gewöhnlich vorsichtig ist, ebenso wie ein Erwachsener. Sein Auftreten in diesem Zustand deutet daher darauf hin, dass das Einnässen durch ein inneres Leiden bedingt ist und der Diebstahl oder das Weglaufen durch eine Verdorbenheit in seinem Wesen. Dies wurde mit dem zehnten Lebensjahr begrenzt, da der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – anordnete, den Jungen bei diesem Alter zur Verrichtung des Gebets anzuhalten und ihn im Bett zu trennen, aufgrund seiner Reife. Was jünger als das ist, so geschehen diese Dinge aufgrund seines schwachen Verstandes und mangelnder Beständigkeit. Ebenso verhält es sich, wenn der Sklave Wein trinkt oder von unreinem Rauschtrank (Nabidh) betrunken wird. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt, da dies die Hadd-Strafe nach sich zieht und es somit der Unzucht gleichkommt. Dasselbe gilt für schwere Torheit und Überheblichkeit gegenüber Menschen, da dies eine Erziehung erfordert und sich durch Wiederholung bis hin zu seinem Verderben steigern kann. Dies gilt jedoch nur beim Erwachsenen, nicht beim Minderjährigen, da es auf dessen Handeln zurückzuführen ist. Die fehlende Beschneidung ist bei einem Minderjährigen kein Mangel, da ihre Zeit noch nicht abgelaufen ist, ebenso wenig bei einer erwachsenen Sklavin. Dies vertrat auch asch-Schafi'i. Die Anhänger von Abu Hanifa sagten hingegen: Es ist ein Mangel bei ihr, da es ein zusätzlicher Schmerz ist, womit sie dem Sklaven ähnelt. Unser Argument ist, dass sie für sie nicht verpflichtend ist und der Schmerz dabei geringfügig ist, sodass kein Verderben zu befürchten ist, im Gegensatz zum erwachsenen Sklaven. Was den erwachsenen Sklaven betrifft, so ist es kein Mangel, wenn er von Ungläubigen herbeigebracht wurde, da es dort üblich ist, sich nicht beschneiden zu lassen; dies ist dem Käufer also bekannt und entspricht ihrem Glauben. Ist er jedoch ein im Islam geborener Sklave, so stellt dies einen Mangel dar, da Schmerz zu befürchten ist und es gegen die Gepflogenheiten verstößt.
Abschnitt: Die Entjungferung ist kein Mangel, da das Fehlen der Jungfräulichkeit bei Sklavinnen der Regelfall ist und eine allgemeine Angabe nicht das Gegenteil erfordert. Dass sie für den Käufer aufgrund von Verwandtschaft oder Stillbeziehung verboten ist, stellt ebenfalls keinen Mangel dar, da in dem Objekt selbst nichts liegt, das einen Fehler im materiellen Wert oder eine Minderung bewirken würde; das Verbot betrifft nur ihn persönlich. Dasselbe gilt für den Ihram-Zustand und das Fasten, da diese Zustände bald enden. Dies vertraten Abu Hanifa und asch-Schafi'i, und wir kennen diesbezüglich niemanden, der ihnen widerspricht. Ebenso verhält es sich mit der Wartezeit ('Idda) einer Frau nach einer endgültigen Scheidung. Die Wartezeit nach einer widerruflichen Scheidung hingegen ist ein Mangel, da die Frau in diesem Zustand noch Ehefrau ist und man nicht sicher sein kann, ob er sie nicht zurücknimmt. Die Kenntnis des Gesangs und der Kunst des Aderlasses (Hijamah) ist kein Mangel. Von Malik wurde über eine singende Sklavin berichtet, dass dies ein Mangel sei, da der Gesang verboten sei.
(21) Die Überlieferung hierzu wurde bereits an anderer Stelle angeführt: 2/350.
