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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 234743 – Rechtsfrage: Er sagte: (Es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel verschwiegen; dann ist er verpflichtet, den vollen Kaufpreis zu erstatten. Dasselbe gilt für alle anderen verkauften Gegenstände)

Übersetzung · DE

Das Latente ist unbeachtlich; die Minderung bezieht sich nur auf das, was in Erscheinung getreten ist, nicht auf das, was verborgen blieb.

743 – Rechtsfrage: Er sagte: (Außer wenn der Verkäufer den Mangel verschleiert hat, dann ist er verpflichtet, den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten. Das Gleiche gilt für die übrige verkaufte Ware.)

Die Bedeutung von "den Mangel verschleiert" (dallasa): Er hat ihn vor dem Käufer verheimlicht, während er um ihn wusste, oder ihn ihm gegenüber auf eine Weise verdeckt, die den Käufer über dessen Fehlen täuscht. Es ist abgeleitet von "dalsa", was Dunkelheit bedeutet. Es ist, als würde der Verkäufer den Mangel verhüllen. Sein Verschweigen bedeutet, ihn in Dunkelheit zu hüllen, sodass er vor dem Käufer verborgen bleibt, er ihn nicht sieht und nichts von ihm weiß. Es ist dabei gleich, ob er ihn kannte und verschwieg oder ob er ihn verdeckte; beides ist eine verbotene Täuschung (Tadlis), wie wir bereits dargelegt haben. Wenn der Verkäufer dies tut und der Käufer nichts davon weiß, bis die Ware in seiner Hand einen Mangel erleidet, so hat er das Recht, die Ware zurückzugeben und den vollen Kaufpreis zurückzufordern, ohne dass ein Wertersatz (Arsh) für ihn anfällt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der entstandene Mangel durch eine Handlung des Käufers geschah – wie beim Beischlaf mit einer Jungfrau oder dem Zerschneiden eines Kleidungsstücks –, durch die Handlung eines Dritten – etwa wenn ein Täter sie schädigt –, durch die Handlung des Sklaven – etwa durch Diebstahl oder Flucht –, oder durch die Fügung Gottes – etwa durch Krankheit und Ähnliches –, und unabhängig davon, ob dies die Ware mindert oder sie vollständig zerstört. Ahmad sagte bezüglich eines Mannes, der einen Sklaven kaufte, welcher ihm dann entwich, und der bewies, dass die Flucht bereits in der Hand des Verkäufers bestand: Er kann sich hinsichtlich des gesamten Preises, den er an den Verkäufer gezahlt hat, an diesen wenden, da er den Käufer getäuscht hat; der Verkäufer kann seinen Sklaven dann dort zurückfordern, wo immer er ist. Dies wird auch von al-Hakam und Malik berichtet, da er ihn getäuscht hat und er sich daher an ihn wenden kann, so wie wenn er ihn über den freien Status einer Sklavin getäuscht hätte. Der äußere Wortlaut des Hadith über die Musarrat (das Tier, dessen Milch zurückgehalten wurde) deutet darauf hin, dass das, was in der Hand des Käufers geschah, in seiner Gewährleistung liegt, unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel verschleiert hat oder nicht. Denn die Tarsiya (das Zurückhalten der Milch) ist eine Täuschung, doch entband sie den Käufer nicht von der Gewährleistung für die Milch; vielmehr verpflichtete ihn der Prophet zum Ersatz mit einem Sa' an Datteln, obwohl er die Tarsiya verbot und sagte: „Der Verkauf von al-Muhaffalat (Tieren, deren Milch absichtlich aufgestaut wurde) ist eine arglistige Täuschung (Khilaba), und die Khilaba ist einem Muslim nicht erlaubt.“ Und die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Der Ertrag (Kharaj) steht im Gegenzug für die Haftung (Daman)“, deutet darauf hin, dass derjenige, dem der Ertrag zusteht, auch die Haftung trägt; da er die Haftung als Ursache für den Anspruch auf den Ertrag festlegte. Wäre die Haftung beim Verkäufer gelegen, stünde ihm auch der Ertrag zu, da die Ursache hierfür vorläge. Zudem wird die Pflicht zur Haftung des Verkäufers nur durch einen Text (Nass), einen Konsens (Ijma') oder eine Analogie (Qiyas) begründet, und wir kennen hierfür weder einen Text noch einen Konsens, und die Analogie muss auf einem Ursprung (Asl) basieren, für den wir hier keinen Ursprung kennen. Dies gleicht auch nicht der Täuschung über den freien Status einer Sklavin bei der Eheschließung, da man sich dort an denjenigen wendet, der einen getäuscht hat, auch wenn er nicht der Herr der Sklavin ist; hier hingegen würde man sich bei einer Täuschung durch den Vertreter (Wakil) des Verkäufers an niemanden wenden können.

Anmerkungen

(1) Im Original: "aw kitmanuhu" (oder dessen Verschweigen). (2) Im Original: "bayyanna" (wir haben dargelegt). (3) In der Handschrift M: "wa-yatna'" (ein Schreibfehler). (4) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits auf Seite 216 gemacht.

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