Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 743 – Rechtsfrage: Er sagte: (Es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel verschwiegen; dann ist er verpflichtet, den vollen Kaufpreis zu erstatten. Dasselbe gilt für alle anderen verkauften Gegenstände) · ShamelaTranslate