und das Vermächtnis dessen, und es gehört ihm, und er erbt, falls er zu den Erbberechtigten gehört, und er wird für das Blutgeld (diya) eigenständig betrachtet, und seine Erben erben es. Ihre Aussage, dass der Fötus keinen Rechtsstatus habe, ist angesichts dieser Bestimmungen und anderer, die wir an anderer Stelle erwähnt haben, ungültig.
Abschnitt: Wenn einer der beiden Vertragsparteien während der Optionsfrist über das Verkaufsobjekt in einer Weise verfügt, die das Verkaufsobjekt überträgt, wie durch Verkauf, Schenkung, Stiftung (waqf), oder es bindet, wie durch Vermietung, Verheiratung, Verpfändung, vertragliche Freilassung (kitaba) und Ähnliches, so ist seine Verfügung nicht gültig, außer bei der Freilassung (itq), ganz gleich, ob dies vom Verkäufer oder vom Käufer ausgeht. Denn der Verkäufer verfügt über etwas, das nicht sein Eigentum ist, und der Käufer bringt das Recht des Verkäufers auf die Option und die Rückforderung des Verkaufsobjekts zu Fall, daher ist seine Verfügung darüber nicht gültig, wie bei einer Verfügung über ein Pfandgut. Es sei denn, das Optionsrecht liegt allein beim Käufer, dann ist seine Verfügung wirksam und sein Optionsrecht erlischt, da kein anderer ein Recht daran hat und das Bestehen des Optionsrechts für ihn seine Verfügung darüber nicht verhindert, ähnlich wie bei einem mit einem Mangel behafteten Objekt. Ahmad sagte: Wenn er sich ein Optionsrecht ausbedingt und es vor dessen Ablauf mit Gewinn verkauft, dann steht der Gewinn dem Käufer zu, denn es wurde für ihn verbindlich, als er es anbot. Er meint, sein Optionsrecht ist erloschen und es ist für ihn bindend geworden. Dies gilt, so Gott will, für den Fall, dass er sich das Optionsrecht allein ausbedungen hat. Ebenso, wenn wir sagen, dass der Verkauf das Eigentum nicht überträgt und das Optionsrecht beiden oder allein dem Verkäufer zustand, und der Verkäufer darüber verfügt hat, so ist seine Verfügung wirksam und gültig, da es sein Eigentum ist und er befugt ist, das Optionsrecht eines anderen aufzuheben. Ibn Abi Musa sagte: Hinsichtlich der Verfügung des Käufers über das Verkaufsobjekt durch Verkauf oder Schenkung vor der Trennung gibt es zwei Überlieferungen. Die eine besagt, sie sei nicht gültig, da ihre Gültigkeit das Recht des Verkäufers auf die Option zunichtemachen würde. Die zweite besagt, sie sei schwebend wirksam; wenn sie sich trennen, bevor der Widerruf erfolgt, ist sie gültig, und wenn der Verkäufer den Widerruf wählt, wird der Verkauf des Käufers ungültig. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Abu Talib: Wenn jemand ein Kleidungsstück unter einer Bedingung kauft und es vor Ablauf der Bedingung mit Gewinn verkauft, gibt er es an dessen Besitzer zurück, falls dieser es verlangt. Falls er nicht in der Lage ist, es zurückzugeben, steht dem Verkäufer der Wert des Kleidungsstücks zu, da er sein Kleidungsstück verbraucht hat, oder er schließt einen Vergleich mit ihm. Sein Ausspruch "Er gibt es zurück, falls er es verlangt" weist darauf hin, dass die Pflicht zur Rückgabe an dessen Verlangen geknüpft ist. Al-Bukhari (19) überlieferte von Ibn Umar, dass er
(18) Im Original: "oder er macht zunicht". (19) In: Kapitel "Wenn er etwas kauft und es sofort schenkt, bevor sie sich trennen...", aus dem Buch der Verkäufe, und in: Kapitel "Wie wird das Sklaven-Verkaufsobjekt in Empfang genommen", und Kapitel "Wer eine Schenkung erhält, während seine Sitznachbarn dabei sind, der hat mehr Recht...", und Kapitel "Wenn er einem Mann ein Kamel schenkt, während dieser darauf reitet, so ist dies zulässig", aus dem Buch der Schenkungen. Sahih Al-Bukhari 3/85, 209, 212, 213. (20) Im Original: "der Vertrag". (21) In M: "ihre Aussage".
