارُ؛ لأنَّ لَبَنَها لا يُعْتاضُ عنه في العادةِ، ولا يُقْصَدُ قَصْدَ لَبَنِ بَهِيمَةِ الأنْعَامِ، والخَبَرُ وَرَدَ في بَهِيمَةِ الأنْعَامِ، ولا يَصِحُّ القِياسُ عليه؛ لأنَّ قَصْدَ لَبَنِ بَهِيمَةِ الأنْعامِ أكْثَرُ، واللَّفْظُ العامُّ أُرِيدَ به الخاصُّ؛ بِدَلِيلِ أنَّه أمَرَ في رَدِّها بِصاعٍ من تَمْرٍ، ولا يَجِبُ في لَبَنِ غيرها، ولأنَّه وَرَدَ عامًّا وخاصًّا في قَضِيَّةٍ واحِدَةٍ، فَيُحْمَلُ العامُّ على الخاصِّ، ويكون المُرادُ بالعامِّ في أحَدِ الحَدِيثَيْنِ (٨) الخاصَّ في الحَدِيثِ الآخَرِ. وعلى الوَجْهِ الأوَّلِ، إذا رَدَّها لم يَلْزَمْ بَدَلُ لَبَنِها، ولا يَرُدُّ معها شَيْئًا؛ لأنَّ هذا اللَّبَنَ لا يُبَاعُ عَادَةً، ولا يُعاوضُ عنه.

فصل: وكلُّ تَدْلِيسٍ يَخْتَلِفُ الثَّمَنُ لأجْلِه، مثل أنْ يُسَودَ شَعْرَ الجارِيَةِ، أو يُجَعِّدَه، أو يُحَمِّرَ وَجْهَهَا، أو يُضْمِرَ الماءَ على الرَّحَا، ويُرْسِلَه عندَ عَرْضِهَا على المُشْتَرِي، يُثْبِتُ الخِيَارَ؛ لأنَّه تَدْلِيسٌ بما يَخْتَلِفُ الثَّمَنُ بِاخْتِلافِه فأثْبَتَ الخِيارَ، كالتَّصْرِيَةِ، وبهذا قال الشَّافِعِيُّ. وَوافَقَ أبو حنيفةَ في تَسْوِيدِ الشَّعْرِ. وقال في تَجْعِيدِه: لا يَثْبُتُ به الخِيارُ؛ لأنَّه تَدْلِيسٌ بما لَيْسَ بِعَيْبٍ، أشْبَهَ ما لو سَوَّدَ أنامِلَ العَبْدِ، لِيَظُنَّه كاتِبًا أو حَدَّادًا. ولَنا، أنَّه تَدْلِيسٌ بما يَخْتَلِفُ به الثَّمَنُ، أشْبَهَ تَسْوِيدَ الشَّعْرِ، وأمَّا تَسْوِيدُ الأنامِلِ، فليس بمُخْتَصٍّ بِكَوْنِه كاتِبًا؛ لأنَّه يَحتمِل أنْ يكونَ قد وَلَغَ بالدَّواةِ، أو كان غُلامًا لِكاتِبٍ يُصْلِحُ له الدَّواةَ، فظَنُّه كاتِبًا، طَمَعٌ لا يَسْتَحِقُّ به فَسْخًا، فإن حَصَل هذا من غيرِ تَدْلِيسٍ، مثل أنْ يَجْتَمِعَ اللَّبَنُ في الضَّرْعِ من غيرِ قَصْدٍ، أو احْمَرَّ وَجْهُ الجارِيَةِ لِخَجَلٍ أو تَعَبٍ، أو تَسَوَّدَ شَعْرُها بشىءٍ وَقَعَ

Anmerkungen

(٦) الظِّئر: المرضعة لغير ولدها.(٧) في م: "ثديها".(٨) في الأصل: "الجانبين".

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