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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 227Viertes Kapitel

Übersetzung · DE

und er Ertrag daraus zog, so lange Allah es wollte, dann einen Mangel daran fand und das Objekt zurückgab. Er sagte: "O Gesandter Allahs, er hat den Ertrag meines Sklaven genutzt." Da sagte der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken): "Der Ertrag folgt der Haftung (al-kharaj bi-l-daman)." Dies überlieferten Abu Dawud und al-Shafi'i; Sa'id überlieferte es in seinem "Sunan" von Muslim mit derselben Überlieferungskette und sagte darin: "Der Ertrag (al-ghallah) folgt der Haftung." Dies ist die Meinung von Abu Hanifah, Malik und al-Shafi'i, und wir kennen diesbezüglich von niemand anderem einen Dissens.

Die zweite Art ist, wenn die Zunahme aus dem Wesen des Verkaufsobjekts stammt, wie etwa bei Kindern (Nachkommen), Früchten und Milch; diese stehen ebenfalls dem Käufer zu, und er gibt das ursprüngliche Objekt ohne diese Zunahme zurück. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Malik sagte: Wenn es sich bei dem Zuwachs um Früchte handelt, gibt er sie nicht zurück; handelt es sich jedoch um ein Kind (Nachkommen), so gibt er es zusammen mit dem Objekt zurück, da die Rückgabe ein rechtlicher Status ist, der sich auf das Kind erstreckt, wie bei der Kitabah (Freikaufvertrag eines Sklaven). Abu Hanifah sagte: Ein Zuwachs, der sich in der Hand des Käufers ereignet hat, verhindert die Rückgabe, da es nicht möglich ist, das ursprüngliche Objekt ohne diesen Zuwachs zurückzugeben, da er zu dessen notwendigen Bestandteilen gehört; daher kann der Vertrag nicht aufgehoben werden, während sein Bestandteil verbleibt, und es ist nicht möglich, ihn zusammen damit zurückzugeben, da der Vertrag diesen nicht umfasste. Unser Argument ist, dass es sich um eine Zunahme handelt, die im Eigentum des Käufers entstanden ist, daher verhindert sie die Rückgabe nicht, genauso wenig wie wenn sie sich in der Hand des Verkäufers befunden hätte, oder wie bei Verdiensten. Zudem handelt es sich um eine getrennte Zunahme, weshalb die Rückgabe des ursprünglichen Objekts ohne diese zulässig ist, wie bei Verdiensten und Früchten nach Ansicht von Malik. Ihre Behauptung, dass die Zunahme ein notwendiger Bestandteil des Vertrages sei, ist unzutreffend; das Einzige, was der Vertrag erzwingt, ist der Eigentumsübergang. Wäre sie ein notwendiger Bestandteil des Vertrages, müsste sie bei einer Vertragsauflösung an den Verkäufer zurückfallen. Maliks Aussage ist ebenfalls nicht korrekt, denn das Kind ist kein Verkaufsobjekt, daher ist es nicht möglich, es durch den Rechtsakt der Rückgabe der Mutter zurückzugeben. Was er erwähnte, wird auch durch den Eigentumsübergang bei Schenkung, Verkauf und anderen Fällen widerlegt, da dieser sich nicht auf das Kind erstreckt, nur weil es sich in der Mutter befindet. Sollte das Objekt an Wert verloren haben, so werden wir dessen Urteil erläutern, so Allah, der Erhabene, will.

Der vierte Abschnitt: Wenn das Verkaufsobjekt eine entjungferte Sklavin ist und der Käufer sie vor der Kenntnis des Mangels beischläft,

Anmerkungen

(9) In der Handschrift M: "überlieferte es". (10) Siehe: Tartib Musnad al-Shafi'i 2/144, im ersten Kapitel über die verbotenen Arten von Verkäufen und anderen Rechtsurteilen aus dem Buch der Verkäufe. (11) Fehlt in der Vorlage (al-asl). (12) Imam Ahmad überlieferte es mit diesem Wortlaut in: al-Musnad 6/80, 116, 161. (13) In der Handschrift M: "ihr Kind".

