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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 244Abschnitt

Übersetzung · DE

Der dritte Abschnitt: Wenn der Käufer einen Teil der mangelhaften Sache verkauft und dann einen Mangel entdeckt, steht ihm für das, was in seinem Besitz verblieben ist, der Wertausgleich (Arsch) zu. Bezüglich des Wertausgleichs für das, was er bereits verkauft hat, gilt das, was wir bereits bezüglich des Verkaufs des gesamten Gegenstandes an Meinungsverschiedenheiten angeführt haben. Wenn er den verbliebenen Teil gegen einen entsprechenden Anteil am Kaufpreis zurückgeben will, so ist das, was al-Khiraqi hierzu ausgeführt hat, dass ihm dies zusteht. Ahmad hat dies ausdrücklich dargelegt. Die korrekte Ansicht jedoch ist: Wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um eine einzige Einheit handelt oder um zwei Einheiten, deren Trennung einen Wertverlust nach sich zieht – wie etwa bei den beiden Flügeln einer Tür oder einem Paar Schuhe –, so ist er nicht berechtigt, eine Teilrückgabe vorzunehmen, da dies einen Schaden für den Verkäufer durch Wertminderung oder durch die zwangsweise Teilhaberschaft (an einer Sache) bedeutet, oder da der Nutzen der Sache als Ganzes, wie etwa die Erlaubnis zum Beischlaf oder zur Nutzung, entfällt. Dies ist auch die Auffassung von Schuraih, asch-Scha'bi, asch-Schafi'i, Abu Thaur und den Vertretern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Unsere Gelehrten haben an anderer Stelle dargelegt, dass es, wenn der Kaufgegenstand aus zwei Einheiten besteht, deren Trennung eine Wertminderung bedeutet, nicht zulässig ist, eine von beiden ohne die andere zurückzugeben, da dies schädigend ist. Und da bei demjenigen, der eine mangelhafte Sache kauft, die bei ihm einen weiteren Mangel erleidet, die Rückgabe unzulässig ist, es sei denn, er leistet Ersatz für den bei ihm entstandenen Mangel, ist es in unserer Fragestellung nicht zulässig, die Sache aufgrund des Mangels durch die Teilhaberschaft oder durch Wertminderung ohne Ausgleich zurückzugeben. Es sei denn, al-Khiraqi meinte den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, denn dies entbindet den Käufer nach seiner Ansicht nicht von der Haftung für den Mangel, der bei ihm entstanden ist, so wie wir es bereits zuvor dargelegt haben. Wenn der Kaufgegenstand aus zwei Einheiten besteht, deren Trennung keine Wertminderung bedeutet, und er eine davon verkauft und dann an der anderen einen Mangel findet oder erfährt, dass beide mangelhaft waren, kann er dann den Teil zurückgeben, der sich in seinem Besitz befindet? Dies lässt sich von den zwei Überlieferungen zur Aufteilung des Rechtsgeschäfts (Tafriq al-Safqa) ableiten. [Der Qadi sagte: Die Fragestellung basiert auf der Aufteilung des Rechtsgeschäfts], unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand aus einer Einheit oder zwei Einheiten besteht. Die von uns dargelegte Differenzierung ist vorzuziehen.

Abschnitt: Wenn er zwei Einheiten kauft und an einer von beiden einen Mangel findet, und es sich um Dinge handelt, deren Trennung keine Wertminderung bedeutet, oder um Dinge, bei denen eine Trennung nicht zulässig ist, wie etwa ein Kind mit seiner Mutter, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als beide zusammen zurückzugeben oder beide zu behalten und den Wertausgleich zu fordern. Wenn es sich nicht um solche Dinge handelt, liegen hierzu zwei Überlieferungen vor...

Anmerkungen

(4) In M: "kamischra'ai". (5) Fehlt im Original. (6) Im Original: "ahduhuma". (7) Fehlt im Original.

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