Abschnitt: Wenn die verkaufte Ware ein Schreiber oder ein Handwerker war und dies beim Käufer vergaß, er dann jedoch einen Mangel an ihr fand, so handelt es sich um einen Mangel, der beim Käufer entstanden ist. Seine Rechtslage ist wie die anderer Mängel. Von Ahmad ist überliefert, dass er sie zurückgeben darf, ohne etwas zusammen mit ihr zurückzugeben. Der Qadi begründete dies damit, dass es sich nicht um eine Verminderung der Substanz handle und eine Rückkehr durch Erinnerung möglich sei. Er sagte: Darauf basierend wäre dies auch der Fall, wenn die Ware fett war und dann abmagerte. Die Analogie (Qiyas) entspricht jedoch dem, was wir zuvor erwähnt haben, denn das Handwerk und das Schreiben stellen einen Wert dar, der bei unrechtmäßiger Aneignung (Ghasb) zu ersetzen ist und bei einer Bedingung im Kaufvertrag verpflichtend wird. Daher ähnelt dies den physischen Gütern und den Nutzniessungen, wie dem Gehör, dem Augenlicht und dem Verstand; die Möglichkeit der Rückkehr wird durch das Alter, das Sehvermögen und die Trächtigkeit widerlegt. Möglicherweise zielte das, was von Ahmad überliefert wurde, auf den Fall ab, dass der Verkäufer den Mangel verschleiert hat.
Abschnitt: Wenn die verkaufte Ware in der Hand des Verkäufers nach dem Vertrag einen Mangel erleidet, so ist, wenn die Ware in seinem Gewährleistungsbereich liegt, ihre Rechtslage wie die eines alten Mangels. Liegt sie hingegen im Gewährleistungsbereich des Käufers, so ist ihre Rechtslage wie die eines Mangels, der nach der Inbesitznahme entstand. Was den Mangel angeht, der nach der Inbesitznahme entstand, so liegt dieser im Gewährleistungsbereich des Käufers, und es wird dadurch kein Rückgaberecht (Khiyar) begründet. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Malik hingegen sagte: Die Garantiefrist (Uhda) für Sklaven beträgt drei Tage. Was ihnen innerhalb dieser Zeit zustößt, liegt in der Gewährleistung des Verkäufers, außer bei Wahnsinn, Aussatz und Weißfleckenkrankheit (Vitiligo); wenn diese innerhalb eines Jahres auftreten, besteht ein Rückgaberecht. Dies beruft sich auf das, was al-Hasan von Uqba überlieferte: Dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – die Garantiefrist für Sklaven auf drei Tage festlegte. Außerdem sei dies der Konsens der Gelehrten von Medina. Zudem könne ein Tier einen verborgenen Mangel haben, der dann sichtbar wird. Wir entgegnen: Da er in der Hand des Käufers sichtbar wurde und es möglich ist, dass er erst dort entstand, wird dadurch kein Rückgaberecht begründet, wie bei der übrigen Handelsware oder bei Mängeln nach den drei Tagen oder dem Jahr. Ihre Überlieferung ist nicht gesichert; Imam Ahmad sagte: Es gibt dazu keinen authentischen Hadith. Ibn al-Mundhir sagte: Über die Garantiefrist gibt es keinen authentischen Hadith, und al-Hasan hat Uqba nicht getroffen. Der Konsens der Bewohner von Medina ist kein Beweis. Die latente Krankheit ist unerheblich, denn die Minderung gilt nur für das, was in Erscheinung getreten ist, nicht für das, was verborgen blieb.
(14) In der Handschrift M: "al-Siyagha" (Handwerk). (15) Überliefert von Abu Dawud im "Kapitel über die Garantiefrist für Sklaven" aus dem Buch der Verkäufe (Sunan Abi Dawud 2/254). Ebenso von Ibn Maja über Samura ibn Jundub im "Kapitel über die Garantiefrist für Sklaven" aus dem Buch der Handelsgeschäfte (Sunan Ibn Maja 2/754) und von al-Darimi im "Kapitel über das Wahlrecht und die Garantiefrist" aus dem Buch der Verkäufe (Sunan al-Darimi 2/251).