Arabisch (Quelle)

فَاسْتَغَلَّه ما شَاءَ اللهُ، ثم وَجَدَ به عَيْبًا فرَدَّه، فقال: يَا رَسُولَ اللهِ إنَّه اسْتَغَلَّ غُلَامِى، فقال رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الخَرَاجُ بالضَّمَانِ". ورَوَاه (٩) أبو داودَ والشَّافِعِىُّ (١٠)، ورواهُ سَعِيدٌ فى "سُنَنِه" عن مُسْلِمٍ، بهذا الإسنادِ، وقال فيه (١١): "الْغَلَّةُ بِالضَّمَانِ" (١٢). وبهذا قال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، ولا نَعْلَمُ عن غيرِهم خِلافَهُم. والنَّوْعُ الثَّانى، أنْ تَكُونَ الزِّيادَةُ مِن عَيْنِ المَبِيعِ، كالوَلَدِ، والثَّمَرَةِ، واللَّبَنِ، فهى لِلْمُشْتَرِى أيضًا، ويَرُدُّ الأصْلَ دُونَها. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال مالِكٌ: إنْ كان النَّماءُ ثَمَرَةً لم يَرُدَّهَا، وإنْ كان وَلَدًا رَدَّهُ معها؛ لأنَّ الرَّدَّ حُكْمٌ، فسَرَى إلى الوَلَدِ (١٣) كالكِتابَةِ. وقال أبو حنيفةَ: النَّماءُ الحادِثُ فى يَدِ المُشْتَرِى يَمْنَعُ الرَّدَّ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ رَدُّ الأصلِ بُدونِه، لأنَّه مِن مُوجِبِه، فلا يُرْفَعُ العَقْدُ مع بقاءِ مُوجِبِه، ولا يُمْكِنُ رَدُّه معه؛ لأنَّه لم يَتَناوَلْه العَقْدُ. ولنا، أنَّه حادِثٌ فى مِلْكِ المُشْتَرِى، فلم يَمْنَع الرَّدَّ، كما لو كان فى يَدِ البائِعِ، وكالكَسْبِ. ولأنَّه نَماءٌ مُنْفَصِلٌ، فجَازَ رَدُّ الأصلِ بُدونِه، كالكَسْبِ والثَّمرَةِ عندَ مالِكٍ. وقولُهم: إنَّ النَّماءَ مُوجِبِ العَقْدِ. غيرُ صَحِيحٍ، إنَّما مُوجبُه المِلْكُ، ولو كان مُوجِبًا لِلْعَقْدِ لعادَ إلى البائِعِ بالفَسْخِ. وقولُ مالِكٍ لا يَصِحُّ؛ لأَنَّ الوَلَدَ ليس بمَبِيعٍ، فلا يُمْكِنُ رَدُّه بحُكْمِ رَدِّ الأُمِّ. ويَبْطُلُ ما ذَكَرَه بِنَقْلِ المِلْكِ بالهِبَةِ، والبَيْعِ، وغيرِهما، فإنَّه لا يَسْرِى إلى الوَلَدِ بِوُجُودِه فى الأُمِّ، وإنْ كان قد نَقَصَ، فهذا نَذْكُرُ حُكْمَه، إنْ شاء اللَّه تعالى.

الفصلُ الرّابع، إنْ كان المَبِيعُ جَارِيَةً ثَيِّبًا فَوطِئَها المُشْتَرِى قبلَ عِلْمِه بالعَيْبِ،

Anmerkungen

(٩) فى م: "رواه".(١٠) انظر: ترتيب مسند الشافعى ٢/ ١٤٤، فى الباب الأول فيما نهى عنه من البيوع وأحكام أخر، من كتاب البيوع.(١١) سقط من: الأصل.(١٢) وأخرجه الإمام أحمد بهذا اللفظ، فى: المسند ٦/ ٨٠، ١١٦، ١٦١.(١٣) فى م: "ولدها".

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