so kann er sie zurückgeben, ohne dass er irgendetwas zusammen mit ihr zurückgibt. Dies wurde von Zayd ibn Thabit überliefert. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Shafi'i, Abu Thawr und 'Uthman al-Batti. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass dies die Rückgabe verhindert. Dies wird auch von 'Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert. Dies ist die Ansicht von al-Zuhri, al-Thawri, Abu Hanifah und Ishaq, da der Beischlaf wie ein verbotener Eingriff (Jinaya) behandelt wird, weil er im fremden Eigentum nicht ohne eine Strafmaßnahme oder eine finanzielle Entschädigung bleibt; daher muss er die Rückgabe verhindern, so wie wenn sie eine Jungfrau gewesen wäre. Shurayh, al-Sha'bi, al-Nakha'i, Sa'id ibn al-Musayyab und Ibn Abi Layla sagten: Er gibt sie zurück und leistet dazu eine Entschädigung (Arsh). Sie waren sich jedoch in der Höhe uneinig; Shurayh und al-Nakha'i sagten: Die Hälfte eines Zehntels ihres Kaufpreises. Al-Sha'bi sagte: Eine gerichtliche Schätzung (Hukumah). Ibn al-Musayyab sagte: Zehn Dinar. Ibn Abi Layla sagte: Das Brautgeld ihresgleichen (Mahr al-mithl). Etwas Ähnliches wurde über 'Umar ibn al-Khattab, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet. Ibn Abi Musa erwähnte dies als eine Überlieferung von Ahmad, da er beim Rücktritt vom Vertrag zum jemanden wird, der im fremden Eigentum Beischlaf vollzieht, weil die Vertragsauflösung die Aufhebung des Vertrages von seinem Ursprung an bedeutet. Unser Gegenargument lautet, dass dies eine Angelegenheit ist, die weder ihre Substanz noch ihren Wert mindert und nicht das Einverständnis mit dem Mangel beinhaltet; daher verhindert sie nicht die Rückgabe, wie die Nutzung als Dienstbotin oder der Beischlaf des Ehemannes. Ihr Argument wird durch den Beischlaf des Ehemannes entkräftet, und der Beischlaf bei einer Jungfrau mindert deren Wert. Ihre Aussage, dass er ein Beischlaf im fremden Eigentum sei, ist nicht korrekt, da die Vertragsauflösung die Aufhebung des Vertrages von dem Zeitpunkt an bedeutet, an dem sie stattfindet, nicht von seinem Ursprung an, was dadurch bewiesen wird, dass sie nicht das Vorkaufsrecht (Shuf'ah) aufhebt und nicht die Rückgabe von Verdiensten erzwingt; folglich ist sein Beischlaf in seinem eigenen Eigentum erfolgt.
Abschnitt: Wenn er eine verheiratete Sklavin kauft und ihr Ehemann den Beischlaf mit ihr vollzieht, verhindert dies die Rückgabe nicht, ohne dass uns ein Dissens darüber bekannt wäre. Wenn der Käufer sie verheiratet und der Ehemann den Beischlaf vollzieht, er sie aber dann aufgrund des Mangels zurückgeben möchte, so ist dies – falls die Ehe noch besteht – ein neu entstandener Mangel. Ist die Ehe jedoch bereits aufgelöst, so ist das Urteil dasselbe wie beim Beischlaf durch den Herrn (Sayyid). Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, hielt es für vorzuziehen, dass dies die Rückgabe verhindert. Dies wird auf die andere Überlieferung bezogen, da es keinen Unterschied zwischen diesem Fall und dem Beischlaf durch den Herrn gibt. Wenn sie in der Hand des Käufers Unzucht (Zina) begeht, ohne dass er dies von ihr wusste, so ist dies ein neu entstandener Mangel, dessen Urteil das der neu entstandenen Mängel ist. Es ist möglich, dass er
(14) In der Vorlage (al-asl): "fa-lam" (anstatt "fa-la").