يَتَحَرَّزُ مِن هذا عادَةً، كَتَحَرُّزِ الكَبِيرِ، فوُجُودُه مِنه فى تلك الحالِ يَدُلُّ على أنّ البَوْلَ لدَاءٍ فى باطِنِه، والسَّرِقَةَ والإباقَ لِخُبْثٍ فى طَبْعِه، وحُدَّ ذلك بالعَشْرِ لأمْرِ النَّبىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- بِتأْدِيبِ الصَّبِىِّ على تَرْكِ الصَّلاةِ عندَها، والتَّفْرِيقِ بينهم فى المَضاجِعِ لِبُلُوغِها (٢١). فأمّا مَن دونَ ذلك فتَكُونُ هذه الأُمُورُ منه لِضَعْفِ عَقْلِه، وعَدَمِ تَثَبُّتِه. وكذلك إنْ كان العَبْدُ يَشْرَبُ الخَمْرَ، أو يَسْكَرُ مِن النَّبِيذِ. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنّه يُوجِبُ عليه الحَدَّ، فهو كالزِّنَى. وكذلك الحُمْقُ الشَّدِيدُ، والاسْتِطالَةُ على النَّاسِ؛ لأنَّه يَحْتاجُ إلى التَّأْدِيبِ، ورُبّما تَكَرَّرَ فأفْضَى إلى تَلَفِه، ولا يكون عَيْبًا إلّا فى الكَبِيرِ دونَ الصَّغِير؛ لأنّه مَنْسُوبٌ إلى فِعْلِه. وعَدَمُ الخِتانِ ليس بِعَيْبٍ فى الصَّغِيرِ؛ لأنّه لم يَفُتْ وَقتُه، ولا فى الأمَةِ الكَبِيرَةِ. وبهذا قال الشّافِعِىُّ. وقال أصحابُ أبى حنيفةَ: هو عَيْبٌ فيها؛ لأنّه زِيادَةُ ألَمٍ، فأشْبَهَتِ العَبْدَ. ولَنا، أنَّه ليس بواجِبٍ فى حَقِّها، والألَمُ فيه يَسِيرٌ لا يُخْشَى منه التَّلَفُ، بخلافِ العَبْدِ الكَبِيرِ. فأمّا العَبْدُ الكَبِيرُ، فإنْ كان مَجْلُوبًا مِن الكُفارِ، فليس ذلك بِعَيْبٍ فيه؛ لأنّ العادَةَ أنَّهم لا يَخْتِتنُونَ، فصارَ ذلك مَعْلُومًا عندَ المُشْتَرِى، فهو كدِينِهم. وإنْ كان مُسْلِمًا مَوْلِدًا؛ فهو عَيْبٌ فيه؛ لأنَّه يُخْشَى عليه مِنه، وهو خلافُ العادَةِ.
فصل: والثُّيُوبَةُ ليست عَيْبًا؛ لأنَّ الغالِبَ على الجَوَارِى الثُّيُوبَةُ، فالإطلاقُ لا يَقْتَضِى خلافَها، وكَوْنُها مُحَرَّمَةً على المُشْتَرِى بِنَسَبٍ أو رَضاعٍ، ليس بِعَيْبٍ، إذ ليس فى المَحَلِّ ما يُوجِبُ خَلَلًا فى المالِيَّةِ، ولا نَقْصًا، وإنَّما التَحْرِيمُ مُخْتَصٌّ به. وكذلك الإحرامُ والصِّيامُ؛ لأنّهما يَزُولانِ قَرِيبًا. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشّافِعِىُّ. ولا نَعْلَمُ لهما مُخَالِفًا. وكذلك عِدَّةُ البائِنِ. وأمّا عِدَّةُ الرَّجْعِيَّةِ فهى عَيْبٌ؛ لأنّ الرَّجْعِيَّةَ زَوْجَةٌ، ولا يُؤْمَنُ ارْتجاعُه لها. ومَعْرِفَةُ الغِناءِ والحِجامَةِ لَيْسَتْ بِعَيْبٍ. وحُكِىَ عن مالِكٍ، فى الجارِيَةِ المُغَنِّيَةِ، أنّ ذلك عَيْبٌ فيها؛ لأنّ الغِناءَ
(٢١) تقدم تخريجه فى: ٢/ ٣٥٠.