فصل: وإن كان المَبِيعُ كاتِبًا أو صانِعًا، فنَسِىَ ذلك عند المُشْتَرِى، ثم وَجَدَ به عَيْبًا، فذلك عَيْبٌ حادِثٌ عندَ المُشْتَرِى، حُكْمُه حُكْمُ غيرِه مِن العُيُوبِ. وعن أحمدَ، يَرُدُّه، ولا يَرُدُّ معه شَيْئًا. وعَلَّلَه القاضى بأنَّه ليس بِنَقْصٍ فى العَيْنِ، ويُمْكِنُ عَوْدُه بالتَّذَكُّرِ. قال: وعلى هذا لو كان سَمِينًا فهَزَلَ. والقِياسُ ما ذَكَرْناه؛ فإن الصِّناعَةَ (١٤) والكِتابَةَ مُتَقَوَّمَةٌ تُضْمَنُ فى الغَصْبِ، وتَلْزَمُ بِشَرْطِها فى البَيْعِ، فأشْبَهَتِ الأعيانَ والمَنافِعَ، مِن السَّمْعِ والبَصَرِ، والعَقْلِ، وإمكانُ العَوْدِ مُنْتَقِضٌ بالسِّنِّ، والبَصَرِ، والحَمْلِ. ولعلَّ ما رُوِىَ عن أحمدَ أرادَ به، إذا دَلَّسَ البائِعُ العَيْبَ.
فصل: وإذا تَعَيَّب المَبِيعُ فى يَدِ البائِع بعدَ العَقْدِ؛ فإنْ كان المَبِيعُ مِن ضمانِه، فحُكْمُه حُكْمُ العَيْبِ القَدِيمِ، وإنْ كان مِن ضمانِ المُشْتَرِى، فحُكْمُه حُكْمُ العَيْبِ الحادِث بعدَ القَبْضِ. فأمّا الحادِثُ بعدَ القَبْضِ، فهو مِن ضمانِ المُشْتَرِى، ولا يَثْبُتُ به خِيارٌ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشّافِعِىُّ. وقال مالِكٌ: عُهْدَةُ الرَّقِيقِ ثلاثةُ أيّامِ، فما أصابَهُ فيها فهو مِن ضمانِ البائِعِ، إلّا فى الجُنُونِ، والجُذامِ، والبَرَصِ، فإنْ ظَهَرَ إلى سَنَةٍ ثَبَتَ الخِيارُ؛ لما رَوَى الحَسَنُ، عن عُقْبَةَ؛ أنّ النَّبىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- جَعَلَ عُهْدَةَ الرَّقِيقِ ثلاثةَ أيّامٍ (١٥). وأَنَّه إجماعُ أهلِ المَدِينَةِ. ولأنَّ الحَيَوانَ يَكونُ فيه العَيْبُ، ثم يَظْهَرُ. ولَنا، أنّه ظَهَرَ فى يَدِ المُشْتَرِى، ويجوزُ أنْ يَكُونَ حادِثًا، فلم يَثْبُتْ به الخِيارُ، كسائِرِ المَبِيعِ، أو ما بعدَ الثّلاثةِ والسَّنَةِ، وحَدِيثُهُم لا يَثْبُتُ؛ قال الإمامُ أحمدُ: ليس فيه حَدِيثٌ صَحِيحٌ. وقال ابنُ المُنْذِرِ: لا يَثْبُتُ فى العُهْدَةِ حَديثٌ صحيحٌ، والحَسَنُ لم يَلْقَ عُقْبَةَ. وإجماعُ أهلِ المَدِينَةِ ليس بِحُجَّةٍ. والدّاءُ
(١٤) فى م: "الصياغة".(١٥) أخرجه أبو داود، فى: باب عهدة الرقيق، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٥٤. وابن ماجه عن سمرة بن جندب، فى: باب عهدة الرقيق، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٥٤. والدارمى، فى: باب فى الخيار والعهدة، من كتاب البيوع. سنن الدارمى ٢/ ٢٥١.