فله رَدُّها، وليس معها شىءٌ. ورُوِىَ ذلك عن زَيْدِ بن ثابتٍ. وبه قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وعُثْمانُ البَتِّىُّ. وعن أحمدَ رِوايَةٌ أُخْرَى؛ أنَّه يَمْنَعُ الرَّدَّ. ويُرْوَى ذلك عن عَلِىٍّ رَضِىَ اللهُ عنه. وبه قال الزُّهْرِىُّ، والثَّوْرِىُّ، وأبو حنيفةَ، وإسحاقُ؛ لأنّ الوَطْءَ يَجْرِى مَجْرَى الجِنايَةِ، لأنّه لا يَخْلُو فى مِلْكِ الغيرِ مِن عُقُوبَةٍ، أو مالٍ، فوَجَبَ أنْ يَمْنَعَ الرَّدَّ، كما لو كانت بِكْرًا. وقال شُرَيْحٌ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، وسعيدُ بن المُسَيَّبِ، وابنُ أبى لَيْلَى: يَرُدُّها، ومعها أرْشٌ. واخْتَلَفُوا فيه؛ فقال شُرَيْحٌ، والنَّخَعِىُّ: نِصْفُ عُشْرِ ثَمَنِها. وقال الشَّعْبِىُّ: حُكُومَةٌ. وقال ابنُ المُسَيَّبِ: عَشْرَةُ دَنانِيرَ. وقال ابنُ أبى لَيْلَى: مَهْرُ مِثْلِها. وحُكِىَ نَحْوُ قَوْلِه عن عُمَرَ بن الخَطَّابِ، رَضِىَ اللَّه عنه. وذَكَرَه ابنُ أبى مُوسَى رِوايَةً عن أحمدَ؛ لأنّه إذا فَسَخَ صارَ واطِئًا فى مِلْكِ الغيرِ، لكَوْنِ الفَسْخِ رَفْعًا للعَقْدِ مِن أصلِه. ولنا، أنّه مَعْنًى لا يَنْقُصُ عَيْنَها، ولا قِيمَتَها، ولا يَتَضَمَّنُ الرِّضا بِالعَيْبِ، فلا (١٤) يَمْنَعُ الرَّدَّ، كالاسْتِخْدامِ، وكَوَطْءِ الزَّوْجِ. وما قالوه يَبْطُلُ بِوَطْءِ الزَّوْجِ، وَوَطْءُ البِكْرِ يَنْقُصُ ثَمَنَها. وقولُهم: يكون واطِئًا فى مِلْكِ الغيرِ. ليس بِصَحِيحٍ؛ لأنَّ الفَسْخَ رَفْعٌ للعَقْدِ مِن حِينِه، لا مِن أصلِه، بِدَلِيلِ أنه لا يُبْطِلُ الشُّفْعَةَ، ولا يُوجِبُ رَدَّ الكَسْبِ، فيَكُونُ وَطْؤُه فى مِلْكِه.
فصل: ولو اشْتَرَى مُزَوَّجَةً، فوَطِئَها الزَّوْجُ، لم يَمْنَعْ ذلك الرَّدَّ. بغيرِ خلافٍ نَعْلَمُه. فإنْ زَوَّجَها المُشْتَرِى، فوَطِئَها الزَّوْجُ، ثم أرادَ رَدَّهَا بالعَيْبِ، فإنْ كان ذلك النِّكاحُ بَاقِيًا فهو عَيْبٌ حادِثٌ، وإنْ كان قد زالَ، فَحُكْمُه حُكْمُ وَطْءِ السَّيِّدِ. وقد اسْتَحْسَنَ أحمدُ رَحِمَه اللهُ أنَّه يَمْنَعُ الرَّدَّ. وهو مَحْمُولٌ على الرِّوايَةِ الأُخْرَى؛ إذ لا فَرْقَ بينَ هذا، وبينَ وَطْءِ السَّيِّدِ. وإنْ زَنَتْ فى يَدِ المُشْتَرِى، ولم يَكُنْ عَرَفَ ذلك منها، فهو عَيْبٌ حادِثٌ، حُكْمُه حُكْمُ العُيُوبِ الحادِثَةِ، ويَحْتَمِلُ أنْ يَكُونَ
(١٤) فى الأصل: "فلم".