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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 230742 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn sie eine Jungfrau war und er sie zurückgeben wollte, so haftet er für den Wertverlust)

Übersetzung · DE

742 - Problem: Er sagte: (Und wenn sie eine Jungfrau war und er sie zurückgeben wollte, so obliegt ihm der Ausgleich für die Wertminderung, die sie dadurch erlitten hat).

Dies bezieht sich auf die jungfräuliche Sklavin, wenn der Käufer mit ihr den Beischlaf vollzogen hat, dann einen Mangel an ihr entdeckte und sie daraufhin zurückgibt; er muss dann zusammen mit ihr den Wertausgleich für die Minderung zurückgeben. Bezüglich der Zulässigkeit ihrer Rückgabe gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Er gibt sie nicht zurück, sondern nimmt den Ausgleich für den Mangel. Dies ist auch die Ansicht von Ibn Sirin, al-Zuhri, al-Thawri, al-Shafi'i, Abu Hanifah und Ishaq. Ibn Abi Musa sagte: Dies ist die authentische Ansicht von Ahmad. Die zweite Überlieferung besagt: Er gibt sie zurück und gibt zusammen mit ihr etwas (als Ausgleich) zurück. Dies ist die Ansicht von Shurayh, Sa'id ibn al-Musayyib, al-Nakha'i, al-Sha'bi, Malik, Ibn Abi Layla und Abu Thawr. Die Pflicht besteht darin, den Betrag zurückzugeben, um den der Beischlaf ihren Wert gemindert hat. Wenn ihr Wert als Jungfrau also zehn betrug und als Nicht-Jungfrau acht, gibt er zwei Dinar zurück; denn durch die Annullierung des Vertrages wird sie beim Käufer gegen ihren Wert verbürgt, anders als beim Ausgleich für den Mangel, den der Käufer erhält. Dies ist die Ansicht von Malik und Abu Thawr. Shurayh und al-Nakha'i sagten: Er gibt ein Zehntel ihres Preises zurück. Sa'id ibn al-Musayyib sagte: Er gibt zehn Dinar zurück. Was wir dargelegt haben, ist vorzuziehender, so Gott, der Erhabene, will. Diejenigen, welche die Rückgabe untersagten, argumentierten damit, dass der Beischlaf sowohl ihre Substanz als auch ihren Wert gemindert hat, daher besitzt er kein Recht auf Rückgabe, so wie [wenn] man einen Sklaven kauft und ihn kastriert, wodurch sein Wert sinkt. Unser Gegenargument lautet: Es handelt sich um einen Mangel, der bei einem der beiden Vertragspartner eingetreten ist, ohne dass er dem Kennenlernen (der Ware) diente, weshalb dies das Wahlrecht begründet, ähnlich einem Mangel, der beim Verkäufer vor der Übergabe eintritt.

Abschnitt: Wenn eine verkaufte Ware mangelhaft war und beim Käufer ein weiterer Mangel auftrat, bevor er vom ersten Kenntnis erlangte, so gibt es von Ahmad – möge Allah ihm gnädig sein – dazu zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Er hat kein Recht auf Rückgabe, sondern lediglich Anspruch auf den Ausgleich für den alten Mangel. Dies ist die Ansicht von al-Thawri, Ibn Shubruma, al-Shafi'i und den Anhängern der Vernunft (As-hab al-Ra'y). Dies wurde auch von Ibn Sirin, al-Zuhri und al-Sha'bi überliefert; denn die Rückgabe dient der Beseitigung eines Schadens.

Anmerkungen

(1) In M: "bi-l-wat'" (durch den Beischlaf). (2) Eine Ergänzung, die durch den Sinn erfordert wird. (3) In M: "li-l-isti'lam". (4) In M ausgelassen. (5) In M: "thabata".

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