والوَصِيَّةُ به، وله، ويَرِثُ إن كان من أهْلِ المِيراثِ، ويُفْرَدُ بِالدِّيَةِ، ويَرِثُها وَرَثَتُه. ولا يَصِحُّ قَوْلُهُمْ: إنَّه لا حُكْمَ لِلْحَمْلِ. لهذه الأحْكامِ وغيرِها ممَّا ذَكَرْناهُ فى غيرِ هذا المَوْضِعِ.
فصل: وإن تَصَرَّفَ أحَدُ المُتَبايِعَيْنِ فى مُدَّةِ الخِيارِ فى المَبيعِ تَصَرُّفًا يَنْقُلُ المَبِيعَ، كَالبَيْعِ، والهِبَةِ، والوَقْفِ، أو يَشْغَلُهُ، كالإجارَةِ، والتَّزْوِيجِ، والرَّهْنِ، والكِتابَةِ، ونَحْوِها، لم يَصِحَّ تَصَرُّفُه، إلَّا العِتْقُ، سواءٌ وُجِدَ من البائِعِ، أو المُشْتَرِى؛ لأنَّ البائِعَ تَصَرَّفَ فى غيرِ مِلْكِه، والمُشْتَرِى يُسْقِطُ حَقَّ البائِعِ من الخِيارِ، وَاسْتِرْجاعِ المَبيع، فلم يَصِحَّ تَصَرُّفُه فيه، كَالتَّصَرُّفِ فى الرَّهْنِ، إلَّا أن يَكونَ الخِيارُ لِلْمُشْتَرِى وَحْدَه، فَيَنْفُذُ تَصَرُّفُه، ويَبْطُلُ (١٨) خِيارُهُ؛ لأنَّه لا حَقَّ لِغَيْرِه فيه، وثُبُوتُ الخِيارِ له لا يَمْنَعُ تَصَرُّفَهُ فيه، كالمَعيبِ. قال أحمدُ: إذا اشْتَرَطَ الخِيارَ، فباعَه قبل ذلك بِرِبْح، فَالرِّبْحُ للمُبْتاعِ؛ لأنَّه قد وَجَبَ عليه حِينَ عَرَضَهُ. يعنى بَطَلَ خِيَارُهُ، ولَزِمَهُ. وهذا واللهُ أعْلَمُ فيما إذا شَرَطَ الخِيارَ له وَحْدَهُ، وكذلك إذا قلنا: إنَّ البَيْعَ لا يَنْقُلُ المِلْكَ، وكان الخِيَارُ لهما، أو للبائِعِ وَحْدَه، فَتَصرَّفَ فيه البائِعُ، نَفَذَ تَصَرُّفُه، وصَحَّ؛ لأنَّه مَلَكَهُ، وله إبْطالُ خِيارِ غَيْرِه، وقال ابنُ أبى موسى: فى تَصَرُّفِ المُشْتَرِى فى المَبيعِ قبلَ التَّفَرُّقِ بِبَيْعٍ أو هِبَةٍ روايَتانِ؛ إحداهما، لا يَصِحُّ؛ لأنَّ فى صِحَّتِه إسْقاطَ حَقِّ البائِعِ من الخِيارِ. والثَّانية، هو مَوْقُوفٌ؛ فإن تَفرَّقَا قبل الفَسْخِ صَحَّ، وإن اختارَ البائِعُ الفَسْخَ بَطَلَ بَيْعُ المُشْتَرِى. قال أحْمَدُ فى رِوايَةِ أبى طالِبٍ: إذا اشْتَرَى ثَوْبًا بِشَرْطٍ، فباعَهُ بِرِبْحٍ قبل انْقِضاءِ الشَّرْطِ، يَرُدُّهُ إلى صاحِبِه إن طَلَبَه، فإن لم يَقْدِرْ على رَدِّه، فللبَائِعِ قِيمَةُ الثَّوْبِ؛ لأنَّه اسْتَهْلَكَ ثَوْبَهُ، أو يُصالِحُه. فقوله: يَرُدُّه إن طَلَبَه. يَدُلُّ على أنَّ وُجوبَ رَدِّهِ مَشْروطٌ بِطَلَبِه. وقد رَوَى البُخَارِىُّ (١٩)، عن ابنِ عمرَ، أنَّه كان
(١٨) فى الأصل: "أو يبطل".(١٩) فى: باب إذا اشترى شيئا فوهب من ساعته فبل أن يتفرقا. . .، من كتاب البيوع، وفى: باب كيف=